Seite 9 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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Vertreter – der Kfz-Haftpflichtversicherer
– den Geschädigten dennoch in voller
Höhe von den tatsächlich entstandenen
Reparaturkosten freistellen.
Dies gilt, wenn sich die Reparaturkos­
ten erhöhen (beispielsweise durch eine
Schadensausweitung, die vorher nicht er-
kannt wurde), und sogar, wenn auf Basis
eines vorliegenden Sachverständigengut-
achtens zwar ein wirtschaftlicher Total-
schaden eingetreten ist, die Reparaturkos­
ten aber noch innerhalb der sogenannten
130-Prozent-Grenze im Vergleich zum
Wiederbeschaffungswert liegen. Sollten
also im letzteren Fall die Reparaturkosten
tatsächlich sogar über 130 Prozent des
Wiederbeschaffungswertes liegen, muss
dennoch eine entsprechende Zahlung des
Schädigers bzw. des Kfz-Haftpflichtversi-
cherers erfolgen, wenn für den Geschä-
digten die Fehlerhaftigkeit der Prognose
nicht bekannt oder erkennbar war.
Erstattung von Mietwagenkosten
Frage:
Wir haben unserem Kunden wäh-
rend der Reparaturzeit einen Vorführwa-
gen als Mietwagen zur Verfügung gestellt,
weil alle Mietwagen in Gebrauch waren.
Die gegnerische Versicherung verweigert
nun die Zahlung und verweist den Kun-
den auf Nutzungsausfall. Darf sie das?
ChristinMeinhold:
Grundsätzlich ist zu
sagen, dass einem Vermieter eines Fahr-
zeuges auch dann ein Anspruch auf die
erforderlichen Mietwagenkosten zusteht,
wenn das Vermietunternehmen/Autohaus
kein als Selbstfahrervermietfahrzeug ein-
getragenes Fahrzeug vermietet hat. Der
Kunde muss sich daher nicht auf den Nut-
zungsausfall verweisen lassen.
Schadensrechtlich ist es ausschließlich
maßgeblich, dass dem Geschädigten Auf-
wendungen für die Anmietung eines Er-
satzfahrzeuges entstanden sind. Voraus-
setzung für die Ersatzfähigkeit ist nur, dass
diese Kosten notwendig waren. Etwaige
Fragen des Zulassungs- als auch des Wett-
bewerbsrechts spielen für die Erstattungs-
fähigkeit keine Rolle.
Gern wird durch die Versicherung ein-
gewandt, dass, bevor Mietwagenkosten
ausgezahlt werden können, durch die
­Unternehmen die Zulassung übersandt
werden soll, aus welcher hervorgeht, dass
eine Eintragung als Selbstfahrervermiet-
fahrzeug vorliegt.
Hierbei handelt es sich lediglich umden
Versuch der Versicherung, Mietwagenkos­
ten, welche berechtigterweise geltend ge-
macht werden, zu negieren. Mit Kenntnis
der Rechtsprechung kann adäquat reagiert
werden. Im Hinblick auf geringere Versi-
cherungskosten kann allerdings ein Ab-
schlag auf die ansonsten üblichen Miet­
wagenkosten gerechtfertigt sein.
Nicht beantwortet wird mit der Frage
der Erstattungsfähigkeit die Frage, ob
hierbei versicherungsrechtliche Probleme
Noch Fragen?
Sind Rechtsaspekte unklar? Haben Sie Fragen an
die Fachanwälte? Dann schreiben Sie bitte an:
AUTOHAUS Schaden-Business
Otto-Hahn-Straße 28
85521 Ottobrunn
d.mielchen@mielco.de
Es empfiehlt sich, nur entsprechend dafür zugelassene Fahrzeuge zu vermieten, um Diskussionen
über die Erstattung von Mietwagenkosten zu vermeiden.
Der Geschädigte muss sich auf die Angaben im
Sachverständigengutachten verlassen können.
auftreten können. Dieser Aspekt sollte
nicht in den Hintergrund geraten. Durch
die Vermietung eines nicht als Selbstfahrer-
vermietfahrzeug eingestuften Fahrzeuges
begeht der Versicherungsnehmer, d. h. das
Autohaus oder die Werkstatt, eine Ob­
liegenheitsverletzung aus dem Versiche-
rungsvertrag. Dies kannmit diversen Sank-
tionen belegt werden.
Darüber hinaus stellt sich noch die
Frage, inwieweit dies zulassungsrechtliche
Folgen hat. Es empfiehlt sich daher, wirk-
lich nur entsprechend zugelassene Fahr-
zeuge zu vermieten, um nicht nur Diskus-
sionen über die Erstattungsfähigkeit und
die Höhe der Mietwagenkosten aus dem
Weg zu gehen, sondern vor allem, um ver-
sicherungs- und zulassungsrechtliche Pro-
bleme zu vermeiden.
Sollte seitens der Versicherung ein
­solcher Einwand erhoben werden, ist
­dringend zu empfehlen, sich mit einem
Verkehrsanwalt in Verbindung zu setzen.
Dieser kann die Probleme in der Regel
schnell und unproblematisch lösen.
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AUTOHAUS schadenrecht
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Autohaus
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