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Wann werden abschleppkosten
erstattet, wann nicht?
Frage:
Unser Kunde hatte 430 Kilometer
von unserer Werkstatt entfernt einen Unfall
und beauftragte uns, das Fahrzeug zu uns
auf den Hof zu schleppen. Unsere Werkstatt
liegt in seinemHeimatort. Wir kamen dem
Wunsch nach und stellten dies mit 345 Euro
in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers weigert sich nun, die
Abschleppkosten zu zahlen, da der Sachver-
ständige einen technischen Totalschaden
festgestellt hat. Ist dies korrekt?
Jens Dötsch:
Bei den Abschleppkosten
handelt es sich um eine Schadensposition,
die aufgrund des Unfalls entstanden ist,
wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit
oder verkehrssicher ist. Daher hat der
Schädiger die Abschleppkosten grund-
sätzlich zu erstatten, dies jedoch nur,
wenn sie auch erforderlich sind. Erforder-
lich im Sinne des Gesetzes sind nur solche
Kosten, die der Geschädigte zur Scha-
densbeseitigung selbst ergriffen hätte,
wenn es nicht einen Schadenverursacher
gäbe, der demGeschädigten den Schaden-
aufwand zu erstatten hat. Deshalb wird
vom Geschädigten verlangt, unter meh-
reren, in gleicher Weise erfolgverspre-
chenden Mitteln zur Schadensbeseitigung
dasjenige zu wählen, welches den gerings-
ten Aufwand verursacht. Grundsätzlich
werden daher nur diejenigen Abschlepp-
kosten erstattet, die für das Abschleppen
des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Fach-
werkstatt entstehen.
Allerdings können auch Abschlepp-
kosten zu einer gegebenenfalls weiter ent-
fernt gelegenen Vertrauenswerkstatt er-
stattungsfähig sein, wenn hierdurch nicht
erheblich höhere Kosten ausgelöst werden
und diese in einem angemessenen Ver-
hältnis zu den Reparaturkosten stehen.
Dies gilt natürlich erst recht, wenn die
vom Unfallort weiter entfernte Werkstatt
sich am Heimatort des Geschädigten be-
findet und damit spätere Abhol- oder
Rückholkosten entfallen.
Wo dieWertgrenzen zu ziehen sind
Wo insoweit die Wertgrenzen zu ziehen
sind, wird von den Oberlandesgerichten
unterschiedlich beurteilt. Eine höchst-
richterliche Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs zu dieser Frage gibt es nicht.
Örtlich zuständig für den Fall einer ge-
richtlichen Auseinandersetzung zur Klä-
rung der Frage der Erstattungsfähigkeit
von Abschleppkosten ist u. a. das Gericht,
in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet
hat. Es ist deshalb empfehlenswert, sich
die Wertgrenzen eines etwaig zur Ent-
scheidung berufenen Gerichts zur Frage
der Erstattungsfähigkeit von Abschlepp-
kosten zur Heimatwerkstatt anzusehen,
bevor ein Abschleppauftrag zur Heimat-
werkstatt ausgeführt wird. So sieht bei-
spielsweise das OLG Köln in einer älteren
Entscheidung aus dem Jahr 1992 nur die
Abschleppkosten zur nächstgelegenen
Vertragswerkstatt als erstattungsfähig an.
Demgegenüber vertritt das OLG Celle
in einer nachfolgenden Entscheidung aus
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dIaLog
E
In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
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