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er unschuldig durch einen Ver­
kehrsunfall einen Schaden an
seinem Pkw erleidet, der be­
kommt diesen voll ersetzt. Dabei spielt es
keine Rolle, ob es sich um den eigent­
lichen Reparaturschaden oder die Miet­
wagenkosten, die Wertminderung oder
andere mit dem Unfallereignis zusam­
menhängende materielle Kosten handelt.
Natürlich gilt dies auch für die Kosten des
Schadengutachtens, abgesehen von be­
stimmten Bagatellgrenzen. Sind an dem
Verkehrsunfall aber beide Kontrahenten
schuldhaft beteiligt, ist eine konkrete
Quote zu bilden, die auf alle materiellen
Schadenpositionen durchschlägt.
Mithaftung
Auf alle!? Nein, denn für die Kosten der
Erstellung des Schadengutachtens sollte
nach Rechtsprechung einiger Gerichte eine
Sonderstellung gelten. Es entspricht einer
gewissen logischen Nachvollziehbarkeit,
dass derjenige, den eine Mithaftung von
1/3 trifft, seinen Reparaturschaden nur zu
2/3 ersetzt bekommt. Warum diese Logik
bei den Gutachterkosten nicht greifen
sollte, hatte folgenden Hintergrund: Der
Geschädigte ist auch imQuotenfall darauf
angewiesen, den gesamten Fahrzeugscha­
den durch ein Schadengutachten ermitteln
zu lassen. Es ist ihm in der Praxis unmög­
lich, auf der Basis einer letztlich ungewis­
sen Quotenannahme den quotenmäßigen
Schaden von einemGutachter ermitteln zu
lassen. Eine Mithaftung kommt nur in
­Betracht, wenn ohne die Mithaftung der
Schaden nicht oder nicht in dem geltend
gemachten Umfang entstanden wäre. Ein
Beispiel: das Nichtanlegen des Gurtes.
Hier muss der Schädiger beweisen, dass
Haftungs
quote
Urteil
Laut einiger Gerichte haben Gutachterkosten in der Reihe der mate­
riellen Schadenpositionen eine Sonderstellung.
von Andreas Krämer (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
... warum die Kosten für ein Sachverständigen­
gutachten letztlich Teil des Sachschadens sind.
Rechtsanwalt Andreas Krämer
Andreas Krämer ist Fachanwalt für Versicherungs-
recht und Verkehrsrecht sowie Senior Partner
der auf die Lösung von versicherungs- und
haftpflichtrechtlichen Problemen spezialisierten
Kanzlei Krämer – Rechtsanwälte in Frankfurt am
Main. Gleichzeitig ist Krämer Regionalbeauf-
tragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht.
Rechtsanwalt Andreas Krämer
die entstandene Verletzung bei angelegtem
Gurt nicht oder nicht in der Schwere ein­
getreten wäre. Der Geschädigte hingegen
muss alle notwendigen Feststellungen be­
züglich seines eigenen Anspruches in die
Wege leiten. Er holt also ein Schaden-
gutachten nicht wegen des von ihm selbst
zu tragenden Teilbetrages aus dem Mit-
verschuldenanteil ein, sondern allein zur
Geltendmachung des vom Schädiger zu
tragenden fremden Schadenanteils.
Fremdhaftung
Mit anderen Worten: Die Einholung des
Gutachtens ist durch den Fremdhaftungs­
anteil verursacht und nicht durch den
Mithaftungsanteil. Zudem erscheint es
häufig lediglich theoretisch, aber nicht
praktisch denkbar, dass ohne den Mit-
haftungsanteil die Gutachterkosten gerin­
ger wären. Diese Argumentation hat eini­
ge Oberlandesgerichte überzeugt (etwa das
OLG Frankfurt, Urt. 5. April 2011, Az. 22
U 67/09 und OLG Rostock, Urt. 18. März
2011, Az. 5 U 144/10).
Aktuelles BGH-Urteil
Das Oberlandesgericht Celle (Urt. 24. Au­
gust 2011, Az. 14 U 47/11) dagegen vertrat
weiterhin die entgegengesetzte Auffassung,
wonach die Sachverständigenkosten als
Teil des Schadens an dessen Ersatzquote
teilnehmen. Der für das Schadenersatz­
recht zustän­
dige 6. Zivil­
s e n a t d e s
Bund e s g e ­
richtshofs hat
sich jetzt mit
zwei Urteilen
dieser Auf­
fassung an­
geschlossen
(Urteil vom
7 . Februar
2012, Az. VI
ZR 133/11
und Az. VI ZR 249/11). Für den BGH sind
die Kosten des Sachverständigengutachtens
Teil des Sachschadens. Diesen kann man
nach Paragraph 17 Absatz 1 StVG nur zu
100 Prozent ersetzt verlangen, wenn keine
Umstände vorliegen, die es rechtfertigen
würden, nur einer Partei die volle Ersatz­
pflicht des Sachschadens aufzubürden.
Im Interesse des Geschädigten
Auch die Kosten des Sachverständigen­
gutachtens sind durch den Unfall verur­
sacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des
Geschädigten wäre es zur Erstellung eines
Gutachtens nicht gekommen. Entgegen
der anderslautenden Auffassung des OLG
Frankfurt amMain und des OLG Rostock
diene die Einholung eines Sachverständi­
gengutachtens nicht allein dem Nachweis
des vom Schädiger zu tragenden Schaden­
anteils. Sie liege vielmehr auch im eigenen
Interesse des Geschädigten, weil das Gut­
achten ihm Gewissheit über das Ausmaß
des Schadens und die von ihm zu tra­
genden Kosten verschaffe.
Es bleibt also dabei, dass bei der Scha­
denregulierung die Kosten für die Ein­
holung eines Schadengutachtens keine
Sonderrolle genießen, auch wenn der
BGH die Frage, warum die Gutachterkos­
ten dem reinen Sachschaden zuzurechnen
sein sollen, dogmatisch nicht wirklich
überzeugend begründet.
autohaus schadenrecht
10/2012
Autohaus
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