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er Geschädigte eines Verkehrs-
unfalls nimmt regelmäßig nach
diesem Ereignis diverse Dienst-
leistungen in Anspruch. Er benötigt zum
Beispiel eine Schadenbewertung, eine Re-
paratur oder einenMietwagen. Hierbei hat
es sich eingebürgert, dass der Geschädigte
seine Forderungen zur Sicherheit an diese
Dienstleister abtritt, welche dann ihre For-
derungen direkt beim ausgleichspflich-
tigen Versicherer beanspruchen. Rechtlich
sind solche Abtretungen jedoch nicht un-
problematisch und können bei Fehlern
auch zum Forderungsausfall führen.
Unwirksame Abtretung
Der Bundesgerichtshof musste sich daher
in jüngster Zeit in zwei Entscheidungen
mit Sicherungsabtretungen beschäftigen
und hat dabei wesentliche Fragen geklärt.
In seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011
zum Aktenzeichen VI ZR 260/10 hielt er
eine Abtretung für unwirksam, die eine
vollumfängliche Übertragung aller Schä-
den aus einem Verkehrsunfall bis zur
Höhe der in diesem Fall angefallenen
Sachverständigenkosten vorsah. Eine sol-
che Abtretung ist nicht bestimmbar. Nach
dieser Entscheidung sollte klar sein, dass
zur Sicherheit einer Forderung nur der
der Forderung zugrunde liegende kon-
krete Anspruch abgetreten werden kann.
Es dürfen also zur Sicherung der Re-
paraturkosten nicht alle Ansprüche abge-
treten werden, sondern eben nur der An-
spruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Es
empfiehlt sich daher, die bislang verwen-
deten Formulare zu prüfen, um festzu-
stellen, ob sie den Anforderungen des
BGH gerecht werden. Ist eine Abtretung
unwirksam, kann die Versicherung
schuldbefreiend an den Geschädigten
direkt zahlen. Der Verwender der un-
wirksamen Abtretung muss sich an sei-
nen Auftraggeber halten und trägt das
Beitreibungsrisiko bei diesem.
Unerlaubte Rechtsdienstleistung
In seiner zweiten Entscheidung vom 31.
Januar 2012 zu Aktenzeichen VI ZR
143/11 beschäftigte sich der Bundes-
gerichtshof mit der Frage, wann eine Ab-
tretung zum Forderungseinzug eine uner-
laubte Rechtsdienstleistung darstelle und
wann nicht. Praktisch relevant ist dies für
die Abtretung erfüllungshalber, die der-
zeit sehr verbreitet ist. ImUnterschied zur
Abtretung an Erfüllung statt bleibt der
Schuldner nach einer Abtretung erfül-
lungshalber weiterhin Schuldner der For-
derung und kann durch den Forderungs-
inhaber in Anspruch genommen werden,
wenn der Drittschuldner – also bei Ver-
kehrsunfällen die Haftpflichtversicherung
– ganz oder zum Teil nicht zahlt. Der Ent-
scheidung lag folgende, in dieser oder
BGH
-Anforderungen
Urteil
–
Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen und ihre rechtlichen
Stolperfallen.
von Christian Janeczek (rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
... wie sich Dienstleister von Geschädigten bei
Abtretungen Klarheit über ihre Rechte und
Pflichten verschaffen können.
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Vorsicht Stolperfalle!
Rechtlich sind Abtretungen
nicht unproblematisch und
können bei Fehlern auch
zum Forderungsausfall
führen.
autohaus schadenrecht
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Autohaus
10/2012