Seite 7 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H2_2

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as Amtsgericht Braunschweig
hatte sich mit der Frage zu be-
schäftigen, unter welchen Um-
ständen von einer endgültigen Beendi-
gung eines Leasingverhältnisses ausgegan-
gen werden kann: Kommt es für eine
Vertragsabrechnung auf die Rückgabe des
Fahrzeugs oder vielmehr auf den Zeit-
punkt einer Übermittlung des Rückgabe-
protokolls an die Leasinggesellschaft an?
Protokoll zurückgehalten
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von
Leasingraten gerichtete Klage war der
Umstand, dass das Rückgabeprotokoll
trotz der körperlichen Rückgabe des Lea-
singfahrzeugs zu dem vertraglich vorge-
sehenen Beendigungszeitpunkt nicht un-
terschrieben bzw. von dem als Vermittler
für die Leasinggesellschaft tätigen Auto-
haus zurückgehalten wurde.
Das Fahrzeug der Marke Audi Q7 SUV
3.0 TDI Quattro wurde von der Leasing-
nehmerin mit dem Willen, den Leasing-
vertrag zu beenden, im Einvernehmen mit
dem ausliefernden Autohaus zu dem ver-
traglich vorgesehenen Beendigungszeit-
punkt auf dessen Gelände abgestellt. Am
selben Tag fertigte das Autohaus ein Rück-
gabeprotokoll, das in Abstimmung mit der
Leasingnehmerin verschiedene Beschädi-
gungen und Mehrkilometer am Leasing-
fahrzeug festhielt. Aus diesemGrund kauf-
te die Leasingnehmerin das ursprüngliche
Leasingfahrzeug einige Wochen später
vom ausliefernden Autohaus und holte es
dort nach Zahlung des Kaufpreises ab.
Nachberechnung
Eine Weiterleitung des Rückgabeproto-
kolls an die Leasinggeberin erfolgte je-
doch erst nach Abholung des Fahrzeugs,
sodass diese gemäß ihrer Leasingbedin-
gungen für die Vertragsüberschreitung
von annähernd drei Monaten eine Nach-
berechnung vornahm. Dabei wurde das
Datum des Rückgabeprotokolls von dem
ausliefernden Autohaus nachträglich auf
den Tag der Abholung korrigiert und da-
mit begründet, das Leasingfahrzeug sei
auf Wunsch der Leasingnehmerin reser-
viert worden, weil diese Kaufabsichten
gehegt habe. Damit sei ein freihändiger
Verkauf blockiert gewesen. Zudem habe
sich die Leasingnehmerin durch ihre
­Unterschrift mit der Vertragsabrechnung
gemäß den Leasingbedingungen einver-
standen erklärt.
Entscheidungsgründe
Nach der Auffassung des Gerichts konnte
die – körperliche – Rückgabe des Fahr-
zeugs durch die Leasingnehmerin nur als
Rückgabe im Sinne der Leasingbedin-
gungen angesehen werden, sodass ein
weitergehender Zahlungsanspruch hier
nicht bestand.
Es kommt nicht darauf an, zu welchem
Zeitpunkt das Rückgabeprotokoll unter-
zeichnet und übermittelt wird, da dieses
selbst nach den Leasingbedingungen der
Klägerin lediglich einer Zustandserfas-
Autoleasing
im Blick
Urteil
Für das Ende eines Leasingverhältnisses kommt es nicht darauf an,
wann ein Rückgabeprotokoll unterzeichnet an die Leasinggesellschaft
übermittelt wurde.
von Rüdiger Weichelt (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
... warum das Autohaus gegenüber dem
Leasinggeber einen„Schwebezustand“
verantworten muss.
Fotos: Fotolia - Eisenhans (l.), - Arestov Andrew (r. o.), - Sigtrix (r. m.)
autohaus schadenrecht
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Autohaus
10/2012