Seite 8 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H2_2

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sung des Fahrzeugs einschließlich der Ki-
lometerlaufleistung dient, so das Gericht
in seinen Urteilsgründen.
Lediglich eine Zustandserfassung
Es sei gerichtsbekannt, dass die klagende
Leasinggesellschaft auch in den sonstigen
Fällen des sogenannten „Schadensinkas-
so“ eine Beendigung des Leasingverhält-
nisses nicht deshalb in Frage stelle, weil
das Rückgabeprotokoll – was regelmäßig
der Fall sei – nicht vom Leasingnehmer
unterschrieben werde.
Leasingnehmerin entlastet
Der Leasingnehmer habe regelmäßig kei-
ne andere Möglichkeit, den Vertrag zu
beenden, als durch eine Rückgabe des
Fahrzeugs an das ausliefernde Autohaus.
Im vorliegenden Fall sei das Autohaus
daher gehalten gewesen, das Rückgabe-
protokoll unverzüglich an die Leasing-
gesellschaft zu übersenden. Dass das
­Autohaus dies erkennbar unterlassen
habe, sei auch nicht der Leasingnehmerin
zuzurechnen. Etwaige Vereinbarungen
des Leasingnehmers mit dem Autohaus
seien für das Leasingverhältnis ohne Re-
levanz, weil das Autohaus nicht als Ver-
treter der Leasinggesellschaft von dieser
eingesetzt werde.
Dass die Leasinggesellschaft von der
Beendigung noch keine Kenntnis hatte
und der Vertrag noch nicht abgerechnet
war, vermochte an dieser rechtlichen
Würdigung nichts zu ändern. Die Kauf-
vertragsverhandlungen von Autohaus und
Leasingnehmerin hatten für die Rechts-
beziehungen zwischen Leasinggesellschaft
und -nehmerin grundsätzlich keine Be-
deutung.
Autohäuser in der Verantwortung
Für die im Leasinggeschäft tätigen Auto-
häuser bleibt daher festzuhalten, dass sie
gegenüber der Leasinggesellschaft einen
Schwebezustand zu verantworten haben,
der durch eine verzögerte Abrechnung des
Leasingverhältnisses und eine gegebenen-
falls verzögerte Verwertung des Leasing-
fahrzeugs begründet wird. Es ist daher
auch für den Fall einer anschließenden
Veräußerung des Fahrzeugs nach Beendi-
gung des Leasingverhältnisses dringend
anzuraten, das Leasingverhältnis zunächst
vollständig abzuwickeln, um möglichen
Regressansprüchen der Leasinggesell-
schaft vorzubeugen.
Rechtsanwalt Rüdiger Weichelt
Rüdiger Weichelt ist als Verkehrsanwalt in der Kanzlei Seichter
Rechtsanwälte mit Sitz in Laupheim (BW) tätig und darüber
hinaus Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im
Deutschen Anwaltsverein. Gleichzeitig ist RAWeichelt ständiger
Autor im Schadenfixblog, dem Unfallservice der Verkehrsanwälte
und als solcher insbesondere auf das Schadenmanagement für
Autohäuser spezialisiert.
Rechtsanwalt Rüdiger Weichelt
Es ist auch für
den Fall einer
anschließenden
Veräußerung des
Fahrzeugs drin-
gend anzuraten,
das Leasingver-
hältnis zunächst
vollständig ab-
zuwickeln.
Der Leasing-
nehmer hat laut
Rechtsprechung
regelmäßig keine
andere Möglich-
keit der Vertrags-
beendigung als
durch eine Rück-
gabe des Fahr-
zeugs an das
ausliefernde
Autohaus.
autohaus schadenrecht
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Autohaus
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