AUTOHAUS SCHADENRECHT
V
iereinhalb Jahre nach dem In-
krafttreten des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes (RDG) stellt sich
immer noch für viele Mitarbeiter von
Autohäusern und Werkstätten die Frage,
in welcher Form sie ihren Kunden bei der
Unfallschadenabwicklung behilflich sein
können und dürfen.
Nach dem bis zum 30. Juni 2008 an-
wendbaren Rechtsberatungsgesetz war die
Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten ausschließlich Rechtsanwälten und
Personen mit einer besonderen Erlaubnis
zur Rechtsberatung vorbehalten. Sobald
der Mitarbeiter des Autohauses eine Frage
zumNutzungsausfall oder zurMietwagen
berechtigung beantwortete, einen Hinweis
auf die 130-Prozent-Grenze gab oder im
Namen des Kunden einen Sachverstän-
digen zur Beurteilung des Schadens
einschaltete, lag ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz vor und demAuto
haus drohte eine Abmahnung. Damals
war es einem Servicemitarbeiter bereits
verboten, die relevanten Unfalldaten sei-
nes Kunden aufzunehmen und an die geg-
nerische Versicherung weiterzuleiten.
Unfallabwicklung als Dienstleistung
Erst nach der Ablösung des von 1935 stam-
mendenRechtsberatungsgesetzes durch das
Rechtsdienstleistungsgesetz eröffnete sich
dem Autohausmitarbeiter die Möglichkeit,
seinemKunden „legal“ bei der Abwicklung
des Unfallschadens behilflich zu sein.
Attraktiv für beide Seiten
Zwischenzeitlich bieten immer mehr Auto
häuser und Werkstätten ihren Kunden die
Unfallabwicklung als Dienstleistung an.
Das Angebot, im Falle eines Unfallscha-
dens demKunden den Ärger und Aufwand
rund um die Abwicklung abzunehmen, ist
für beiden Seiten attraktiv. Der Kunde hat
sein Autohaus als kompetente Anlaufstelle,
welches sich umSchadenfeststellung, Scha-
denbeseitigung und Schadenabwicklung
kümmert. Neben der daraus resultierenden
Kundenbindung kann das Autohaus auf
diese Weise auch wirkungsvoll der Scha-
denlenkung der Versicherungen entgegen-
wirken. Doch ist das erlaubt?
Beratung erlaubt, bis auf ...
Das Rechtsdienstleistungsgesetz bietet
dem Autohausmitarbeiter durchaus weit-
gehende Befugnisse zur Beratung seiner
Kunden beim Unfallschaden, aber es gibt
Grenzen. Gesetzlich geregelt ist die Befug-
nis, außergerichtliche Rechtsdienstleis
tungen zu erbringen. Beschränkungen
und Befugnisse aus dem RDG beziehen
sich also auf alle Rechtsdienstleistungen.
... rechtliche Prüfungen des
konkreten Einzelfalls
Nach Paragraph 2 RDG ist eine Rechts-
dienstleistung „jede Tätigkeit in kon-
kreten fremden Angelegenheiten, sobald
sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls
erfordert“. Im Umkehrschluss sind also
alle Tätigkeiten und Ratschläge, die ohne
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfolgen
können, von der Erlaubnispflicht ausge-
nommen. Tätigkeiten, die sich im Auffin-
den der Lektüre, der Wiedergabe und der
bloßen schematischen Anwendung von
Rechtsnormen erschöpfen, sind somit
nicht als Rechtsdienstleistung zu quali-
fizieren (Finzel, Kommentar zum RDG,
1. Auflage 2008, § 2 Rn.7). Dazu gehören
z. B. die Geltendmachung der Reparatur-
kosten, die Auflistung unstreitiger Scha-
densersatzansprüche, die Weiterleitung
der Schadensmeldung an die Versiche-
rung oder die Empfehlung eines Anwalts.
Ebensowenig stellt es eine Rechtsdienst
leistung dar, wenn das Autohaus Kunden-
briefe oder Broschüren zu Rechtsfragen
aushändigt. Auch darf der Mitarbeiter den
Geschädigten darauf hinweisen, dass die
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt
Autohäusern weitestgehend, ihren Kunden bei
der Unfallschadenabwicklung behilflich zu sein.
Lesen SIe hier...
... wie allgemeine Beratungen zu Rechtsthemen
von konkreten Rechtsdienstleistungen
abgegrenzt werden.
Beratung
erlaubt
RDG
–
Welche Beratungsleistungen dürfen
Servicemitarbeiter im Autohaus beim Unfallschaden
erbringen und wo sind ihre Grenzen?
von eva Holst (Rechtsanwältin)
76
Autohaus
10/2012