Seite 10 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H3

Kurzgutachten
Frage:
Bislang hieß es immer, man dürfe
ab 750 Euro im Haftpflichtschadensfall
einen Sachverständigen hinzuziehen. Jetzt
höre ich immer öfter von „Kurzgutachten“,
die auch bei geringeren Schäden gefertigt
werden dürfen. Was hat es damit auf sich?
Jens Dötsch:
Grundsätzlich sind die Kos­
ten der Schadensfeststellung Teil des vom
Unfallverursacher zu ersetzenden Scha­
dens. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die­
se Kosten für die zweckentsprechende
Rechtsverfolgung des Geschädigten erfor­
derlich sind. Für die Beurteilung der Erfor­
derlichkeit einer Begutachtung ist auf die
Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der
Beauftragung des Sachverständigen abzu­
stellen. Entscheidend ist daher, ob ein ver­
ständig und wirtschaftlich denkender Ge­
schädigter nach seiner Kenntnis und sei­
nen Möglichkeiten die Einschaltung eines
Sachverständigen für geboten halten darf.
Die Einschaltung eines Sachverstän­
digen ist jedenfalls dann nicht erforder­
lich, wenn die Kosten für die Erstellung
eines Gutachtens im Verhältnis zu den
Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch
sind, weil beispielsweise lediglich ein
Bagatellschaden vorliegt. Der Bundesge­
richtshof zieht die Grenze, ab welcher ein
Bagatellschaden gegeben ist, bei einem
Betrag von 715 Euro. Es ist daher zu prü­
fen, inwieweit der Geschädigte im Rah­
men seiner Kenntnisse undMöglichkeiten
konkret einschätzen kann, ob ein Bagatell­
schaden vorliegt. Ein solcher muss dem
Geschädigten offenkundig sein, ihm qua­
si ins Auge springen. Holt der Geschädigte
in einem solchen Fall dennoch ein aus­
führliches Sachverständigengutachten ein,
kann hierin ein Verstoß gegen die Scha­
densminderungspflicht liegen, woraus
wiederum folgt, dass die Sachverständi­
gengebühren nicht vomUnfallverursacher
erstattet werden würden.
Bagatellschadensfall
Jens Dötsch:
Im Falle eines Bagatell­
schadens wird der Geschädigte vom Ver­
sicherer oftmals auf einen Kostenvoran­
schlag einer Werkstatt verwiesen, um die
Schadenshöhe zu beziffern. Zahlreiche
Werkstätten erstellen jedoch solche – vom
Versicherer erbetenen – kostenlosen Vor­
anschläge nicht. Darüber hinaus werden
demKostenvoranschlag meist keine Licht­
bilder über den Schadensumfang beige­
fügt, und dieser kann sich zu einer etwai­
gen Wertminderung – soweit eine solche
bei einer derartigen Schadenshöhe ein­
treten kann – nicht erklären.
Der Geschädigte kann daher auch im
Bagatellschadensfall einen Sachverstän­
digen mit der Erstellung eines „Kurzgut­
achtens“ beauftragen. Ein solches Kurz­
gutachten ist kein ausführliches Schadens­
gutachten, sondern kalkuliert nur die vo­
raussichtlichen Reparaturkosten und eine
etwaig verbleibende Wertminderung. Zu­
dem werden Lichtbilder beigefügt. Ein
Kurzgutachten enthält daher nur Teile
eines vollständigen Gutachtens und be­
schränkt den Prüfungs­ und Dokumenta­
tionsaufwand des Sachverständigen auf
ein möglichst geringes Maß. Die Kosten
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In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
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