Kurzgutachten
Frage:
Bislang hieß es immer, man dürfe
ab 750 Euro im Haftpflichtschadensfall
einen Sachverständigen hinzuziehen. Jetzt
höre ich immer öfter von „Kurzgutachten“,
die auch bei geringeren Schäden gefertigt
werden dürfen. Was hat es damit auf sich?
Jens Dötsch:
Grundsätzlich sind die Kos
ten der Schadensfeststellung Teil des vom
Unfallverursacher zu ersetzenden Scha
dens. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die
se Kosten für die zweckentsprechende
Rechtsverfolgung des Geschädigten erfor
derlich sind. Für die Beurteilung der Erfor
derlichkeit einer Begutachtung ist auf die
Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der
Beauftragung des Sachverständigen abzu
stellen. Entscheidend ist daher, ob ein ver
ständig und wirtschaftlich denkender Ge
schädigter nach seiner Kenntnis und sei
nen Möglichkeiten die Einschaltung eines
Sachverständigen für geboten halten darf.
Die Einschaltung eines Sachverstän
digen ist jedenfalls dann nicht erforder
lich, wenn die Kosten für die Erstellung
eines Gutachtens im Verhältnis zu den
Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch
sind, weil beispielsweise lediglich ein
Bagatellschaden vorliegt. Der Bundesge
richtshof zieht die Grenze, ab welcher ein
Bagatellschaden gegeben ist, bei einem
Betrag von 715 Euro. Es ist daher zu prü
fen, inwieweit der Geschädigte im Rah
men seiner Kenntnisse undMöglichkeiten
konkret einschätzen kann, ob ein Bagatell
schaden vorliegt. Ein solcher muss dem
Geschädigten offenkundig sein, ihm qua
si ins Auge springen. Holt der Geschädigte
in einem solchen Fall dennoch ein aus
führliches Sachverständigengutachten ein,
kann hierin ein Verstoß gegen die Scha
densminderungspflicht liegen, woraus
wiederum folgt, dass die Sachverständi
gengebühren nicht vomUnfallverursacher
erstattet werden würden.
Bagatellschadensfall
Jens Dötsch:
Im Falle eines Bagatell
schadens wird der Geschädigte vom Ver
sicherer oftmals auf einen Kostenvoran
schlag einer Werkstatt verwiesen, um die
Schadenshöhe zu beziffern. Zahlreiche
Werkstätten erstellen jedoch solche – vom
Versicherer erbetenen – kostenlosen Vor
anschläge nicht. Darüber hinaus werden
demKostenvoranschlag meist keine Licht
bilder über den Schadensumfang beige
fügt, und dieser kann sich zu einer etwai
gen Wertminderung – soweit eine solche
bei einer derartigen Schadenshöhe ein
treten kann – nicht erklären.
Der Geschädigte kann daher auch im
Bagatellschadensfall einen Sachverstän
digen mit der Erstellung eines „Kurzgut
achtens“ beauftragen. Ein solches Kurz
gutachten ist kein ausführliches Schadens
gutachten, sondern kalkuliert nur die vo
raussichtlichen Reparaturkosten und eine
etwaig verbleibende Wertminderung. Zu
dem werden Lichtbilder beigefügt. Ein
Kurzgutachten enthält daher nur Teile
eines vollständigen Gutachtens und be
schränkt den Prüfungs und Dokumenta
tionsaufwand des Sachverständigen auf
ein möglichst geringes Maß. Die Kosten
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In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
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18/2012