Seite 3 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H3

W
ann darf im Schadenfall mit der
Reparatur begonnen oder das
beschädigte Fahrzeug verkauft
werden? Muss die Versicherung zustim-
men? Die Fragen sind so alt wie die Un-
fallregulierung über Haftpflichtversi-
cherer. Beginnen wir mit Letzterem: We-
der für die Reparatur noch für den Ver-
kauf des verunfallten Fahrzeuges wird die
Zustimmung der Versicherung benötigt.
Die Haftpflichtversicherung des Schä-
digers ist nicht Herr über die Schadens-
beseitigung, auch wenn sie sich manchmal
so verhält. Sie muss lediglich die Kosten
tragen. Der Zeitpunkt der Reparatur sollte
jedoch so gewählt werden, dass weder der
Geschädigte noch die Werkstatt in eine
wesentliche Vorleistung treten müssen.
Verunfalltes Auto verkehrssicher
Ist das verunfallte Fahrzeug noch fahrbereit
und verkehrssicher, fällt die Antwort leicht
dann kann in aller Ruhe die Regulie-
rungszusage der Versicherung abgewartet
werden. Somit entfällt die Gefahr, dass es
nach der Reparatur zu Scherereien mit der
Rechnung kommt. Das betrifft auch den
Umfang der Instandsetzung. Grundsätzlich
kann der Geschädigte auf ein selbst in Auf-
trag gegebenes Gutachten vertrauen. Sollte
es zu Unstimmigkeiten über den tech-
nischen Reparaturweg kommen, kann
auch das im Vorfeld geklärt werden.
Unfallauto verkehrsuntüchtig
Schwieriger wird es, wenn das Auto nach
dem Unfall nicht mehr verkehrssicher ist.
Dann läuft die Kostenuhr mit jedem Tag,
an dem die Nutzung des Gefährts unmög-
lich ist, weiter. Sei es durch Mietwagen-
kosten oder – bei Verzicht auf ein Miet-
fahrzeug – die Nutzungsausfallentschä-
digung. Grundsätzlich ist der Geschädigte
bekanntlich verpflichtet, den Schaden so
gering wie möglich zu halten. Das spricht
für eine sofortige Reparatur, auch wenn
die Versicherung sich noch nicht zur Haf-
tungsfrage geäußert hat. Jedoch erst nach-
dem der Schaden verlässlich – am besten
durch einen Sachverständigen eigener
Wahl – kalkuliert wurde.
Haftung nach erfolgter Reparatur?
Der Kunde ist in diesen Fällen dennoch
stets der Gefahr ausgesetzt, dass nach dem
Ende der Reparatur die Haftung noch
nicht feststeht. Die Folge: Entweder muss
er dann hinsichtlich der Werkstattrech-
nung in Vorleistung treten oder die Werk-
statt gibt das Fahrzeug zunächst ohne
Rechnungsausgleich heraus und hofft
­
ihrerseits auf schnelle Zahlung durch die
Versicherung. Hier muss man abwägen,
ob man sofort beginnt und ein Restrisiko
beziehungsweise Verzögerungen in Kauf
nimmt oder ob man abwartet. Dann na-
türlich mit dem Risiko, dass nicht die ge-
samte Ausfallzeit entschädigungsfähig
ist. Der weitsichtige Servicemitarbeiter
spricht dies mit demKunden ab. Der noch
weitsichtigere zieht – sowieso immer –
einen Rechtsexperten hinzu.
Bleibt die Frage nach dem zulässigen
Verkaufszeitpunkt des beschädigten Fahr-
zeuges. Sobald ein Gutachten vorliegt, das
den Restwert des Unfallfahrzeuges kalku-
liert, darf verkauft werden. Weder muss
ein höheres Restwertgebot des Versiche-
rers abgewartet noch das Gutachten zuvor
vorgelegt werden. Erst recht braucht es
keine Zustimmung der Versicherung,
denn Herr der Regulierung ist ... ? Richtig:
Der Geschädigte (und sein Berater).
Das richtige
Timing
Versicherung
Im Falle eines Haftpflichtschadens
am Auto steht der Geschädigte häufig im Konflikt
zwischen schneller Reparatur und ungeklärter
Haftungsfrage durch die gegnerische
Versicherung.
von Jörg Schmenger (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
...
wer wann Mitspracherecht bei der Reparatur
eines Haftpflichtschadens hat und worauf der
Geschädigte achten muss.
Foto: fotolia.com -WoGi
RA Jörg Schmenger
Rechtsanwalt Jörg Schmenger ist in der
Kanzlei Schmenger, Greß mit Sitz in Mainz
tätig. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
In seinem Blog„rechtsverkehr.de“ klärt
er regelmäßig über verkehrsrechtliche
Fragen auf.
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18/2012
Autohaus
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