Seite 4 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H3

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er Gesetzgeber hat für Schäden,
die im Zusammenhang mit dem
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
entstehen, eine besondere gesetzliche Re-
gelung im Straßenverkehrsgesetz geschaf-
fen. Doch zunächst zur allgemeinen ge-
setzlichen Vorschrift: Im BGB hat der
Gesetzgeber seit dem Jahr 1900 festge-
schrieben, dass schadensersatzpflichtig
für Schäden eines Dritten nur derjenige
ist, den ein Verschulden trifft, der also
mindestens fahrlässig gehandelt hat.
Ein„unabwendbares Ereignis“
Die Haftung nach dem Straßenverkehrs-
gesetz StVG ist weitergehend. Dabei ging
der Gesetzgeber davon aus, dass er Kraft-
fahrzeuge grundsätzlich für gefährliche
Gerätschaften hält. Dementsprechend ist
nach dem StVG der gesetzliche Normalfall,
dass ohne Rücksicht auf ein Verschulden
der Halter – und damit auch gleichzeitig
der Versicherer – zumindest mit haftet,
wenn es zu einemVerkehrsunfall mit meh-
reren beteiligten Kraftfahrzeugen kommt.
Nun weiß man ja, dass im täglichen Leben
und auch statistisch bei über 90 Prozent der
Verkehrsunfälle mit zwei unfallbeteiligten
Fahrzeugen einHalter insgesamt schadens-
ersatzpflichtig ist. Das setzt aber voraus,
dass für den Fahrer des anderen Fahr-
zeuges der Unfall ein sogenanntes „unab-
wendbares Ereignis“ war, er also nicht nur
alle Verkehrsregeln der StVO eingehalten
hat, sondern darüber hinaus als Fahrer jede
nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beachtet hat und für den Unfall
auch nicht das Versagen der Vorrichtungen
des Fahrzeuges oder die Beschaffenheit des
Fahrzeuges verantwortlich sind.
Bei dem heutigen technischen Standard
genügen die Fahrzeuge in der Praxis
meis­tens diesen Voraussetzungen, aber
häufig kann der betreffende Fahrer eines
am Unfall beteiligten Fahrzeuges nicht
nachweisen, dass er nicht nur alle Ver-
kehrsvorschriften beachtet hat, sondern
darüber hinaus auch besonders voraus-
schauend und äußerst rücksichtsvoll ge-
fahren ist. Der Nachweis, dass sich der
betreffende Fahrer entsprechend diesen
Anforderungen verhalten hat, ist in der
Praxis kaum zu führen.
Regulierungsbeispiele
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt
werden, dann gilt Folgendes: Kann bei
zwei unfallbeteiligten Kraftfahrern keiner
ein Verschulden des anderen beweisen
und auch keiner für die eigene Person die
Unabwendbarkeit des Unfalls, haften bei-
de Halter nach der Betriebsgefahr. Bei
gleichartigen Fahrzeugen ist dies iden-
tisch, bei zwei Pkw wird die Haftungs-
quote also 50 : 50 sein.
Kann jedoch einem Fahrzeugführer
ein Verschulden nachgewiesen werden,
dem anderen nicht, kann Letzterer aber
selbst auch nicht den Unabwendbarkeits-
nachweis führen, haftet der Halter für
letzteres Fahrzeug grundsätzlich mit der
Betriebsgefahr. Das bedeutet eine Haftung
des Fahrers mit Verschulden zu 75 Pro-
zent und des anderen Fahrers, der nur die
Unabwendbarkeit nicht nachweisen kann,
zu 25 Prozent.
Grobes Verschulden
Zusätzlich wird in einem weiteren Schritt
immer noch geprüft, ob das Verschulden
des einen Fahrzeugführers nicht so hoch
ist, dass dahinter die Betriebsgefahr des
Was ist die
Betriebsgefahr?
Verkehrsrecht
Auf einen Unfall folgt meist die Frage nach der Haftung.
Regulierungsbeispiele zeigen, welche Möglichkeiten das Gesetz hier vorsieht.
von jörg elsner (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
...
mit welchen Haftungsmodellen das
Straßenverkehrsgesetz die Betriebsgefahr
bei Autounfällen reguliert.
Foto:Walter K. Pfauntsch
Wenn nach einem Unfall das Verschulden des einen und die Unabwendbarkeit des Ereignisses
durch den anderen unklar bleiben, dann greift die Betriebsgefahr.
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18/2012