Seite 8 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB12-H3

D
ie Reparaturkostenübernahme-
erklärung (RKÜ) stellt im alltäg-
lichen Unfallgeschäft eine hilf-
reiche Arbeitserleichterung dar, um die
Abwicklung des Unfallschadens zu verein-
fachen. Entweder wird ein Vordruck der
RKÜ seitens der Versicherer unterzeich-
net oder es wird separat eine sogenannte
Kostenzusage erteilt.
Fallbeispiel
Der folgende Fall, der mit Sicherheit keine
Seltenheit darstellt, ist so geschehen: Der
Anspruchsteller erlitt einen Verkehrs-
unfall, welcher polizeilich aufgenommen
wurde. Infolge des Unfalls wurde ein Gut-
achten erstellt, welches eine Reparatur-
summe von rund 2.300 Euro brutto ohne
Wertminderung auswies. Das Gutachten
wurde Mitte Juni 2010 an die eintritts-
pflichtige Versicherung versendet.
Aufgrund der Bearbeitungszeiten wur-
de durch die eintrittspflichtige Haftpflicht-
versicherung am 9. August 2010, mithin
fast zwei Monate nach Unfall und weitere
anderthalb Monate nach Vorlage des Gut-
achtens, Folgendes mitgeteilt: „Hiermit
erklären wir, dass wir die unfallbedingten
Reparaturkosten bis 2.300 Euro nach Vor-
lage der Rechnung sowie Fotos des beschä-
digten Fahrzeuges übernehmen werden,
wenn nicht über die aus Anlass des oben
genannten Schadenfalls entstandenen
Schadenersatzansprüche verfügt wurde
oder verfügt wird. Sofern der Fahrzeughal-
ter vorsteuerabzugsberechtigt ist, gilt diese
Zulage nicht für die Mehrwertsteuer. Bitte
liefern Sie das Kundenfahrzeug nach Fer-
tigstellung dem Fahrzeughalter oder Ver-
fügungsberechtigten unverzüglich aus.“
Später Widerruf
Aufgrund dieser Erklärung begann die
Werkstatt mit der Reparatur, davon aus-
gehend, eine Haftungsbestätigung seitens
des Versicherers erhalten zu haben. Nach-
dem die Reparatur bereits beendet war,
teilte die Assekuranz mit: „Sie haben von
uns eine Reparaturübernahmeerklärung
erhalten. Nach den uns nun vorliegenden
Unterlagen und Informationen müssen
wir diese für nichtig erklären. Eine Kos-
tenzusage können wir Ihnen vorliegend
nicht erteilen.“
Problematisch war hierbei jedoch, dass
das Fahrzeug bereits repariert war und
auch der Kunde, welcher sich ebenfalls auf
die Bestätigung der Versicherung verlas-
sen hatte, nicht geneigt war zu zahlen.
Ein außergerichtliches Verfahren war
nicht erfolgreich, sodass das Klageverfah-
ren durchgeführt wurde. Das erstinstanz-
liche Gericht, das AG Leipzig, ist dabei
davon ausgegangen, dass eine Anerkennt-
nis durch die eintrittspflichtige Versiche-
rung erteilt worden ist, und hat die Klage
zugesprochen. Begründet wurde dies da-
mit, dass der eintrittspflichtigen Versiche-
rung zum Zeitpunkt der Bestätigung
RKÜ
Was passiert,
wenn die Versicherung
ihre Kostenzusage nach
erfolgter Reparatur
widerruft? Bleiben Kunde
oder Werkstatt einfach
auf der Rechnung sitzen?
von Christin Meinhold
(
Rechtsanwältin)
Lesen SIe hier...
...
welche Maßnahmen im Vorfeld ergriffen
werden können für den Fall eines Rückzugs der
Haftungsbestätigung durch die Versicherung.
Foto:Walter K. Pfauntsch; www.imagebank.com
Wer
zahlt?
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Autohaus
18/2012