in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.
Einerseits gilt es wiederum, die Korres-
pondenz mit der Vollkaskoversicherung
zu führen – und demKunden schmerzlich
ins Bewusstsein zu rufen, dass er eine
Selbstbeteiligung vereinbart hat.
Die Versicherung kann aber auch auf
der anderen Seite stehen. Hierbei handelt
es sich dann um die Haftpflichtversiche-
rung des Unfallgegners. Wieder erwartet
der Kunde die Vollversorgung durch sein
Autohaus. Es ist aber rechtlich gar nicht so
einfach, diese Erwartung zu erfüllen.
Bei Schadenersatzansprüchen
Sofern der Kunde vomUnfallgegner Scha-
denersatz verlangen kann, muss er sich
eigentlich eben genau an diesen wenden:
an den Unfallgegner. Natürlich wird das
Autohaus gern den Reparaturauftrag ent-
gegennehmen, ggf. auch problemlos einen
Sachverständigen und die Autovermie-
tung für den Ersatzwagen vermitteln.
Aber dadurch wird das Autohaus noch
nicht zum Rechtsbeistand des Geschä-
digten, der dessen Schadenersatzforde-
rungen gegenüber dem Unfallgegner in
vollem Umfang geltend macht.
Dies ist der Werkstatt auch durch das
Rechtsdienstleistungsgesetz, welches das
noch sehr viel strengere Rechtsberatungs-
gesetz abgelöst hat, nicht erlaubt. Der ge-
setzlich vorgesehene Weg ist, dass die
Werkstatt demGeschädigten eine Repara-
turrechnung stellt. Diese reicht der Ge-
schädigte bei der Versicherung des Unfall-
gegners ein und verlangt Freistellung
durch Direktzahlung an das Autohaus.
Oder er legt die Reparaturkosten aus eige-
ner Tasche vor und verlangt von der Ver-
sicherung anschließend Erstattung.
Praktische Umsetzung
Dieser theoretisch richtige Weg wird aber
den Interessen der Beteiligten häufig nicht
gerecht. Der Geschädigte hat sein Auto
oftmals finanziert und ist nicht ohne wei-
teres in der Lage, gegenüber der Werkstatt
in Vorleistung zu treten.
Diese wiederum möchte nicht mit der
Unsicherheit leben, wann und in welcher
Höhe sich die gegnerische Versicherung
mit dem Kunden auf eine Entschädi-
gungszahlung einigt. Schlimmstenfalls
leitet die Versicherung den Kunden im
direkten Kontakt sogar noch zu ihrer
eigenen Vertragswerkstatt. Das Autohaus
hat also durchaus ein eigenes Interesse
daran, die Unfallabwicklung steuern zu
können und damit auch die Erwartung
des Kunden zu erfüllen, sich umfassend
um seine Belange rund um das Fahrzeug
zu kümmern.
Nur Reparaturkosten abtreten
Oft wird daher mit einer Abtretung gear-
beitet: Die Werkstatt lässt sich die Scha-
denersatzforderung des Kunden abtreten
und macht die Reparaturkosten dann
selbst bei der gegnerischen Versicherung
geltend. Aber Vorsicht: Erlaubt ist eine
solche Abtretung nur für den Anspruch
des Kunden auf Ersatz der Reparatur-
kosten. Ansprüche auf Nutzungsausfall-
entschädigung, Schmerzensgeld, allge-
meine Kostenpauschale etc. darf sich die
Werkstatt nicht abtreten lassen (BGH,
31.01. 2012,
Az.: VI ZR 143/11). Hier kann
sie ihrem Kunden also auch nicht helfen.
Juristische Fachberatung vonnöten
Als Lösung bietet es sich an, den Kunden
regelmäßig an bewährte Anwälte zu ver-
weisen, die eine Haftung der Unfallbetei-
ligten zügig klären und für eine rasche
Zahlung an Werkstatt (Reparaturkosten)
und Kunden (Schmerzensgeld, Nutzungs-
ausfallentschädigung etc.) sorgen können.
Die Werkstatt spart damit erheblichen
zeitlichen und personellen Aufwand,
während die Anwaltskosten als Teil des
Schadens vom Unfallverursacher getragen
werden. Dem Kunden wird umfassend
geholfen – wie er es erwartet, wenn er sich
vertrauensvoll an sein Autohaus wendet.
■
Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleis
tung des Fahrzeugs von bereits mehreren hun-
dert Kilometern in einer Übernahmebestätigung
unterschrieben, um einen schnelleren Liefer-
termin für denWagen zu erreichen, kann er nach
Erhalt des Fahrzeugs die Laufleistung nicht be-
anstanden und einen anderen Neuwagen oder
Reduzierung des Kaufpreises verlangen, wie aus
einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg
hervorgeht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls
bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum
Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbind-
licher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben.
Als das Auto kam, wies es einen Tachostand von
304
Kilometern auf, was in der von der Käuferin
unterschriebenen Übernahmebestätigung aus-
drücklich festgehalten wurde. Einwände gegen
diese Laufleistung oder die Übernahmebestäti-
gung erhob die Käuferin zunächst nicht.
Einige Tage später meldete sich der Anwalt der
Käuferin beim Autohaus und behauptete, auf-
grund der Laufleistung handele es sich nicht um
einen Neuwagen. Daher forderte er zunächst
einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro.
Das Autohaus ging darauf nicht ein. Daher for-
derte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lie-
ferung eines Neuwagens und wollte den ihr
überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei
über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen
worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile
gewesen und habe daher den Kilometerstand
nicht bemerkt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der
Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbind-
lichen Liefertermin könne aus dem Werk kein
Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer War-
tezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach te-
lefonischer Absprachemit der Klägerin habeman
sich bei anderen Händlern nach dem gewünsch-
ten Fahrzeug erkundigt. Auf diesem Wege sei
auch eine kurzfristige Auslieferung möglich ge-
wesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus
der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darü-
ber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforder-
lich geworden, nachdem der Autohersteller den
Austausch eines Bauteils gefordert habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme war es über-
zeugt, dass die Laufleistung von 304 Kilometern
bei demNeuwagen durch die Käuferin ausdrück-
lich gebilligt worden war.
ImVertrag akzeptierte
Laufleistung eines
Neuwagens gilt!
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
Die Beratung durch das Autohaus hat rechtliche
Grenzen – bei Haftungsfragen empfiehlt es sich,
einen Rechtsberater hinzuzuziehen.
autohaus schadenrecht
23-24/2012
Autohaus
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