Ist ein Mietwagen mit Sommerreifen ausgestattet
und verursacht der Fahrer desWagens wegen win-
terlicher Straßenverhältnisse einen Unfall, so
kommt eine Haftung der Autovermietung nicht in
Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln
nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge
Verkehrsrecht im DAV) entschieden. Der Beklagte
mietete im November zu gewerblichen Zwecken
einen Pkw von der Klägerin. Während der Mietzeit
kames aufgrund des inzwischen winterlichenWet-
ters zu demUnfall. Der Beklagte meinte, die Kläge-
rin trage an dem Unfall eine Mitschuld, da sie ihn
nicht darüber aufgeklärt hatte, dass der gemietete
Wagen nur mit Sommerreifen ausgestattet war. Das
Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt. Dagegen
richtete sich die Berufung des Beklagten. Das OLG
Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schaden-
ersatz wegen der Beschädigung des Mietfahr-
zeuges aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte
habe seine Pflicht verletzt, die Mietsache in einem
ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Nach
Ansicht des OLG könne aus demUmstand, dass der
Wagen nicht mitWinterreifen ausgestattet war, kein
Mitverschulden der Klägerin hergeleitet werden.
Denn sowohl die Reservierung als auch der Miet-
vertrag bezogen sich ausdrücklich auf ein Fahrzeug
ohnewintertaugliche Bereifung. Dies sei auch nicht
als überraschend im Sinne von § 305c BGB anzuse-
hen. Denn bei der gewerblichen Autovermietung
sei es regelmäßig so, dass Winterreifen gesondert
berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen wer-
den. Anders läge der Fall, so die Richter, wenn be-
reits zum Zeitpunkt der Anmietung winterliche
Verhältnisse geherrscht hätten. Allerdings habe
eine Autovermietung auch nicht die Pflicht, die
Wetterprognose im Auge zu behalten. In dieser
Situation treffe den Autofahrer die Pflicht, an die
Straßenverhältnisse angepasst zu fahren und auf
die richtige Bereifung zu achten.
Das OLG Koblenz entschied, dass die Stadt für den
Schaden an einem auf der Straße geparkten Fahr-
zeug aufkommen müsse, nachdem Kinder der an-
grenzenden Kita das Grundstück verlassen undmit
Steinen auf das Auto geworfen hatten. Das Gericht
verwies darauf, dass die Erzieherinnen der Kita in
dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht ver-
letzt hätten. Im zugrunde liegenden Fall stellte der
Kläger sein Fahrzeug amRande des Außenbereichs
einer Kita ab. Auf dem Freigelände hielt sich u. a.
eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer
Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder begaben
sich in Richtung des Außenzaunes, der zur angren-
zenden Parkfläche durchlässig ist, und warfen mit
Steinen gegen das parkende Auto des Klägers, an
dem anschließend 21 Dellen festgestellt wurden.
Das OLG urteilte, dass eine permanente und lücken-
lose Überwachung der Kinder„auf Schritt undTritt“
in einer Kita grundsätzlich nicht zu gewährleisten
und auch nicht geboten sei. Für die Frage der Auf-
sichtspflichtverletzung müsse grundsätzlich jeder
Fall einzeln betrachtet werden. Imvorliegenden Fall
sah das Gericht eineVerletzung der Aufsichtspflicht
als gegeben an und verurteilte die Stadt zumErsatz
des Schadens. Zudem entschied das Gericht, dass
in einem solchen Fall der Amtshaftung grundsätz-
lich die Kommune beweisen müsse, dass die Erzie-
herinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese
Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstrit-
ten, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist
deshalb zulässig.
Fotos: ADAC; fotolia - Sandor Jackal;Walter K. Pfauntsch
Stadt haftet für Kita-Kinder
Bei plötzlich eintretenden winterlichen
Straßenverhältnissen muss der Mieter
eines Fahrzeuges seinen Fahrstil anpassen.
Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor,
zahlt die Stadt für Schäden durch Kita-Kinder.
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VERKEHRSRECHTSTICKER
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Vermietung trägt keine Mitschuld Geschenkt
oder geliehen?
Die Käuferin eines Cabrios verliert nicht das
Eigentum an dem Pkw, wenn sie ihrem Freund
zumGeburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das
mit einer Schleife geschmückte Auto übergibt.
Gemäß einer Mitteilung der Verkehrsanwälte
(
ArgeVerkehrsrecht imDAV) entschied das OLG
Schleswig, dass der Beschenkte nicht Eigentü-
mer des Sport-Cabrios geworden ist. Imzugrun-
de liegenden Streitfall hatte die ursprüngliche
Fahrzeugeigentümerin das Sport-Cabrio kurz
vordem 60.Geburtstag ihresFreundeszueinem
Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburtstag
fuhr sie dann vor dessen Arbeitsstelle mit dem
Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm
einen Fahrzeugschlüssel für dasmit einer Schlei-
fe geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie
anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt
den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief in ihrem
Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen
den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach
knapp zwei Jahren den Wagen mithilfe des
Zweitschlüssels wieder an sich.
Juristischer Streitpunkt war dann, ob die
Nutzung des Cabrios geschenkt oder der Be-
schenkte das Eigentum an dem Fahrzeug er-
worben hatte. Das OLG hat entschieden, dass
der klagende Mann nicht Eigentümer des Wa-
gens geworden ist. Er konnte und durfte den
tatsächlichenVorgang – Schleife, Geburtstags-
gratulation, Schlüsselübergabe – nicht dahin
verstehen, dass ihm ein Schenkungsangebot
gemacht wurde. Angesichts des Fahrzeug-
wertes hätte es nahegelegen, den etwaigen
Willen zur Schenkung und Übereignung auch
inWorten zum Ausdruck zu bringen. Die Mög-
lichkeit , sein„Traumfahrzeug“ auf unbestimmte
Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situ-
ation als ansehnliches Geschenk darstellen.
Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als
Leihe ansahen, hatte die Beklagte aber schrift-
lich gekündigt, so dass der Kläger auch deswe-
gen das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte.
autohaus schadenrecht
5/2013
Autohaus
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