AUTOHAUS SCHADENRECHT SB15-H1 - page 2

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11/2015
EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
S
ie haben eine gewerbliche Kfz-Reparatur-
werkstatt und Ihr Firmenfahrzeug wird bei
einem Unfall schuldlos beschädigt. Wenn Sie
nun Ihren Rechtsanwalt danach fragen, ob Sie bei
einer Reparatur den imGutachten kalkulierten Preis
einer Fremdwerkstatt bekommen, wenn Sie das
Fahrzeug selbst reparieren, werden Sie über die Ant-
wort erstaunt sein: Wenn der Schädiger Ihnen nach-
weist, dass Ihr Betrieb zur Zeit der Reparatur nicht
ausgelastet war, bekommen Sie nach derzeitiger
Rechtsprechung nur die Selbstkosten zuzüglich an-
teiliger Gemeinkosten. Die Rechtsprechung mutet
Ihnen also zu, ohne Lohn und damit umsonst zu
arbeiten!
Diese Rechtsprechung fußt auf einer Entschei-
dung aus dem Jahr 1970. Damals war der BGH der
Ansicht, dies sei einem Gewerbebetrieb zumutbar.
Meines Erachtens hat seither aber kein Richter mehr
wirklich überlegt, ob das noch richtig ist, sondern
nur alte Urteile zitiert. Dies auch noch in einer aktu-
ellen Entscheidung des BGH vom 19.11.2013, in dem
die Frage aber nicht geklärt werden musste, weil dort
feststand, dass der Betrieb ausgelastet war.
Kein vernünftig und wirtschaftlich denkender
Mensch würde jedenfalls in der heutigen Zeit auf die
Idee kommen, dass es zumutbar sei, für Fremde um-
sonst zu arbeiten und dann auch noch für jemanden,
der das eigene Auto beschädigt hat! Es ist also an der
Zeit, gegen diese alte Rechtsprechung gerichtlich
vorzugehen und die Gerichte aufzufordern, nicht
einfach alte Urteile zu zitieren, sondern neu nachzu-
denken. In einer Entscheidung des BGH aus dem
Jahr 2004 ging es darum, ob der Bundesrepublik
Deutschland der Mehrwertsteueranteil abgezogen
werden könne, wenn sie selbst einen Schaden erlei-
det. Der BGH sprach der BRD den Anteil zu, denn
nur solche Vorteile seien anzurechnen, die
■ dem Geschädigten zumutbar sind und
■ den Schädiger nicht unangemessen entlasten.
Was für den Staat gilt, muss auch für dessen Ge-
werbetreibende gelten, die ihn wesentlich finanzie-
ren.
Wenn Sie nicht selbst umsonst für den Schädiger
arbeiten wollten, bliebe Ihnen außer einer Klage nur
die Alternative, IhremKonkurrenten den Auftrag zu
erteilen und diesen damit zu stärken – schlichtweg
eine Zumutung!
Abzugdes Unternehmergewinns
bei gewerblicher Eigenreparatur
»
Die Rechtsprechung zur
Eigenreparatur fußt auf einer
Entscheidung von 1970.
«
Jörg Elsner,
Rechtsanwalt und Vorsitzender der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 11/2015
Herausgeber:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
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