Table of Contents Table of Contents
Previous Page  2 / 6 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 2 / 6 Next Page
Page Background

56

5/2016

EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT

N

achdem die Versicherungsbranche mithilfe

ihres seit Jahren betriebenen Schadenmana-

gements bemüht ist, Dienstleister, die nicht

durch Preisabsprachen an sie gebunden sind, aus

demMarkt zu drängen, haben sie es nun auf alle ge-

meinsam abgesehen. Den Trend nutzend, sämtliche

Lebenssachverhalte online – am besten mittels

Smartphone-App – zu regeln, stellen einige Versiche-

rer eine Unfallregulierungsapp zur Verfügung. Nach

kurzer Schadenmeldung, verbunden mit ein paar

Smartphonefotos des Schadens, wird „über den Dau-

men“ eine Kostenkalkulation erstellt und auch gleich

ein Festpreis zur Regulierung angeboten. Per Klick

kann nun ein Betrag zur Sofortüberweisung akzep-

tiert werden, ohne dass eine sachverständige Person

– vorzugsweise ein Gutachter – das Fahrzeug in

Augenschein genommen oder beschädigte Teile frei-

gelegt hätte. Mit etwas (Versicherer-)Glück akzep-

tiert der Geschädigte das verlockende schnelle Geld.

Nicht wenige werden sich möglicherweise in der

Folge überlegen, dass die Reparatur noch warten

kann oder auch gar nicht nötig ist. Vielleicht reicht

dem einen oder anderen auch Smart-Repair oder

eine andere Billigreparatur, die der Optik genügt.

Dieser (Ex-)Kunde wird aller Wahrscheinlichkeit

nach jedenfalls nicht als Nächstes in sein Autohaus

fahren, um den Schaden dort nach Herstellervorga-

ben beheben zu lassen.

Natürlich arbeitet man hierneben auch weiterhin

an der gezielten und bewussten Fehlinformation der

Geschädigten. So werden derzeit Erstanschreiben

nach Verkehrsunfall mit demHinweis versandt, dass

die Kosten für ein Gutachten nur erstattet werden

können, wenn dies erforderlich ist (richtig!). Weiter

wird ausgeführt, dass Sachverständigengutachten

und -kosten jedoch in den meisten Fällen nicht er-

forderlich seien (falsch!). Dann versteigt man sich zu

der Behauptung, Begutachtungen von Schäden unter

1.000 Euro seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig

(falsch!). Tatsächlich geht die Rechtsprechung in der

Regel von der Erforderlichkeit eines Gutachters ab

einer Bagatellschadengrenze von 750 Euro aus, so

dass in der weit überwiegenden Anzahl der Schaden-

fälle ein Gutachten auf Kosten der gegnerischen Ver-

sicherung beauftragt werden kann.

Anlass, um wieder einmal zu betonen: Bei jedem

Haftpflichtschaden, mit dem das Autohaus befasst

ist, sollte von Beginn an die Einschaltung eines An-

waltes empfohlen werden, um den vielzähligen Fehl-

informationen und dreisten Sparversuchen der Ver-

sicherer entgegenzutreten. Die Einschaltung eines

Anwaltes ist für den unverschuldet in einen Ver-

kehrsunfall Geratenen ab dem ersten Euro Schaden-

summe kostenfrei.

Schnelles Geld per App

»

Der Anwalt ist für den

Geschädigten ab dem

ersten Euro kostenfrei.

«

Daniela Mielchen,

Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied

der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

IMPRESSUM

AUTOHAUS SCHADENRECHT

erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness

mit AUTOHAUS 5/2016

Herausgeber:

Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-

recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.

Chefredaktion:

Dr. Daniela Mielchen

Realisierung: Springer Fachmedien

München GmbH

Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch

Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4

85521 Ottobrunn-Riemerling

Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20

Koordination und Schlussredaktion:

Dr. Andrea Haunschild

Korrektorat:

Simone Meißner

Herstellung:

Maren Krapp (Leitung)

Grafik/Layout:

Gertrude Dorn,

Bianca Radke, SabineWinzer

Druck:

Phönix Print GmbH,

97080Würzburg