Foto:Walter K. Pfauntsch
RESTWERT - RECHTE
Unfallwagen-Verkauf
Restwertunsinn und (noch) kein Ende in Sicht. Der Geschädigte ist und bleibt
Herr des Restitutionsgeschehens. Er muss nicht erst Restwertangebote des Versicherers
abwarten, um sein verunfalltes Fahrzeug auch selbst zu verkaufen.
S
eit demHinweisbeschluss des OLG
Köln vom 16. Juli 2012 (Az.: 13 U
80/12), mit dem das Gericht die
Auffassung vertrat, dass der Geschädigte
gegen seine Schadensminderungspflicht
verstoße, wenn er sein Unfallfahrzeug zu
einem Restwert veräußere, bevor die Ver
sicherung Gelegenheit zu einem Gegen
angebot gehabt habe, war vielfach zu be
obachten, dass eintrittspflichtige Haft
pflichtversicherungen unter Verweis auf
den genannten Beschluss die Regulierung
auf der Grundlage eines unabhängigen
Sachverständigengutachten mit den dort
ermittelten Restwerten verweigerten.
Dabei ist die ständige Rechtsprechung
eindeutig. Der Beschluss des OLG Köln
hingegen war schlichtweg rechtsfehlerhaft
und steht in völligemWiderspruch zu den
maßgebenden Entscheidungen des BGH.
Mit Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015
(Az.: 3 U 46/15) stellte die 3. Kammer des
OLG Köln richtig, dass die im Hinweis
beschluss geäußerte Auffassung die Recht
sprechung des BGH nicht hinreichend
berücksichtigte und dass keine Warte
pflicht des Geschädigten auf Restwertan
gebote der Versicherer besteht.
KURZFASSUNG
Urteile aus ständiger Rechtsprechung be
stätigen, dass ein Geschädigter grundsätz
lich selbst entscheiden darf, ob, wann und
an wen er sein Unfallfahrzeug verkaufen
möchte. Regulierende Versicherungen
dürfen diese Rechte nicht unterwandern.
Ab Eintritt des Unfalls
ist der Geschädigte
weiterhin Herr des
Restitutionsgeschehens
und kann frei entschei-
den, was mit seinem
Fahrzeug passiert.
Keine„Wartepflicht“ – Hintergründe
Bereits im Jahre 1992 hat der BGH un
zweifelhaft (Urteil vom 21.01.1992, Az.:
VI ZR 142/91 = NJW 1992, 903) entschie
den, dass der Sachverständige den Rest
wert am örtlichen Markt ermitteln solle.
Im selben Urteil hat er ausgeführt, dass
sich der Geschädigte auf die Restwertan
gaben im Gutachten verlassen und das
Fahrzeug ohne Rückfrage bei der eintritts
pflichtigen Versicherung zu dem genann
ten Betrag veräußern darf.
Zwar hat der BGH dem Schädiger das
Recht nicht abgesprochen, dem Geschä
digten ein höheres Kaufangebot zu prä
sentieren. Jedoch muss dies geschehen
sein, bevor der Geschädigte über das ver
unfallte Fahrzeug verfügt hat. Das ergibt
sich mittelbar aus der Entscheidung des
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AUTOHAUS SCHADENRECHT




