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Foto:Walter K. Pfauntsch

RESTWERT - RECHTE

Unfallwagen-Verkauf

Restwertunsinn und (noch) kein Ende in Sicht. Der Geschädigte ist und bleibt

Herr des Restitutionsgeschehens. Er muss nicht erst Restwertangebote des Versicherers

abwarten, um sein verunfalltes Fahrzeug auch selbst zu verkaufen.

S

eit demHinweisbeschluss des OLG

Köln vom 16. Juli 2012 (Az.: 13 U

80/12), mit dem das Gericht die

Auffassung vertrat, dass der Geschädigte

gegen seine Schadensminderungspflicht

verstoße, wenn er sein Unfallfahrzeug zu

einem Restwert veräußere, bevor die Ver­

sicherung Gelegenheit zu einem Gegen­

angebot gehabt habe, war vielfach zu be­

obachten, dass eintrittspflichtige Haft­

pflichtversicherungen unter Verweis auf

den genannten Beschluss die Regulierung

auf der Grundlage eines unabhängigen

Sachverständigengutachten mit den dort

ermittelten Restwerten verweigerten.

Dabei ist die ständige Rechtsprechung

eindeutig. Der Beschluss des OLG Köln

hingegen war schlichtweg rechtsfehlerhaft

und steht in völligemWiderspruch zu den

maßgebenden Entscheidungen des BGH.

Mit Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015

(Az.: 3 U 46/15) stellte die 3. Kammer des

OLG Köln richtig, dass die im Hinweis­

beschluss geäußerte Auffassung die Recht­

sprechung des BGH nicht hinreichend

berücksichtigte und dass keine Warte­

pflicht des Geschädigten auf Restwertan­

gebote der Versicherer besteht.

KURZFASSUNG

Urteile aus ständiger Rechtsprechung be­

stätigen, dass ein Geschädigter grundsätz­

lich selbst entscheiden darf, ob, wann und

an wen er sein Unfallfahrzeug verkaufen

möchte. Regulierende Versicherungen

dürfen diese Rechte nicht unterwandern.

Ab Eintritt des Unfalls

ist der Geschädigte

weiterhin Herr des

Restitutionsgeschehens

und kann frei entschei-

den, was mit seinem

Fahrzeug passiert.

Keine„Wartepflicht“ – Hintergründe

Bereits im Jahre 1992 hat der BGH un­

zweifelhaft (Urteil vom 21.01.1992, Az.:

VI ZR 142/91 = NJW 1992, 903) entschie­

den, dass der Sachverständige den Rest­

wert am örtlichen Markt ermitteln solle.

Im selben Urteil hat er ausgeführt, dass

sich der Geschädigte auf die Restwertan­

gaben im Gutachten verlassen und das

Fahrzeug ohne Rückfrage bei der eintritts­

pflichtigen Versicherung zu dem genann­

ten Betrag veräußern darf.

Zwar hat der BGH dem Schädiger das

Recht nicht abgesprochen, dem Geschä­

digten ein höheres Kaufangebot zu prä­

sentieren. Jedoch muss dies geschehen

sein, bevor der Geschädigte über das ver­

unfallte Fahrzeug verfügt hat. Das ergibt

sich mittelbar aus der Entscheidung des

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AUTOHAUS SCHADENRECHT