

Garantiezusage für Hersteller
bindend
Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie
zusichern, dannmüssen sie auch dazu ste-
hen. Denn stellt sich nachträglich heraus,
dass nicht alles aus demKleingedruckten
der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt
trotzdemdie einmal gemachte Zusage. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG
Koblenz vom 15. Juni 2015 (AZ: 6 U
1487/14.
Imgegenständlichen Fall blieb der knapp
zwei Jahre alte Transporter wegen eines
Motorschadens liegen. Der Hersteller des
Fahrzeuges erteilte auf Anfrage der Kfz-
Werkstatt eine Garantiezusage. Nachdem
dieWerkstatt die Auftragsbestätigung ver-
sendet hatte, tauschte sie denMotor des
Fahrzeugs aus. Der Hersteller zahlte die
Rechnung dann jedoch nicht, da der Halter
die imGarantievertrag vereinbartenWar-
tungsintervalle nicht eingehalten habe. Die
Werkstatt verlangte nun vomHalter die
Zahlung.
Die Klage war erfolglos. Die Garantiezusage
des Herstellers sei vorbehaltlos und die
rechtliche Grundlage für die Reparaturar-
beiten gewesen. Sollte es Gründe für einen
Wegfall dieser Zusage geben, beträfen sie
ausschließlich das Verhältnis zwischen Her-
steller und Kunden.
+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++
fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert
werden können. Entscheidend ist für dieVersi-
cherung nämlich, dass sie für den Straßenver-
kehr zugelassen sind. Bei einemDiebstahl
bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden
sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des OLG Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ:
4 U 69/13.
Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad ge-
kauft. Dieses hatte keine Zulassung für den
Straßenverkehr. In einerWerkstatt ließ der Hal-
ter die Leistung verringern und erhielt dadurch
die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei
der später beklagtenVersicherung. Noch vor
Auslieferung versetzte dieWerkstatt das Krad
wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es
dann gestohlen wurde, verlangte der Mann
von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Denn die Moto-Cross-Maschine
war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die
Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den
Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht
versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei
somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das
Motorrad hätte im Straßenverkehr nicht be-
nutzt werden dürfen. Da es dort auch gestoh-
len worden sei, gebe es keinenVersicherungs-
schutz.
Auto nicht„fabrikneu“ bei
falscher Erstzulassung
Wenn Neufahrzeuge kurzzeitig zugelassen wer-
den, sind sie nicht mehr„fabrikneu“ und verlie-
ren dadurch anWert. Der Käufer kann sich die-
senMinderwert hinterher erstatten lassen (AG
München, Urteil vom 22. April 2015; AZ: 242 C
17305/14).
Die Frau kaufte einen Neuwagen. Irrtümlich
ließ das Autohaus denWagen für die Dauer von
fast zweiWochen zunächst auf jemand ande-
ren zu. Am Ende der Leasingzeit, etwa drei Jah-
re nachVertragsschluss, kaufte die Frau das
Auto und bekamdie Papiere. Sie erfuhr erst da
von der fälschlichen Erstzulassung. Sie meinte,
dadurch sei das Auto weniger wert, und klagte.
Mit Erfolg: Der Frau wurden insgesamt 3.145,80
Euro zugesprochen, die die Kfz-Niederlassung
zu erstatten hatte. Das Fahrzeug sei mangelhaft
im Sinne des Gesetzes, da es sich nicht wie ver-
einbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt
habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei
erst nachVertragsschluss und ohne Kenntnis
der Frau erfolgt.
Kfz ohne Betriebserlaubnis – kein
Versicherungsschutz
Verliert einMotorrad durch Frisieren die Zulas-
sung für den Straßenverkehr, erlischt automa-
tisch auch dieVersicherung. Das Gesetz legt
Diese Ansicht wird auch von den Landge
richten geteilt. So heißt es zum Beispiel im
Berufungsurteil des LG Lüneburg vom
07.04.2015, Az. 9 S 104/14: „Die Reini
gungskosten in Höhe von 25 Euro sind zu
erstatten. Diese wurden von der Fa. W. in
Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar,
dass die Reparatur zu nicht zu vermeiden
den Verschmutzungen führt, die am
Die Zahl der Halter sollte bei Fahrzeugverkauf
stimmig sein, sonst hat der Käufer Anspruch
auf Entschädigung.
Nachträgliche Änderungen ohne StVZO-ge-
rechte Abnahme und Eintragung in die Fahr-
zeugpapiere führen zumVerlust der ABE und
des Versicherungsschutzes.
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Dann schreiben Sie bitte an:
AUTOHAUS SchadenRecht
Otto-Hahn-Str. 28
85521 Ottobrunn-Riemerling
d.mielchen@mielco.deSchluss auch zu beseitigen sind.“ Reini
gungskosten sind nur dann nicht zu er
statten, wenn das Fahrzeug als reiner Ser
vice des Reparaturbetriebs innen und/
oder außen gereinigt wird. Hierbei han
delt es sich um eine freiwillige und damit
nicht erforderliche Leistung, die der Schä
diger nicht zahlen muss.
RA Jens Dötsch
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Fotos: Archivbild/Quelle: IDENTICA,Walter K. Pfauntsch, Sabine Kreutzer
Bei Motorschaden innerhalb der Hersteller-
garantie gibt es keinWenn und Aber.
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5/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT