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Garantiezusage für Hersteller

bindend

Wenn Autohersteller ihren Kunden Garantie

zusichern, dannmüssen sie auch dazu ste-

hen. Denn stellt sich nachträglich heraus,

dass nicht alles aus demKleingedruckten

der Garantiebedingungen erfüllt ist, gilt

trotzdemdie einmal gemachte Zusage. Dies

ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG

Koblenz vom 15. Juni 2015 (AZ: 6 U

1487/14.

Imgegenständlichen Fall blieb der knapp

zwei Jahre alte Transporter wegen eines

Motorschadens liegen. Der Hersteller des

Fahrzeuges erteilte auf Anfrage der Kfz-

Werkstatt eine Garantiezusage. Nachdem

dieWerkstatt die Auftragsbestätigung ver-

sendet hatte, tauschte sie denMotor des

Fahrzeugs aus. Der Hersteller zahlte die

Rechnung dann jedoch nicht, da der Halter

die imGarantievertrag vereinbartenWar-

tungsintervalle nicht eingehalten habe. Die

Werkstatt verlangte nun vomHalter die

Zahlung.

Die Klage war erfolglos. Die Garantiezusage

des Herstellers sei vorbehaltlos und die

rechtliche Grundlage für die Reparaturar-

beiten gewesen. Sollte es Gründe für einen

Wegfall dieser Zusage geben, beträfen sie

ausschließlich das Verhältnis zwischen Her-

steller und Kunden.

+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++

fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert

werden können. Entscheidend ist für dieVersi-

cherung nämlich, dass sie für den Straßenver-

kehr zugelassen sind. Bei einemDiebstahl

bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden

sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung

des OLG Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ:

4 U 69/13.

Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad ge-

kauft. Dieses hatte keine Zulassung für den

Straßenverkehr. In einerWerkstatt ließ der Hal-

ter die Leistung verringern und erhielt dadurch

die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei

der später beklagtenVersicherung. Noch vor

Auslieferung versetzte dieWerkstatt das Krad

wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es

dann gestohlen wurde, verlangte der Mann

von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Denn die Moto-Cross-Maschine

war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die

Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den

Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht

versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei

somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das

Motorrad hätte im Straßenverkehr nicht be-

nutzt werden dürfen. Da es dort auch gestoh-

len worden sei, gebe es keinenVersicherungs-

schutz.

Auto nicht„fabrikneu“ bei

falscher Erstzulassung

Wenn Neufahrzeuge kurzzeitig zugelassen wer-

den, sind sie nicht mehr„fabrikneu“ und verlie-

ren dadurch anWert. Der Käufer kann sich die-

senMinderwert hinterher erstatten lassen (AG

München, Urteil vom 22. April 2015; AZ: 242 C

17305/14).

Die Frau kaufte einen Neuwagen. Irrtümlich

ließ das Autohaus denWagen für die Dauer von

fast zweiWochen zunächst auf jemand ande-

ren zu. Am Ende der Leasingzeit, etwa drei Jah-

re nachVertragsschluss, kaufte die Frau das

Auto und bekamdie Papiere. Sie erfuhr erst da

von der fälschlichen Erstzulassung. Sie meinte,

dadurch sei das Auto weniger wert, und klagte.

Mit Erfolg: Der Frau wurden insgesamt 3.145,80

Euro zugesprochen, die die Kfz-Niederlassung

zu erstatten hatte. Das Fahrzeug sei mangelhaft

im Sinne des Gesetzes, da es sich nicht wie ver-

einbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt

habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei

erst nachVertragsschluss und ohne Kenntnis

der Frau erfolgt.

Kfz ohne Betriebserlaubnis – kein

Versicherungsschutz

Verliert einMotorrad durch Frisieren die Zulas-

sung für den Straßenverkehr, erlischt automa-

tisch auch dieVersicherung. Das Gesetz legt

Diese Ansicht wird auch von den Landge­

richten geteilt. So heißt es zum Beispiel im

Berufungsurteil des LG Lüneburg vom

07.04.2015, Az. 9 S 104/14: „Die Reini­

gungskosten in Höhe von 25 Euro sind zu

erstatten. Diese wurden von der Fa. W. in

Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar,

dass die Reparatur zu nicht zu vermeiden­

den Verschmutzungen führt, die am

Die Zahl der Halter sollte bei Fahrzeugverkauf

stimmig sein, sonst hat der Käufer Anspruch

auf Entschädigung.

Nachträgliche Änderungen ohne StVZO-ge-

rechte Abnahme und Eintragung in die Fahr-

zeugpapiere führen zumVerlust der ABE und

des Versicherungsschutzes.

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Dann schreiben Sie bitte an:

AUTOHAUS SchadenRecht

Otto-Hahn-Str. 28

85521 Ottobrunn-Riemerling

d.mielchen@mielco.de

Schluss auch zu beseitigen sind.“ Reini­

gungskosten sind nur dann nicht zu er­

statten, wenn das Fahrzeug als reiner Ser­

vice des Reparaturbetriebs innen und/

oder außen gereinigt wird. Hierbei han­

delt es sich um eine freiwillige und damit

nicht erforderliche Leistung, die der Schä­

diger nicht zahlen muss.

RA Jens Dötsch

Fotos: Archivbild/Quelle: IDENTICA,Walter K. Pfauntsch, Sabine Kreutzer

Bei Motorschaden innerhalb der Hersteller-

garantie gibt es keinWenn und Aber.

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5/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT