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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG

Autohäuser fragen und

Rechtsanwälte antworten

Fotos:

In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung

an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

D

ie heutige Kernfrage betrifft die

häufig strittige Frage der Erstat­

tung des Aufwandes für Fahr­

zeugreinigungskosten, die unfall- bzw.

reparaturbedingt waren.

Frage:

Immer wieder werden Reinigungs-

kosten von der gegnerischen Haftpflicht-

versicherung gestrichen. Wie urteilen hier

die Gerichte?

RA Jens Dötsch (Andernach):

Versiche­

rer kürzen, wenn die Haftung dem

Grunde nach nicht in Abrede gestellt

werden kann, gerne auch kleinere Beträ­

ge, wohl in der Hoffnung, der Geschä­

digte werde dies hinnehmen bzw. die

Werkstatt werde sich nicht wehren. In

letzter Zeit scheint man die Reinigungs­

die Beklagte diese Kostenposition bereits

beglichen haben will.“

Reinigungskosten sind auch dann zu

zahlen, wenn die Reparatur unvermeid­

lich zu einer vor dem Unfall nicht vor­

handenen Verschmutzung des Fahrzeugs

führt. Das AG Heinsberg (Urteil vom

28.03.2013, Az. 36 C 81/12) meint:

„Auch die Reinigung nach Durchfüh­

rung der Lackierarbeiten war zur Entfer­

nung von Materialresten am Fahrzeug

erforderlich. Davon, dass die Durchfüh­

rung dieser Arbeiten – wie die Beklagte

behauptet – bereits in den Kostenpositi­

onen der Reparatur selbst enthalten ist,

konnte sich das Gericht aufgrund der Er­

örterungen des Sachverständigen nicht

überzeugen.“

Foto: Archivbild Presse + PR Pfauntsch

Über die Kosten für die Fahrzeug-

reinigung nach erfolgter Instandsetzung gibt es

häufig Dissens mit der regulierenden Versicherung.

kosten als Kürzungsposten ins Auge ge­

fasst zu haben und zahlt diese Position

nicht, dies meist zu Unrecht. Soweit die

Reinigung des Fahrzeugs für die Durch­

führung der Reparatur notwendig ist,

sind auch die hierfür anfallenden Kosten

zu erstatten. Das AG Oldenburg (Hol­

stein) führt beispielsweise hierzu aus

(vgl. Urteil vom 21.1.2013, Az. 25 C

288/12): „Soweit die beklagte Versiche­

rung einwendet, die Kosten für die Rei­

nigung seien bereits mit den erstatteten

Reparaturkosten abgedeckt, so ist dieser

Vortrag unsubstantiiert. Soweit ersicht­

lich, sind die unstreitig entstandenen

Reinigungskosten gerade nicht über die

Reparaturkosten abgerechnet worden,

sodass nicht nachzuvollziehen ist, wie

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AUTOHAUS SCHADENRECHT