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18/2016

EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT

M

it der Zahlungsmoral steht es nicht immer und

überall zum Besten. Am wenigsten bemüht um

eine pünktliche (und vollständige) Zahlung

scheinen aber die Kfz-Haftpflichtversicherer zu sein. Sie

nehmen sich immer mehr Zeit und greifen zu (Schein-)

Argumenten, warum sie noch nicht und vor allem nicht

alles zahlen können. Da kam es gerade recht, dass es An-

waltskanzleien mit guter finanzieller Ausstattung gab, die

den Autohäusern undWerkstätten anboten, die Reparatur-

kosten vorzufinanzieren. Einzige Bedingung: Der Fall muss

zur Abwicklung an die betreffende Kanzlei gegeben wer-

den. Nach Überstellung der Reparaturrechnung wurde

diese sodann innerhalb weniger Tage entsprechend der

vorläufigenHaftungseinschätzung der Kanzlei von den dort

vorgehaltenen „Geldreserven“ ausgeglichen. Ohne große

Bürokratie. Keine Unterschriften, Sicherheiten, Bonitäts-

prüfungen oder was die Bafin für Darlehensgewährung

oder Factoring sonst an Schwierigkeiten so vorsieht. Das

bescherte den betreffenden Kanzleien einen regen Man-

datszufluss.

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Der

Anwaltssenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom

20.06.2016 (Az: Anwz (Brfg) 26/14) entschieden, dass ein

Rechtsanwalt, der die Rechnungen von Werkstätten, Sach-

verständigen und Abschleppunternehmen für denMandan-

ten bezahlt, gegen §49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt. Die-

se Vorschrift untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermitt-

lung von Aufträgen Vorteile zu gewähren. Ein solcher

Vorteil sei hierbei auch die Erbringung von berufsfremden

Dienstleistungen, wie die sofortige Bezahlung von Rech-

nungen anderer Dienstleister. Zwar erhalten dieWerkstätten

die Geldzahlung als Vergütung ihrer Arbeit und nicht als

zusätzliche Leistung, allerdings sei die sofortige Zahlung ein

Vorteil, der die angebotene Verfahrensweise fürWerkstätten

und Autohäuser interessant mache. Damit zerbrach ein Ge-

schäftsmodell, das einigen Rechtsanwaltskammern, Anwäl-

ten und Gerichten schon lange ein Dorn im Auge war.

Zwar sind die betroffenen Kanzleien nun bemüht, zügig

Alternativen mit externen Abrechnungsdienstleistern auf

die Beine zu stellen, allerdings sind diese gehalten, sich an

die bürokratischen Bafin-Vorschriften zu halten, und deren

Inanspruchnahme kostet Autohäuser und Werkstätten

Geld, was ihnen nach dem Inhalt des BGH-Urteils von den

Kanzleien weder abgenommen noch erstattet werden darf.

Das ist wenig verlockend.

Tatsächlich dürfte vielleicht die Auftragslage der ehe-

mals vorfinanzierenden Kanzleien leiden. Für Autohäuser

ändert sich am Ende auch ohne Inanspruchnahme von

Drittfinanzierern wenig. Es gelingt einer Vielzahl von An-

wälten, die sich auf die zügige und professionelle Abwick-

lung von Verkehrsunfällen spezialisiert haben, seit langem,

kurzfristige Zahlungen bei den Versicherungen zu bewir-

ken, Kürzungen zu vermeiden, die Mitarbeiter der Auto-

häuser zu entlasten und dabei eine hohe Kundenzufrieden-

heit herzustellen. Die Verkehrsanwälte in ihrer Gesamtheit

sind gut genug aufgestellt, um den Schikanen der Versiche-

rungen auch ohne Vorfinanzierung wirksam entgegenzu-

treten.

BGH kippt Vorfinanzierung von

Reparaturrechnungen durch Anwälte

»

Schadensabwicklung geht

auch ohne Rechnungs-

Vorfinanzierung problemlos.

«

Daniela Mielchen,

Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied

der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.

IMPRESSUM

AUTOHAUS SCHADENRECHT

erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness

mit AUTOHAUS 18/2016

Herausgeber:

Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-

recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.

Chefredaktion:

Dr. Daniela Mielchen

Realisierung:

Springer Fachmedien

München GmbH

Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch

Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4

85521 Ottobrunn-Riemerling

Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20

Koordination und Schlussredaktion:

Dr. Andrea Haunschild

Korrektorat:

Simone Meißner

Herstellung:

Maren Krapp (Leitung)

Grafik/Layout:

Lena Amberger,

Christine Richter, SabineWinzer

Druck:

Stürtz GmbH,

97080Würzburg