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18/2016
EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
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it der Zahlungsmoral steht es nicht immer und
überall zum Besten. Am wenigsten bemüht um
eine pünktliche (und vollständige) Zahlung
scheinen aber die Kfz-Haftpflichtversicherer zu sein. Sie
nehmen sich immer mehr Zeit und greifen zu (Schein-)
Argumenten, warum sie noch nicht und vor allem nicht
alles zahlen können. Da kam es gerade recht, dass es An-
waltskanzleien mit guter finanzieller Ausstattung gab, die
den Autohäusern undWerkstätten anboten, die Reparatur-
kosten vorzufinanzieren. Einzige Bedingung: Der Fall muss
zur Abwicklung an die betreffende Kanzlei gegeben wer-
den. Nach Überstellung der Reparaturrechnung wurde
diese sodann innerhalb weniger Tage entsprechend der
vorläufigenHaftungseinschätzung der Kanzlei von den dort
vorgehaltenen „Geldreserven“ ausgeglichen. Ohne große
Bürokratie. Keine Unterschriften, Sicherheiten, Bonitäts-
prüfungen oder was die Bafin für Darlehensgewährung
oder Factoring sonst an Schwierigkeiten so vorsieht. Das
bescherte den betreffenden Kanzleien einen regen Man-
datszufluss.
Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Der
Anwaltssenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom
20.06.2016 (Az: Anwz (Brfg) 26/14) entschieden, dass ein
Rechtsanwalt, der die Rechnungen von Werkstätten, Sach-
verständigen und Abschleppunternehmen für denMandan-
ten bezahlt, gegen §49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt. Die-
se Vorschrift untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermitt-
lung von Aufträgen Vorteile zu gewähren. Ein solcher
Vorteil sei hierbei auch die Erbringung von berufsfremden
Dienstleistungen, wie die sofortige Bezahlung von Rech-
nungen anderer Dienstleister. Zwar erhalten dieWerkstätten
die Geldzahlung als Vergütung ihrer Arbeit und nicht als
zusätzliche Leistung, allerdings sei die sofortige Zahlung ein
Vorteil, der die angebotene Verfahrensweise fürWerkstätten
und Autohäuser interessant mache. Damit zerbrach ein Ge-
schäftsmodell, das einigen Rechtsanwaltskammern, Anwäl-
ten und Gerichten schon lange ein Dorn im Auge war.
Zwar sind die betroffenen Kanzleien nun bemüht, zügig
Alternativen mit externen Abrechnungsdienstleistern auf
die Beine zu stellen, allerdings sind diese gehalten, sich an
die bürokratischen Bafin-Vorschriften zu halten, und deren
Inanspruchnahme kostet Autohäuser und Werkstätten
Geld, was ihnen nach dem Inhalt des BGH-Urteils von den
Kanzleien weder abgenommen noch erstattet werden darf.
Das ist wenig verlockend.
Tatsächlich dürfte vielleicht die Auftragslage der ehe-
mals vorfinanzierenden Kanzleien leiden. Für Autohäuser
ändert sich am Ende auch ohne Inanspruchnahme von
Drittfinanzierern wenig. Es gelingt einer Vielzahl von An-
wälten, die sich auf die zügige und professionelle Abwick-
lung von Verkehrsunfällen spezialisiert haben, seit langem,
kurzfristige Zahlungen bei den Versicherungen zu bewir-
ken, Kürzungen zu vermeiden, die Mitarbeiter der Auto-
häuser zu entlasten und dabei eine hohe Kundenzufrieden-
heit herzustellen. Die Verkehrsanwälte in ihrer Gesamtheit
sind gut genug aufgestellt, um den Schikanen der Versiche-
rungen auch ohne Vorfinanzierung wirksam entgegenzu-
treten.
BGH kippt Vorfinanzierung von
Reparaturrechnungen durch Anwälte
»
Schadensabwicklung geht
auch ohne Rechnungs-
Vorfinanzierung problemlos.
«
Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 18/2016
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