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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG

Autohäuser fragen und

Verkehrsanwälte antworten

In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an

die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.,

Berlin:

Zur Beantwortung der Frage ist

zunächst zu klären, was unter „Alt- und

Restteile“ zu verstehen ist. Nach dem

BGH (Az. IV ZR 365/94) sind Rest- und

Altteile die bei der Reparatur ausgewech-

selten und zurückgebliebenen Teile, nicht

jedoch das beschädigte Fahrzeug selbst.

Ob die demnach übrig gebliebenen

Altteile vom Versicherer heraus verlangt

oder angerechnet werden können, wird

in den unverbindlichen Musterbedin-

gungen des Gesamtverbandes der Deut-

schen Versicherungswirtschaft e.V.

(Stand: Juli 2016) wie folgt geregelt:

A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das

unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ih-

nen und werden zum Veräußerungswert

auf die Entschädigung angerechnet.

Eine Herausgabe kann somit nicht

verlangt werden. Die Anrechnung hinge-

gen wird ausdrücklich zugelassen. Bis-

lang wurde diese Klausel kaum bis gar

nicht beachtet. Die Versicherer verzich-

ten auf die paar Euro Restwert, ersparen

sich dafür aber eine Menge Arbeit. Und

auch Werkstätten geben nur in den sel-

tensten Fällen eine Gutschrift für die

Altteile. Vielmehr verbleiben diese in der

D

ie heutigen Themen beschäftigen

sich mit dem Mietwagen und

einem Kleinschadenfall.

Frage:

Darf unser Kunde einen Mietwa-

gen für die Reparaturzeit nehmen, obwohl

er bei dem Unfall so verletzt wurde, dass

er krankgeschrieben ist?

RA Hauke Flamming, Köln:

Treffen Miet-

wagenkosten und eine (unfallbedingte)

Verletzung des Geschädigten aufeinan-

der, so wird von Versicherern oftmals der

Einwand erhoben, dass derjenige, wel-

cher krankgeschrieben sei, kein Auto fah-

ren dürfe und daher auch keinen Miet-

wagen benötige. Dies ist in dieser Allge-

meinheit jedoch unzutreffend. Entschei-

dend ist vielmehr, ob die Nutzung eines

Fahrzeuges wegen der Erkrankung nicht

möglich und der Geschädigte hierzu

nicht in der Lage war (OLG Düsseldorf,

Urteil vom 24.05.2011 – 1 U 220/10).

Selbst wenn einem Geschädigten ärztli-

cherseits Bettruhe verordnet wurde und

er sich dennoch zur Anmietung entschei-

det, obliegt dies der freien Entscheidung

des Geschädigten.

Entscheidend ist allein, dass das

Führen eines Kfz möglich ist (LG Köln,

Urteil vom 08.10.2013 – 11 S 43/13). Hat

der Geschädigte beispielsweise einen

Beinbruch erlitten, so ist ihm das Fahren

schlechterdings nicht möglich und eine

Anmietung kritisch. Das Amtsgericht

Stuttgart (Urteil vom 18.04.2016 - 46 C

5656/15) hat sich jedoch auf den Stand-

punkt gestellt, dass eine Anmietung

selbst dann möglich sei, wenn der Ge-

schädigte nicht in der Lage ist, am Stra-

ßenverkehr teilzunehmen. Schließlich

könne sich der Geschädigte auch von

Dritten fahren lassen. Daher ist auch bei

schwereren Verletzungen eine Anmie-

tung nicht ausgeschlossen. Denn wenn

der Geschädigte ein Fahrbedürfnis hat,

so kann er sich zu dessen Befriedigung

auch eines Dritten bedienen, welcher das

angemietete Fahrzeug für und mit dem

Geschädigten als Beifahrer fährt. In der

Rechtsprechung besteht zudem Einig-

keit, dass Mietwagenkosten vom Versi-

cherer zu übernehmen sind, wenn das

beschädigte Fahrzeug auch von Famili-

enangehörigen oder befreundeten Drit-

ten genutzt wurde und während des

Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs be-

nutzt worden wäre (OLG Düsseldorf

VersR 2012,120; OLG Koblenz Schaden-

Praxis 2012, 259). Die Frage nach der

Möglichkeit des unfallbedingt verletzten

Geschädigten, ein Fahrzeug zu führen,

stellt sich dann nicht. Fazit: Es besteht

nur dann kein Anspruch auf Ersatz et-

waiger Mietwagenkosten, wenn der Ge-

schädigte das Fahrzeug keinesfalls hätte

nutzen können.

Frage:

Bei einer Kleinkollision wurde an

dem Fahrzeug unseres Kunden lediglich

der Scheinwerfer beschädigt, der durch ei-

nen neuen ersetzt wurde. Kann die Kas-

koversicherung einen Wertanrechnung für

das Alt- bzw. Restteil verlangen?

Ersatzwagen: Die Inanspruchnahme ist ei-

nem Geschädigten auch dann möglich, wenn

er nach einem Unfall krankgeschrieben ist

oder sich von einem Dritten fahren lässt.

Foto:Walter K. Pfauntsch

Bei Fahrzeugen früherer Generationen stellte

sich das Thema Restwert eines auch nur leicht

beschädigten Scheinwerfers nicht. Xenon-, LED-

und Laserlicht aber entfachen bei Versicherern

eine neue Diskussion um Reparatur und die

Weiterveräußerung aufbereiteter Teile.

Foto:Volkswagen AG

18/2016

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