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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG
Autohäuser fragen und
Verkehrsanwälte antworten
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an
die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.,
Berlin:
Zur Beantwortung der Frage ist
zunächst zu klären, was unter „Alt- und
Restteile“ zu verstehen ist. Nach dem
BGH (Az. IV ZR 365/94) sind Rest- und
Altteile die bei der Reparatur ausgewech-
selten und zurückgebliebenen Teile, nicht
jedoch das beschädigte Fahrzeug selbst.
Ob die demnach übrig gebliebenen
Altteile vom Versicherer heraus verlangt
oder angerechnet werden können, wird
in den unverbindlichen Musterbedin-
gungen des Gesamtverbandes der Deut-
schen Versicherungswirtschaft e.V.
(Stand: Juli 2016) wie folgt geregelt:
A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das
unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ih-
nen und werden zum Veräußerungswert
auf die Entschädigung angerechnet.
Eine Herausgabe kann somit nicht
verlangt werden. Die Anrechnung hinge-
gen wird ausdrücklich zugelassen. Bis-
lang wurde diese Klausel kaum bis gar
nicht beachtet. Die Versicherer verzich-
ten auf die paar Euro Restwert, ersparen
sich dafür aber eine Menge Arbeit. Und
auch Werkstätten geben nur in den sel-
tensten Fällen eine Gutschrift für die
Altteile. Vielmehr verbleiben diese in der
D
ie heutigen Themen beschäftigen
sich mit dem Mietwagen und
einem Kleinschadenfall.
Frage:
Darf unser Kunde einen Mietwa-
gen für die Reparaturzeit nehmen, obwohl
er bei dem Unfall so verletzt wurde, dass
er krankgeschrieben ist?
RA Hauke Flamming, Köln:
Treffen Miet-
wagenkosten und eine (unfallbedingte)
Verletzung des Geschädigten aufeinan-
der, so wird von Versicherern oftmals der
Einwand erhoben, dass derjenige, wel-
cher krankgeschrieben sei, kein Auto fah-
ren dürfe und daher auch keinen Miet-
wagen benötige. Dies ist in dieser Allge-
meinheit jedoch unzutreffend. Entschei-
dend ist vielmehr, ob die Nutzung eines
Fahrzeuges wegen der Erkrankung nicht
möglich und der Geschädigte hierzu
nicht in der Lage war (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 24.05.2011 – 1 U 220/10).
Selbst wenn einem Geschädigten ärztli-
cherseits Bettruhe verordnet wurde und
er sich dennoch zur Anmietung entschei-
det, obliegt dies der freien Entscheidung
des Geschädigten.
Entscheidend ist allein, dass das
Führen eines Kfz möglich ist (LG Köln,
Urteil vom 08.10.2013 – 11 S 43/13). Hat
der Geschädigte beispielsweise einen
Beinbruch erlitten, so ist ihm das Fahren
schlechterdings nicht möglich und eine
Anmietung kritisch. Das Amtsgericht
Stuttgart (Urteil vom 18.04.2016 - 46 C
5656/15) hat sich jedoch auf den Stand-
punkt gestellt, dass eine Anmietung
selbst dann möglich sei, wenn der Ge-
schädigte nicht in der Lage ist, am Stra-
ßenverkehr teilzunehmen. Schließlich
könne sich der Geschädigte auch von
Dritten fahren lassen. Daher ist auch bei
schwereren Verletzungen eine Anmie-
tung nicht ausgeschlossen. Denn wenn
der Geschädigte ein Fahrbedürfnis hat,
so kann er sich zu dessen Befriedigung
auch eines Dritten bedienen, welcher das
angemietete Fahrzeug für und mit dem
Geschädigten als Beifahrer fährt. In der
Rechtsprechung besteht zudem Einig-
keit, dass Mietwagenkosten vom Versi-
cherer zu übernehmen sind, wenn das
beschädigte Fahrzeug auch von Famili-
enangehörigen oder befreundeten Drit-
ten genutzt wurde und während des
Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs be-
nutzt worden wäre (OLG Düsseldorf
VersR 2012,120; OLG Koblenz Schaden-
Praxis 2012, 259). Die Frage nach der
Möglichkeit des unfallbedingt verletzten
Geschädigten, ein Fahrzeug zu führen,
stellt sich dann nicht. Fazit: Es besteht
nur dann kein Anspruch auf Ersatz et-
waiger Mietwagenkosten, wenn der Ge-
schädigte das Fahrzeug keinesfalls hätte
nutzen können.
Frage:
Bei einer Kleinkollision wurde an
dem Fahrzeug unseres Kunden lediglich
der Scheinwerfer beschädigt, der durch ei-
nen neuen ersetzt wurde. Kann die Kas-
koversicherung einen Wertanrechnung für
das Alt- bzw. Restteil verlangen?
Ersatzwagen: Die Inanspruchnahme ist ei-
nem Geschädigten auch dann möglich, wenn
er nach einem Unfall krankgeschrieben ist
oder sich von einem Dritten fahren lässt.
Foto:Walter K. Pfauntsch
Bei Fahrzeugen früherer Generationen stellte
sich das Thema Restwert eines auch nur leicht
beschädigten Scheinwerfers nicht. Xenon-, LED-
und Laserlicht aber entfachen bei Versicherern
eine neue Diskussion um Reparatur und die
Weiterveräußerung aufbereiteter Teile.
Foto:Volkswagen AG
18/2016
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AUTOHAUS SCHADENRECHT