

Werkstatt, denn der Kunde will sie nicht
und der Versicherer hat keinen An-
spruch auf Herausgabe.
Und genau hier setzen die neuerli-
chen Überlegungen der Versicherer an.
Können nämlich beschädigte Altteile mit
geringem Kostenaufwand wieder instand
gesetzt und danach weiterveräußert wer-
den, stellt dies im Vergleich zu den Neu-
preisen von Xenon-Scheinwerfern und
Co. ein lukratives Geschäft dar.
Und jetzt? Wer kann was von wem
verlangen und in welcher Höhe erfolgt
die Anrechnung? Fest steht, dass grund-
sätzlich der Versicherungsnehmer als
Werkstattkunde einen Anspruch auf die
Altteile hat. Verzichtet er aber hierauf,
kann die Werkstatt das Teil reparieren
und weiter verwerten (Ersatzteilever-
ersetzt bekommen. Die Versicherung wei-
gerte sich jedoch, die Kosten zu überneh-
men. Die Abschleppkosten stünden in kei-
nerlei Verhältnis zu dem tatsächlichenWert
des Fahrzeugs.
Die Versicherung bekam vor Gericht Recht.
Erstattungsfähig sind Abschleppkosten
dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise zur
Reparatur in eineWerkstatt abgeschleppt
werden muss. Auch wenn es darum geht,
den Restwert eines Fahrzeuges geltend zu
machen. Dies sei aber dann nicht möglich,
wenn die Kosten hierfür zum Restwert au-
ßer Verhältnis stünden. Dies sei hier der Fall.
Es bestehe ein objektives Missverhältnis
zwischen dem Restwert und den geltend
gemachten Abschleppkosten. Die Vollkas-
koversicherung habe denWert des Fahr-
zeugs zu erstatten, aber nicht die Ab-
schleppkosten für dasWrack.
+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++
dass das verkaufte Fahrzeug bei der Über-
gabe im September 2013 mangelhaft ge-
wesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst
ein Navigationsgerät mit der für ein Neu-
fahrzeug des verkauften Modells seinerzeit
aktuellen Hard- und Software erwarten
können. Ob dem auch so gewesen sei, lasse
sich nun nicht mehr aufklären. Der be-
schriebene Mangel lasse sich auch unter
Berücksichtigung eines möglichen Fehlers
in der Grundprogrammierung im vorlie-
genden Fall nur mit Hilfe eines technischen
SV-Gutachtens klären. Dafür müsse der SV
das eingebaute Navigationssystem untersu-
chen.
Wer trägt Abschleppkosten für
wertloses Fahrzeug?
Muss nach einem Unfall ein Fahrzeug zur
Reparatur in eineWerkstatt abgeschleppt
werden, trägt die Kaskoversicherung auch
die Abschleppkosten. Darauf besteht aller-
dings kein Anspruch, wenn es sich um ein
völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug
handelt. Dies ergibt sich aus einer Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 17. Dezember 2015 (AZ: 12 U 101/15).
Einer der Lkw einer Transportfirma brannte
in Österreich vollständig aus. Der Restwert
des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österrei-
chische Polizei ließ das Fahrzeug abschlep-
pen. Der Transportfirma wurden hierfür
rund 5.250 Euro in Rechnung gestellt. Diese
wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung
Mangel nach Autokauf – nach
Weiterverkauf nicht aufzuklären
Wer nach einem Autokauf Mängel rügt,
muss diese auch nachweisen können – not-
falls mit Hilfe eines Gutachtens. Das setzt
voraus, dass ein Sachverständiger den be-
haupteten Mangel überprüfen kann. Wer
das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft,
kann seine Ansprüche nicht weiter verfol-
gen. So eine Entscheidung des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 22. März 2016 (AZ: 28
U 44/15).
Die im Immobiliensektor tätige Firma kauf-
te im September 2013 für rund 200.000
Euro einen Bentley. Nach dem Kauf des
Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigati-
onssystems, das falsche bzw. nicht existente
Wegführungen vorschlage. Im April 2014
teilte ihr das Autohaus mit, dass – nach An-
gaben des Herstellers – ein Fehler in der
Grundprogrammierung der Software vorlie-
ge, der mit einer Aktualisierung bis Ende
des Jahres behoben werden sollte. Das wie-
derumwollte die Firma nicht abwarten und
erklärte imMai 2014 den Rücktritt vom
Kaufvertrag. In der ersten Instanz war ihre
Klage erfolglos. Das Unternehmen legte Be-
rufung ein. Da der Bentley zwischenzeitlich
verkauft worden war, verlangte es nunmehr
25.000 EuroWertersatz.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Auf-
grund des Fahrzeugverkaufs habe kein SV-
Gutachten eingeholt werden können. Die
Firma habe deshalb nicht nachgewiesen,
Das Navi muss funktionieren – auch in
einem 200.000-Euro-Bentley. Aber bei
Weiterveräußerung des Fahrzeuges ohne
vorherigen SV-Nachweis hat ein Halter
schlechte Karten vor Gericht, wenn er einen
vermeintlichen Mangel einklagen will.
AGB-Klausel, aber ähnlich wie bei der
Restwestanrechnung des gesamten Fahr-
zeuges sind wirtschaftliche Vorteile aus-
zugleichen, so dass eine Teile-Restwert-
anrechnung in Betracht kommt. Aller-
dings müsste der Versicherer hier einen
Aufkäufer präsentieren, der das Teil zu-
dem auch noch abholt. Das wird nicht
immer und überall ganz leicht sein.
■
Foto: ACE Auto Club Europa e.V.
NOCH FRAGEN?
Sind Rechtsaspekte unklar?
Haben Sie Fragen an die Fachanwälte?
Dann schreiben Sie bitte an:
AUTOHAUS SchadenRecht
Otto-Hahn-Str. 28
85521 Ottobrunn-Riemerling
d.mielchen@mielco.dekauf). Will die Versicherung den Rest-
wert der Altteile im Rahmen der Scha-
densregulierung anrechnen, stellt sich
die Frage nach der Höhe. Ausgeschlos-
sen sein dürfte, dass die Versicherung
den Wert vorgibt und der Versicherungs-
nehmer sich dann selbst um den Verkauf
in dieser Höhe kümmern muss. Hat der
Versicherer hingegen einen Käufer ge-
funden und macht dieser ein konkretes
Kaufangebot, kann dieser Wert (Miss-
brauchsfälle außen vor) grundsätzlich
auch angerechnet werden. Das gilt selbst
dann, wenn der Versicherungsnehmer
das Altteil gar nicht an den Käufer, son-
dern an die Werkstatt veräußert.
Übrigens: Beim Haftpflichtschaden
ist eine ähnliche Vorgehensweise denk-
bar. Zwar gibt es hier keine anwendbare
68
18/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT