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Werkstatt, denn der Kunde will sie nicht

und der Versicherer hat keinen An-

spruch auf Herausgabe.

Und genau hier setzen die neuerli-

chen Überlegungen der Versicherer an.

Können nämlich beschädigte Altteile mit

geringem Kostenaufwand wieder instand

gesetzt und danach weiterveräußert wer-

den, stellt dies im Vergleich zu den Neu-

preisen von Xenon-Scheinwerfern und

Co. ein lukratives Geschäft dar.

Und jetzt? Wer kann was von wem

verlangen und in welcher Höhe erfolgt

die Anrechnung? Fest steht, dass grund-

sätzlich der Versicherungsnehmer als

Werkstattkunde einen Anspruch auf die

Altteile hat. Verzichtet er aber hierauf,

kann die Werkstatt das Teil reparieren

und weiter verwerten (Ersatzteilever-

ersetzt bekommen. Die Versicherung wei-

gerte sich jedoch, die Kosten zu überneh-

men. Die Abschleppkosten stünden in kei-

nerlei Verhältnis zu dem tatsächlichenWert

des Fahrzeugs.

Die Versicherung bekam vor Gericht Recht.

Erstattungsfähig sind Abschleppkosten

dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise zur

Reparatur in eineWerkstatt abgeschleppt

werden muss. Auch wenn es darum geht,

den Restwert eines Fahrzeuges geltend zu

machen. Dies sei aber dann nicht möglich,

wenn die Kosten hierfür zum Restwert au-

ßer Verhältnis stünden. Dies sei hier der Fall.

Es bestehe ein objektives Missverhältnis

zwischen dem Restwert und den geltend

gemachten Abschleppkosten. Die Vollkas-

koversicherung habe denWert des Fahr-

zeugs zu erstatten, aber nicht die Ab-

schleppkosten für dasWrack.

+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++

dass das verkaufte Fahrzeug bei der Über-

gabe im September 2013 mangelhaft ge-

wesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst

ein Navigationsgerät mit der für ein Neu-

fahrzeug des verkauften Modells seinerzeit

aktuellen Hard- und Software erwarten

können. Ob dem auch so gewesen sei, lasse

sich nun nicht mehr aufklären. Der be-

schriebene Mangel lasse sich auch unter

Berücksichtigung eines möglichen Fehlers

in der Grundprogrammierung im vorlie-

genden Fall nur mit Hilfe eines technischen

SV-Gutachtens klären. Dafür müsse der SV

das eingebaute Navigationssystem untersu-

chen.

Wer trägt Abschleppkosten für

wertloses Fahrzeug?

Muss nach einem Unfall ein Fahrzeug zur

Reparatur in eineWerkstatt abgeschleppt

werden, trägt die Kaskoversicherung auch

die Abschleppkosten. Darauf besteht aller-

dings kein Anspruch, wenn es sich um ein

völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug

handelt. Dies ergibt sich aus einer Entschei-

dung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 17. Dezember 2015 (AZ: 12 U 101/15).

Einer der Lkw einer Transportfirma brannte

in Österreich vollständig aus. Der Restwert

des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österrei-

chische Polizei ließ das Fahrzeug abschlep-

pen. Der Transportfirma wurden hierfür

rund 5.250 Euro in Rechnung gestellt. Diese

wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung

Mangel nach Autokauf – nach

Weiterverkauf nicht aufzuklären

Wer nach einem Autokauf Mängel rügt,

muss diese auch nachweisen können – not-

falls mit Hilfe eines Gutachtens. Das setzt

voraus, dass ein Sachverständiger den be-

haupteten Mangel überprüfen kann. Wer

das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft,

kann seine Ansprüche nicht weiter verfol-

gen. So eine Entscheidung des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 22. März 2016 (AZ: 28

U 44/15).

Die im Immobiliensektor tätige Firma kauf-

te im September 2013 für rund 200.000

Euro einen Bentley. Nach dem Kauf des

Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigati-

onssystems, das falsche bzw. nicht existente

Wegführungen vorschlage. Im April 2014

teilte ihr das Autohaus mit, dass – nach An-

gaben des Herstellers – ein Fehler in der

Grundprogrammierung der Software vorlie-

ge, der mit einer Aktualisierung bis Ende

des Jahres behoben werden sollte. Das wie-

derumwollte die Firma nicht abwarten und

erklärte imMai 2014 den Rücktritt vom

Kaufvertrag. In der ersten Instanz war ihre

Klage erfolglos. Das Unternehmen legte Be-

rufung ein. Da der Bentley zwischenzeitlich

verkauft worden war, verlangte es nunmehr

25.000 EuroWertersatz.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Auf-

grund des Fahrzeugverkaufs habe kein SV-

Gutachten eingeholt werden können. Die

Firma habe deshalb nicht nachgewiesen,

Das Navi muss funktionieren – auch in

einem 200.000-Euro-Bentley. Aber bei

Weiterveräußerung des Fahrzeuges ohne

vorherigen SV-Nachweis hat ein Halter

schlechte Karten vor Gericht, wenn er einen

vermeintlichen Mangel einklagen will.

AGB-Klausel, aber ähnlich wie bei der

Restwestanrechnung des gesamten Fahr-

zeuges sind wirtschaftliche Vorteile aus-

zugleichen, so dass eine Teile-Restwert-

anrechnung in Betracht kommt. Aller-

dings müsste der Versicherer hier einen

Aufkäufer präsentieren, der das Teil zu-

dem auch noch abholt. Das wird nicht

immer und überall ganz leicht sein.

Foto: ACE Auto Club Europa e.V.

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Otto-Hahn-Str. 28

85521 Ottobrunn-Riemerling

d.mielchen@mielco.de

kauf). Will die Versicherung den Rest-

wert der Altteile im Rahmen der Scha-

densregulierung anrechnen, stellt sich

die Frage nach der Höhe. Ausgeschlos-

sen sein dürfte, dass die Versicherung

den Wert vorgibt und der Versicherungs-

nehmer sich dann selbst um den Verkauf

in dieser Höhe kümmern muss. Hat der

Versicherer hingegen einen Käufer ge-

funden und macht dieser ein konkretes

Kaufangebot, kann dieser Wert (Miss-

brauchsfälle außen vor) grundsätzlich

auch angerechnet werden. Das gilt selbst

dann, wenn der Versicherungsnehmer

das Altteil gar nicht an den Käufer, son-

dern an die Werkstatt veräußert.

Übrigens: Beim Haftpflichtschaden

ist eine ähnliche Vorgehensweise denk-

bar. Zwar gibt es hier keine anwendbare

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18/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT