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Jörg Schmen-

ger ist in der

Kanzlei

Schmenger,

Greß mit Sitz in

Mainz tätig. Er

ist Fachanwalt

für Verkehrs-

recht und Mit-

glied der Ar-

beitsgemein-

schaft Ver-

kehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

(DAV). In seinem Blog

rechtsverkehr.de

klärt er regelmäßig über verkehrsrechtli-

che Fragen auf.

Ja. Bitte lesen Sie genau. Der BGH hat An-

führungszeichen verwendet. Er spricht

von „freien Werkstätten“, nicht von freien

Werkstätten. Das kann ja nur bedeuten,

dass manche „freie Werkstätten“ ganz und

gar nicht frei sind. Dann nämlich, wenn

sie „Partner“ von Versicherungen wurden

und folglich Preise gewähren, die beson-

ders fair sind – für Versicherer. Diese be-

sonders fairen Preise dürfen bei der Ver-

weisungstechnik nicht verwendet werden.

So viel war schon immer klar. Nun fand es

ein Kläger aber schon insgesamt unzu-

mutbar, bei einer solchen „Partnerwerk-

statt“ (nicht, da fiktiv – wir erinnern uns)

reparieren lassen zu müssen. Es könne ja

nicht sein, dass er sich quasi in die Hände

des Versicherers und seiner Partnerwerk-

statt begeben müsse. Doch, urteilte der

BGH. Das geht, wenn die der Abrechnung

zugrunde gelegten Preise nicht die Part-

nerpreise sind, sondern jedem Kunden

der Werkstatt berechnet werden.

Reine Annahmestelle muss nicht

akzeptiert werden

Ist das geklärt, muss die Werkstatt für den

Geschädigten noch „mühelos und ohne

Weiteres zugänglich“ sein. Hierbei kommt

es auf die Entfernung der Werkstatt zum

Wohnort des Geschädigten an. Eine Ent-

fernung von mehr als 100 km ist jedenfalls

nicht mehr zuzumuten. Auch dann nicht,

wenn amWohnort des Geschädigten eine

Annahmestelle für den Wagen vorgehal-

ten wird. Denn mögliche Nachteile, wie

Schäden beim Transport oder längere Re-

paraturdauer durch den Transport, sind

nicht hinzunehmen. Außerdem erschwere

sich die Kommunikation bei der Abwick-

lung des Auftrages oder bei der Wahrneh-

mung möglicher Gewährleistungsrechte.

Ein Verweis und damit eine erhebliche

Kürzung des Auszahlungsbetrages ist so-

mit unter folgenden Voraussetzungen

möglich:

■ Das Unfallfahrzeug ist älter als drei

Jahre (kein Verweis, wennWartung und

Reparatur immer in Markenwerkstatt),

■ die Alternativwerkstatt ist gleichwertig,

■ die Alternativwerkstatt ist mühelos zu-

gänglich,

■ die angesetzten Preise der Alternativ-

werkstatt sind für jedermann zugäng-

lich.

Anders – aber genauso? Fiktive Ab-

rechnung in der Kaskoversicherung

Diese Grundsätze wollte nun der stolze,

aber traurige Eigner eines Mercedes-Benz

anwenden. Der hatte auch einen Unfall,

war aber leider selbst verantwortlich für

den Schaden an seinem Fahrzeug. Zum

Glück hatte er zuvor („Sorgenfrei ein Le-

ben lang“) eine Kaskoversicherung ohne

Werkstattvorgabe abgeschlossen. Die wür-

de ihm den Schaden von 9.000 EUR schon

ersetzen. So viel sollte nämlich die Repa-

ratur bei Mercedes kosten und so viel

wollte er auch fiktiv abrechnen, denn dort

war er schon immer Kunde.

Seine Versicherung zeigte sich jedoch

wenig sorgenbefreiend. Viel günstiger

wäre doch die Reparatur in einer freien

Werkstatt. Die würde nämlich nur 6.000

EUR kosten.

Das Amtsgericht verurteilte die Versi-

cherung zur Zahlung. Eigentlich könnte

die Geschichte hier zu Ende sein. Doch

der streitbare Versicherer sah das nicht

ein. Das Argument: Die Grundsätze des

BGH zur fiktiven Abrechnung seien nicht

anwendbar. Diese hätten ihren Ursprung

nämlich im Schadensersatzrecht. Wer an-

deren etwas kaputt macht, muss zahlen,

und zwar das, was zur Reparatur erforder-

lich ist (oder: wäre – bei fiktiver Abrech-

nung).

In der Kaskoversicherung ergibt sich

die Zahlungspflicht aber nicht aus dem

Gerechtigkeitsaspekt „Wer etwas kaputt

macht, zahlt“, sondern nur aus dem Ver-

sicherungsvertrag. Das sei etwas völlig

anderes. So sah das auch die 2. Instanz.

Denn geschuldet sei gemäß den verein-

barten Bedingungen nur der Betrag, der

erforderlich wäre, den Schaden vollstän-

dig zu beseitigen. Da das auch eine „freie

Werkstatt“ erledigen könne, seien auch

nur die geringeren Kosten zu ersetzen.

Der BGH gab aber dem Autofahrer

Recht. Es stimme schon, dass sich der An-

spruch des Versicherten nur aus demVer-

trag ergebe. Vertraglich war die Ersetzung

der „erforderlichen“ Kosten vereinbart.

Also muss die Frage gestellt werden, was

denn nun die „erforderlichen“ Kosten

sind. Das nennt man Auslegung und geht

so: Was würde Otto Normalverbraucher

denken, der die Klausel interpretieren

soll? Ganz klar.

1.

Wenn das Auto schon technisch nur in

einer Markenwerkstatt vollständig repa-

riert werden kann, können auch nur

deren Preise zugrunde gelegt werden.

2.

Der Durchschnittsbürger Otto will den

Wert seines Fahrzeuges erhalten. Also

wird er neuere Fahrzeuge nur zur Mar-

kenwerkstatt bringen.

3.

Wenn Otto immer bei der Marke war

und hierzu ein schönes Scheckheft

pflegte, zeige auch das sein Interesse am

Werterhalt.

Das klingt im Ansatz schon so wie die be-

kannten Grundsätze zumHaftpflichtscha-

den. Dass diese künftig 1:1 übernommen

werden könnten, zeigt die weitere Begrün-

dung des BGH.

Otto Normalverbraucher schließen

Kaskoversicherungen nicht nur ab, weil

sie bei Eigenschäden wirtschaftlichen Er-

satz begehren. Ein wesentlicher Grund

liege auch darin, bei Haftpflichtschäden

mit unklarer Haftungslage nicht das Risi-

ko einer Klage tragen zu müssen. Wenn

Otto also statt Regress beim Gegner zu

nehmen seine Kasko in Anspruch nimmt,

sei nicht einzusehen, weshalb der Umfang

seines Ersatzanspruches gegen den

eigenen Versicherer geringer sein soll als

gegen den Haftpflichtversicherer. Das

bedeutet aber nichts anderes als die voll-

ständige Übernahme der Grundsätze aus

dem Haftpflichtrecht.

RA Jörg Schmenger

RA JÖRG SCHMENGER

Foto: Kanzlei Schmenger, Greß

KURZFASSUNG

Der Streit um die fiktive Abrechnung ist

auch vor Gericht eine never ending story

mit unterschiedlichen Urteilssprüchen.

Verkehrsrechtsanwalt Jörg Schmenger

zeigt im folgenden Beitrag strittige Punkte

auf und erläutert auch, unter welchen

Bedingungen der Geschädigte welche

Ansprüche hat.

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18/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT