

Jörg Schmen-
ger ist in der
Kanzlei
Schmenger,
Greß mit Sitz in
Mainz tätig. Er
ist Fachanwalt
für Verkehrs-
recht und Mit-
glied der Ar-
beitsgemein-
schaft Ver-
kehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
(DAV). In seinem Blog
rechtsverkehr.deklärt er regelmäßig über verkehrsrechtli-
che Fragen auf.
Ja. Bitte lesen Sie genau. Der BGH hat An-
führungszeichen verwendet. Er spricht
von „freien Werkstätten“, nicht von freien
Werkstätten. Das kann ja nur bedeuten,
dass manche „freie Werkstätten“ ganz und
gar nicht frei sind. Dann nämlich, wenn
sie „Partner“ von Versicherungen wurden
und folglich Preise gewähren, die beson-
ders fair sind – für Versicherer. Diese be-
sonders fairen Preise dürfen bei der Ver-
weisungstechnik nicht verwendet werden.
So viel war schon immer klar. Nun fand es
ein Kläger aber schon insgesamt unzu-
mutbar, bei einer solchen „Partnerwerk-
statt“ (nicht, da fiktiv – wir erinnern uns)
reparieren lassen zu müssen. Es könne ja
nicht sein, dass er sich quasi in die Hände
des Versicherers und seiner Partnerwerk-
statt begeben müsse. Doch, urteilte der
BGH. Das geht, wenn die der Abrechnung
zugrunde gelegten Preise nicht die Part-
nerpreise sind, sondern jedem Kunden
der Werkstatt berechnet werden.
Reine Annahmestelle muss nicht
akzeptiert werden
Ist das geklärt, muss die Werkstatt für den
Geschädigten noch „mühelos und ohne
Weiteres zugänglich“ sein. Hierbei kommt
es auf die Entfernung der Werkstatt zum
Wohnort des Geschädigten an. Eine Ent-
fernung von mehr als 100 km ist jedenfalls
nicht mehr zuzumuten. Auch dann nicht,
wenn amWohnort des Geschädigten eine
Annahmestelle für den Wagen vorgehal-
ten wird. Denn mögliche Nachteile, wie
Schäden beim Transport oder längere Re-
paraturdauer durch den Transport, sind
nicht hinzunehmen. Außerdem erschwere
sich die Kommunikation bei der Abwick-
lung des Auftrages oder bei der Wahrneh-
mung möglicher Gewährleistungsrechte.
Ein Verweis und damit eine erhebliche
Kürzung des Auszahlungsbetrages ist so-
mit unter folgenden Voraussetzungen
möglich:
■ Das Unfallfahrzeug ist älter als drei
Jahre (kein Verweis, wennWartung und
Reparatur immer in Markenwerkstatt),
■ die Alternativwerkstatt ist gleichwertig,
■ die Alternativwerkstatt ist mühelos zu-
gänglich,
■ die angesetzten Preise der Alternativ-
werkstatt sind für jedermann zugäng-
lich.
Anders – aber genauso? Fiktive Ab-
rechnung in der Kaskoversicherung
Diese Grundsätze wollte nun der stolze,
aber traurige Eigner eines Mercedes-Benz
anwenden. Der hatte auch einen Unfall,
war aber leider selbst verantwortlich für
den Schaden an seinem Fahrzeug. Zum
Glück hatte er zuvor („Sorgenfrei ein Le-
ben lang“) eine Kaskoversicherung ohne
Werkstattvorgabe abgeschlossen. Die wür-
de ihm den Schaden von 9.000 EUR schon
ersetzen. So viel sollte nämlich die Repa-
ratur bei Mercedes kosten und so viel
wollte er auch fiktiv abrechnen, denn dort
war er schon immer Kunde.
Seine Versicherung zeigte sich jedoch
wenig sorgenbefreiend. Viel günstiger
wäre doch die Reparatur in einer freien
Werkstatt. Die würde nämlich nur 6.000
EUR kosten.
Das Amtsgericht verurteilte die Versi-
cherung zur Zahlung. Eigentlich könnte
die Geschichte hier zu Ende sein. Doch
der streitbare Versicherer sah das nicht
ein. Das Argument: Die Grundsätze des
BGH zur fiktiven Abrechnung seien nicht
anwendbar. Diese hätten ihren Ursprung
nämlich im Schadensersatzrecht. Wer an-
deren etwas kaputt macht, muss zahlen,
und zwar das, was zur Reparatur erforder-
lich ist (oder: wäre – bei fiktiver Abrech-
nung).
In der Kaskoversicherung ergibt sich
die Zahlungspflicht aber nicht aus dem
Gerechtigkeitsaspekt „Wer etwas kaputt
macht, zahlt“, sondern nur aus dem Ver-
sicherungsvertrag. Das sei etwas völlig
anderes. So sah das auch die 2. Instanz.
Denn geschuldet sei gemäß den verein-
barten Bedingungen nur der Betrag, der
erforderlich wäre, den Schaden vollstän-
dig zu beseitigen. Da das auch eine „freie
Werkstatt“ erledigen könne, seien auch
nur die geringeren Kosten zu ersetzen.
Der BGH gab aber dem Autofahrer
Recht. Es stimme schon, dass sich der An-
spruch des Versicherten nur aus demVer-
trag ergebe. Vertraglich war die Ersetzung
der „erforderlichen“ Kosten vereinbart.
Also muss die Frage gestellt werden, was
denn nun die „erforderlichen“ Kosten
sind. Das nennt man Auslegung und geht
so: Was würde Otto Normalverbraucher
denken, der die Klausel interpretieren
soll? Ganz klar.
1.
Wenn das Auto schon technisch nur in
einer Markenwerkstatt vollständig repa-
riert werden kann, können auch nur
deren Preise zugrunde gelegt werden.
2.
Der Durchschnittsbürger Otto will den
Wert seines Fahrzeuges erhalten. Also
wird er neuere Fahrzeuge nur zur Mar-
kenwerkstatt bringen.
3.
Wenn Otto immer bei der Marke war
und hierzu ein schönes Scheckheft
pflegte, zeige auch das sein Interesse am
Werterhalt.
Das klingt im Ansatz schon so wie die be-
kannten Grundsätze zumHaftpflichtscha-
den. Dass diese künftig 1:1 übernommen
werden könnten, zeigt die weitere Begrün-
dung des BGH.
Otto Normalverbraucher schließen
Kaskoversicherungen nicht nur ab, weil
sie bei Eigenschäden wirtschaftlichen Er-
satz begehren. Ein wesentlicher Grund
liege auch darin, bei Haftpflichtschäden
mit unklarer Haftungslage nicht das Risi-
ko einer Klage tragen zu müssen. Wenn
Otto also statt Regress beim Gegner zu
nehmen seine Kasko in Anspruch nimmt,
sei nicht einzusehen, weshalb der Umfang
seines Ersatzanspruches gegen den
eigenen Versicherer geringer sein soll als
gegen den Haftpflichtversicherer. Das
bedeutet aber nichts anderes als die voll-
ständige Übernahme der Grundsätze aus
dem Haftpflichtrecht.
RA Jörg Schmenger
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RA JÖRG SCHMENGER
Foto: Kanzlei Schmenger, Greß
KURZFASSUNG
Der Streit um die fiktive Abrechnung ist
auch vor Gericht eine never ending story
mit unterschiedlichen Urteilssprüchen.
Verkehrsrechtsanwalt Jörg Schmenger
zeigt im folgenden Beitrag strittige Punkte
auf und erläutert auch, unter welchen
Bedingungen der Geschädigte welche
Ansprüche hat.
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18/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT