

es eine günstigere Unterstellmöglichkeit
gegeben hätte. Aufgrund der Umstände
(Feiertage, Wochenende sowie generelle
Überlegungsfrist) war auch der Zeitraum,
welcher der Berechnung zugrunde gelegt
wurde, nicht zu beanstanden.
2. Abschleppkosten
Dass für den Geschädigten keine Pflicht
besteht, zunächst mehrere Angebote bei
den verfügbaren Abschleppdiensten ein
zuholen, hat kurz und deutlich das LG
Hof, AZ 22 O 81/15 bestätigt. In dessen
Urteil heißt es, dass die Unfallstelle mög
lichst schnell zu räumen ist, auch um Ge
fahren für sonstige Verkehrsteilnehmer zu
vermeiden. Es kann daher nicht gefordert
werden, dass vorab Vergleichsangebote
eingeholt werden. Einen Freibrief darf der
Abschlepper darin jedoch nicht sehen, wie
das Gericht ebenfalls klarstellt. Die Ab
rechnung muss sich am ortsüblichen Rah
men orientieren. Nur dann ist sie nicht zu
beanstanden und die Versicherung kann
sich gegen diesen Schadenersatzanspruch
nicht zur Wehr setzen.
3. Reparaturkosten
Beleuchtet wird hierzu ein Urteil des AG
Limburg, AZ 4 C 85/14. An dem Unfall
fahrzeug wurden – gemäß Gutachten –
zwei beschädigte Frontscheinwerfer aus
getauscht. Die gegnerische Haftpflichtver
sicherung sah keine Notwendigkeit für
einen Austausch. Unter dem Hinweis auf
die Schadenminderungspflicht verwies sie
auf die Möglichkeit der Verwendung eines
Reparatursatzes, der erheblich günstiger
als das vollständige Ersatzteil ist. Zur Er
mittlung der gleichwertigen Funktions
tüchtigkeit der Scheinwerfer holte das
Gericht ein Sachverständigengutachten
ein. Dieses kam auch zu dem Ergebnis,
dass durch die Verwendung des Repara
tursatzes die Funktionstüchtigkeit der
Scheinwerfer wiederhergestellt werden
könne. Das Gericht gab der Klage auf
Ersatz der Kosten für den Komplett
austausch dennoch statt. Als ausschlag
gebend wurde hierbei gesehen, dass die
vollständige Wiederherstellung des ur
sprünglich unbeschädigten Zustandes
durch den Reparatursatz nicht stattfinde.
Dies könne nur durch den Einbau von
vollständigen Ersatzscheinwerfern ge
schehen.
4. Kosten für Mietwagen
Der klassische Einwand der Versicherung
gegenüber dem Schadenersatzspruch des
Werkstattkunden auf Ersatz der Mietwa
genkosten ist der, dass der Geschädigte
sich vorab über die Preise hätte informie
ren müssen. Es sei ihm zumutbar, mehre
re Angebote im unmittelbaren Umfeld
einzuholen, um daraufhin das kosten
günstigste Fahrzeug anzumieten.
Zu unterscheiden ist hierbei, ob es sich
um eine Anmietung unmittelbar nach
dem Unfall handelt und eine sogenannte
Not- und Eilsituation vorlag. Nimmt man
eine solche Lage an, liegt die Pflicht zum
Preisvergleich nicht vor und der Ge
schädigte darf den ersten angebotenen
Mietwagen nehmen. Einen solchen Fall
hat das AG Potsdam AZ 25 C 28/15 vor
kurzem zugunsten des Geschädigten ent
schieden. Dieser erlitt auf der Durchreise
unverschuldet einen Verkehrsunfall. Da er
nicht ortskundig war und keine Kenntnis
über die örtliche Mietwagensituation hat
te, konnte ihm nicht vorgeworfen werden,
dass er sich für das Angebot eines über
örtlich bekannten Vermieters entschloss.
Auch eine Verpflichtung, bei der – zum
damaligen Zeitpunkt noch unbekannten
– unfallgegnerischen Haftpflichtversiche
rung nachzufragen oder eine Internetre
cherche vorzunehmen, war laut Gericht
nicht zumutbar. Es war daher zu beurtei
len, ob das Anmietverhalten des Geschä
digten zum damaligen Zeitpunkt und in
der damaligen Situation für diesen er
kennbar unsachgemäß war und eventuell
der Eindruck entstand, leichtfertig unnö
tige Kosten entstehen zu lassen. Dies war
nicht der Fall, so dass der teurere Miet
wagen zu erstatten war.
Wird der Mietwagen hingegen erst
einige Tage nach dem Unfall benötigt,
besteht für den Unfallgeschädigten die
Pflicht, sich vorab zu erkundigen, wie
sich die für ihn zugänglichen Mietwagen
tarife gestalten. Korrekt macht der Ge
schädigte das, indem er mindestens drei
Angebote einholt und diese vergleicht.
Sollte sich hierbei herausstellen, dass die
billigste Mietstation für ihn nur unter
erheblichen Umständen erreichbar ist,
und sind die Unterschiede zu dem
nächstteureren Angebot gering, darf
der wirtschaftlich vernünftig denkende
Geschädigte in der konkreten Situation
auch das teurere Angebot wahrnehmen.
Kommt er dieser Informationspflicht
nicht nach, liegt ein Verstoß gegen seine
Schadenminderungspflicht vor, wenn der
in Anspruch genommene Mietwagen
teurer als die ortsüblichen Tarife war.
Was im Einzelfall als ortsüblich anzuse
hen ist, muss man dann im Spannungsfeld
zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste
ermitteln.
Fazit
Die hier geschilderten Fälle zeigen bei
spielhaft, dass jeder Fall auf seine spezifi
schen Einzelheiten geprüft werden muss.
Wichtig ist – und das gilt nicht nur für
Kürzungen aufgrund einer angeblichen
Schadenminderungspflicht –, dass die
Werkstatt den ihr abgetretenen Anspruch
auf Schadenersatz nur dann vollständig
durchsetzen kann, wenn sie sich aktiv –
sinnvollerweise mit anwaltlicher Hilfe –
mit den Einwänden der Versicherung
auseinandersetzt. Wenn dieser Ansatz
konsequent verfolgt wird, steigert sich am
Ende der Ertrag im K&L-Bereich.
RA Florian Schmitt
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10/2016
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AUTOHAUS SCHADENRECHT