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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG

Autohäuser fragen und

Rechtsanwälte antworten

In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung

an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

D

ie heutigen Kernfragen beschäf-

tigen sich mit zwei wichtigen

Fragen im Werkstattalltag: Zum

einen, ob UPE-Aufschläge auch bei der

Reparatur von betriebseigenen Fahrzeu-

gen erstattungsfähig sind, und zum ande-

ren, ob ein Instandsetzungsbetrieb bei

Fehlern eines Gutachters mit in Regress

genommen werden kann.

Frage:

UPE-Aufschläge müssen gezahlt

werden, wenn sie üblich sind. Wenn wir

aber unser eigenes Werkstattfahrzeug re-

parieren, wäre es natürlich normalerwei-

se nicht üblich, dass wir uns selbst Teile-

aufschläge berechnen. Muss die gegne-

rische Haftpflichtversicherung sie trotz-

dem zahlen?

RA Volker Weingran:

Nach der Recht-

sprechung des BGH hat ein Gewerbetrei-

bender, der die ansonsten gewinnbrin-

gend eingesetzten Kapazitäten seines Be-

triebs dazu benutzt, beschädigtes Eigen-

tum selbst zu reparieren, einen Anspruch

darauf, dass ihm die Kosten einer

Fremdreparatur ersetzt werden. Eine

Ausnahme gilt nur dann, wenn der Be-

schlechter gestellt werden (AG Ellwangen,

Urteil vom 16.01.2014, 2 C 195/12). Die

gegnerische Haftpflichtversicherung muss

die UPE-Aufschläge zahlen.

Frage:

Wenn der Gutachter bei seiner

Kalkulation einen Fehler macht und wir

nach Gutachten reparieren, kann uns die

Versicherung dann neben dem Gutachter

in Regress nehmen?

RA Stephan Rieß:

Nein, der Versicherer

kann Sie nicht für Fehler des Gutachters

in Anspruch nehmen. Es besteht keine

Rechtsbeziehung zwischen demWerk-

stattbetrieb und dem eintrittspflichtigen

Versicherungsunternehmen.

Die Rechtsbeziehung des Werkstatt-

betriebs beschränkt sich auf den Vertrag

mit dem Kunden zur Durchführung der

Reparatur. Wenn die Beseitigung des

gutachterlich festgestellten Schadens ent-

sprechend den Vorgaben zum Repara-

turweg aus dem Gutachten ausgeführt

wird, erledigen Sie das, wofür der Kunde

Sie beauftragt hat. Für den Kunden bzw.

Geschädigten sind die Reparaturkosten

wiederum Teil des Schadensersatzan-

spruchs gegenüber dem Versicherungs-

unternehmen.

Die Frage nach Regressmöglichkeiten

Ihnen gegenüber setzt voraus, dass der

Geschädigte sein Geld für die Reparatur

von der Versicherung erhalten und damit

Ihre Rechnung ausgeglichen hat. Hat der

Versicherer Einwände gegen den vom

Gutachter vorgegebenen Reparaturweg

und meint, dass in der Folge die Repara-

turrechnung zu hoch sei, so betrifft dies

nur die Rechtsbeziehung zum Geschädig-

ten. Der Versicherer könnte sich grds.

Ansprüche des Kunden aus dem Repara-

turauftrag gegen Sie abtreten lassen – das

nützt der Versicherung aber nichts: Der

Geschädigte darf sich auf den Inhalt des

Gutachtens verlassen, also die Reparatur

Fotos:Walter K. Pfauntsch

trieb nicht ausgelastet ist und deshalb an-

sonsten ungenutzte Kapazitäten für die

notwendige Reparatur genutzt werden

können. Für Letzteres ist der Schädiger

darlegungs- und beweisbelastet, wobei

allerdings dem Geschädigten im Rahmen

der sekundären Darlegungslast eine kon-

krete Darstellung der betrieblichen Aus-

lastungssituation obliegt. Es ist darauf ab-

zustellen, welchen Werklohn ein gewerb-

licher Betrieb für eine Reparatur in ver-

gleichbaren Fällen üblicherweise verlan-

gen kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013,

VI ZR 363/12).

Die entsprechenden Erwägungen gel-

ten auch für UPE-Aufschläge. Es ist zwar

richtig, dass es sich dabei um hausinterne

Kosten handelt, die Sie für die Ersatzteil­

einlagerung bzw. den Lagerbetrieb erhe-

ben. Insofern werden Sie nicht von dritter

Seite mit diesen Aufschlägen belastet. In-

des hätten Sie die Aufschläge bei einem

Fremdauftrag ohne weiteres berechnen

können. Dadurch, dass Sie anstatt für eine

Fremdreparatur für eine Eigenreparatur

auf Ihren Lagerbestand zurückgreifen,

sollen Sie nicht zugunsten des Schädigers

Auch bei Reparatur eines werkstatteigenen

Fahrzeuges können UPE-Aufschläge berechnet werden.

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10/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT