

UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG
Autohäuser fragen und
Rechtsanwälte antworten
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung
an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
D
ie heutigen Kernfragen beschäf-
tigen sich mit zwei wichtigen
Fragen im Werkstattalltag: Zum
einen, ob UPE-Aufschläge auch bei der
Reparatur von betriebseigenen Fahrzeu-
gen erstattungsfähig sind, und zum ande-
ren, ob ein Instandsetzungsbetrieb bei
Fehlern eines Gutachters mit in Regress
genommen werden kann.
Frage:
UPE-Aufschläge müssen gezahlt
werden, wenn sie üblich sind. Wenn wir
aber unser eigenes Werkstattfahrzeug re-
parieren, wäre es natürlich normalerwei-
se nicht üblich, dass wir uns selbst Teile-
aufschläge berechnen. Muss die gegne-
rische Haftpflichtversicherung sie trotz-
dem zahlen?
RA Volker Weingran:
Nach der Recht-
sprechung des BGH hat ein Gewerbetrei-
bender, der die ansonsten gewinnbrin-
gend eingesetzten Kapazitäten seines Be-
triebs dazu benutzt, beschädigtes Eigen-
tum selbst zu reparieren, einen Anspruch
darauf, dass ihm die Kosten einer
Fremdreparatur ersetzt werden. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der Be-
schlechter gestellt werden (AG Ellwangen,
Urteil vom 16.01.2014, 2 C 195/12). Die
gegnerische Haftpflichtversicherung muss
die UPE-Aufschläge zahlen.
Frage:
Wenn der Gutachter bei seiner
Kalkulation einen Fehler macht und wir
nach Gutachten reparieren, kann uns die
Versicherung dann neben dem Gutachter
in Regress nehmen?
RA Stephan Rieß:
Nein, der Versicherer
kann Sie nicht für Fehler des Gutachters
in Anspruch nehmen. Es besteht keine
Rechtsbeziehung zwischen demWerk-
stattbetrieb und dem eintrittspflichtigen
Versicherungsunternehmen.
Die Rechtsbeziehung des Werkstatt-
betriebs beschränkt sich auf den Vertrag
mit dem Kunden zur Durchführung der
Reparatur. Wenn die Beseitigung des
gutachterlich festgestellten Schadens ent-
sprechend den Vorgaben zum Repara-
turweg aus dem Gutachten ausgeführt
wird, erledigen Sie das, wofür der Kunde
Sie beauftragt hat. Für den Kunden bzw.
Geschädigten sind die Reparaturkosten
wiederum Teil des Schadensersatzan-
spruchs gegenüber dem Versicherungs-
unternehmen.
Die Frage nach Regressmöglichkeiten
Ihnen gegenüber setzt voraus, dass der
Geschädigte sein Geld für die Reparatur
von der Versicherung erhalten und damit
Ihre Rechnung ausgeglichen hat. Hat der
Versicherer Einwände gegen den vom
Gutachter vorgegebenen Reparaturweg
und meint, dass in der Folge die Repara-
turrechnung zu hoch sei, so betrifft dies
nur die Rechtsbeziehung zum Geschädig-
ten. Der Versicherer könnte sich grds.
Ansprüche des Kunden aus dem Repara-
turauftrag gegen Sie abtreten lassen – das
nützt der Versicherung aber nichts: Der
Geschädigte darf sich auf den Inhalt des
Gutachtens verlassen, also die Reparatur
Fotos:Walter K. Pfauntsch
trieb nicht ausgelastet ist und deshalb an-
sonsten ungenutzte Kapazitäten für die
notwendige Reparatur genutzt werden
können. Für Letzteres ist der Schädiger
darlegungs- und beweisbelastet, wobei
allerdings dem Geschädigten im Rahmen
der sekundären Darlegungslast eine kon-
krete Darstellung der betrieblichen Aus-
lastungssituation obliegt. Es ist darauf ab-
zustellen, welchen Werklohn ein gewerb-
licher Betrieb für eine Reparatur in ver-
gleichbaren Fällen üblicherweise verlan-
gen kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013,
VI ZR 363/12).
Die entsprechenden Erwägungen gel-
ten auch für UPE-Aufschläge. Es ist zwar
richtig, dass es sich dabei um hausinterne
Kosten handelt, die Sie für die Ersatzteil
einlagerung bzw. den Lagerbetrieb erhe-
ben. Insofern werden Sie nicht von dritter
Seite mit diesen Aufschlägen belastet. In-
des hätten Sie die Aufschläge bei einem
Fremdauftrag ohne weiteres berechnen
können. Dadurch, dass Sie anstatt für eine
Fremdreparatur für eine Eigenreparatur
auf Ihren Lagerbestand zurückgreifen,
sollen Sie nicht zugunsten des Schädigers
Auch bei Reparatur eines werkstatteigenen
Fahrzeuges können UPE-Aufschläge berechnet werden.
80
10/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT