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Foto: Archiv Presse + PR Pfauntsch

zuverlässige Kraftfahrzeughändler zugeteilt

werden. Die Zuverlässigkeit sei besonders

wichtig. Der Inhaber des roten Kennzeichens

könne schließlich selbst über die jeweilige Zu-

lassung eines Kraftfahrzeugs entscheiden. Da

der Händler seine Verpflichtungen nicht ein-

gehalten habe, sei er unzuverlässig. Daher

könne ihm das rote Kennzeichen entzogen

werden. Das gebiete der Schutz der anderen

Verkehrsteilnehmer.

+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++

unvollständig waren, widerrief die Zulas-

sungsstelle die Erteilung des roten Dauer-

kennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hierge-

gen wandte sich der Händler mit der Begrün-

dung, ihmwerde seine geschäftliche Tätigkeit

erheblich erschwert.

Der Antrag gegen diese Maßnahme blieb er-

folglos. Nach Auffassung des Verwaltungsge-

richts dürfen nach den einschlägigen gesetz-

lichen Vorschriften rote Kennzeichen nur an

Bei Unzuverlässigkeit ist das rote

Kennzeichen weg

Wenn Kfz-Händler sich als unzuverlässig er-

weisen, droht ihnen der Verlust des roten

Dauerkennzeichens. So erging es auch einem

Händler, der privat und ohne Fahrtenbuch

mit dem eigentlich nur für kurze Überfüh-

rungen zulässigen Kennzeichen unterwegs

war (VG Koblenz, Entscheidung vom 24. Sep-

tember 2015; AZ: 5 L 794

/14.KO

).

DemAutohändler war für Probe-, Prüfungs-

und Überführungsfahrten von der zuständi-

gen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen zu-

geteilt worden. Somusste er nicht in jedem

Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen An-

trag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen.

Nachdem allerdings festgestellt worden

war, dass der Händler das rote Nummern-

schild für längere Zeit an einem Pkw zum

privaten Gebrauch angebracht hatte und

die Aufzeichnungen in dem nach dem Ge-

setz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft

Wird ein rotes Kenn-

zeichen verwendet,

muss vor Fahrtan-

tritt ein Eintrag ins

zugehörige Fahrten-

buch erfolgen.

NOCH FRAGEN?

Sind Rechtsaspekte unklar?

Haben Sie Fragen an die Fachanwälte?

Dann schreiben Sie bitte an:

AUTOHAUS SchadenRecht

Otto-Hahn-Str. 28

85521 Ottobrunn-Riemerling

d.mielchen@mielco.de

nach dem gutachterlich vorgegebenen

Reparaturweg in Auftrag geben, und Sie

können dafür von Ihrem Kunden die

Vergütung verlangen. Um die Versiche-

rung aber bei fehlerhaften Gutachten

nicht völlig schutzlos zu stellen, sieht die

Rechtsprechung zwischen dem Geschä-

digten und dem Sachverständigen einen

sog. „Vertrag mit Schutzwirkung zuguns-

ten Dritter“, in dessen Schutzbereich die

Versicherung einbezogen wird. Sie könn-

te also den Sachverständigen in Regress

nehmen – das gilt aber nicht gegenüber

der Werkstatt.

Denkbar wäre noch die Konstellation,

dass Sie sich den Anspruch des Geschä-

digten auf Schadenersatz in Höhe der von

Ihnen – nach den Vorgaben des Gutach-

tens – erstellten Reparaturrechnung ab-

treten lassen und auf dieser Grundlage

die Versicherung zur Zahlung auffordern.

Am Ergebnis ändert sich hierdurch aber

auch nichts: Denn Sie machen nicht Ihren

Werklohn, sondern den abgetretenen

Schadenersatzanspruch des Geschädigten

geltend. Sollte der Versicherer nicht ein-

lenken und lediglich einen Teilbetrag zah-

len, bleibt der Klageweg. Im Prozess liegt

die Darlegungs- und Beweislast für die

angebliche aufrechenbare Forderung

beim Versicherungsunternehmen, die je-

doch nicht besteht.

Der Versicherer kann im Ergebnis nur aus

eigenem Recht gegen den Schadengutach-

ter vorgehen. Die einzige Möglichkeit,

Regress zu fordern, besteht in der Be-

hauptung, dass das Gutachten Arbeits­

positionen enthalte, die nicht notwendig

seien, auf deren Richtigkeit sich der Ge-

schädigte aber verlassen durfte und die

Versicherung deswegen zu viel bezahlt

hat. Spätestens im Prozess wird der Versi-

cherer den Wert der Behauptungen des

von ihm bezahlten technischen Prüf-

dienstleisters erfahren und ob die ausge-

führten Arbeiten tatsächlich überflüssig

waren. Denn den Gutachtern stehen Er-

messensspielräume zu, da auch ein Gut-

achten „nur“ eine Prognose der erforder-

lichen Reparaturkosten darstellt. Aber

auch hiervon sind Sie als Werkstatt nicht

betroffen.

Bei vermeintlichen Fehlern eines Gutachters kann dieWerkstatt normalerweise nicht mit

in Regress genommen werden.

10/2016

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AUTOHAUS SCHADENRECHT