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ABSTEL LGEBÜHREN IM HAFTPF L I CHTSCHADEN

Vorsicht bei zu langer

Standzeit

Foto:Walter K. Pfauntsch

Das Einfordern von Standgebühren durch Autohäuser für Unfall­

fahrzeuge bis zu deren Verwertung ist grundsätzlich zulässig.

stellt das OLG Koblenz jedoch klar, dass

das Autohaus entweder das Fahrzeug ver-

werten und den Erlös hinterlegen oder

aber zumindest auf die Gefahr des den

Restwert überschreitenden Anspruchs auf

Standkosten hinweisen muss. Der Unter-

nehmer kann sich also nicht zurücklehnen

und auf hohe Erlöse aus dem Standgeld

hoffen. Er muss aktiv werden bis hin zur

Zwangsversteigerung des Fahrzeugs.

Nutzungsausfall anders geregelt

Anders urteilte das Gericht übrigens im

Hinblick auf demGeschädigten zuzuspre-

chende Nutzungsausfallentschädigung. So

hat das OLG Koblenz mit Urteil vom

27.6.2016, 12 U 1090/15, festgestellt, dass

der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht

auf den (Rest-)Wert des Fahrzeugs begrenzt

ist und einem Geschädigten Nutzungs­

ausfallentschädigung für 172 Tage zu­

erkannt, dies aber auch nur deshalb, weil

der anwaltlich vertretene Geschädigte von

Beginn an darauf hingewiesen hatte, dass

er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage

sei und die Nutzungsausfallentschädigung

deshalb weiter laufe. Es wurden rund

7.000 Euro an Nutzungsausfall zugespro-

chen.

RA Jens Dötsch, Andernach

W

enn ein Fahrzeug nach einem

Unfall nicht mehr fahrfähig ist

oder zum Zwecke der Begut-

achtung sowie eventuellen Reparatur in

eine Werkstatt geschleppt wurde und dort

festgestellt wird, dass ein wirtschaftlicher

Totalschaden vorliegt, so verbleibt das

Fahrzeug oftmals bis zur Verwertung auf

demGelände des Abschleppunternehmers

oder der Werkstatt. Insoweit ist anerkannt,

dass der Schädiger die für das Abstellen

berechneten Standkosten zu erstatten hat

(BGH, Urteil vom5.2.2013, VI ZR 363/11).

Für ein Abstellen auf Freiflächen wer-

den von der Rechtsprechung Beträge in

Höhe von 7,50 Euro (AG Düsseldorf, Ur-

teil vom 7.4.2008, I-1 U 212/07) bis 8 Euro

(AG Crailsheim, Urteil vom 1.4.2010, 3 C

521/09) zuerkannt und für das Abstellen

in einer Halle Beträge zwischen 10 Euro

(LG Berlin, Urteil vom 27.11.2012, 3 O

56/12; LG Köln, Urteil vom 29.7.2014, 24

O 413/14) und 12 Euro (AG Pforzheim,

Urteil vom 14.1.2008, 8 C 161/08). In der

jüngeren Rechtsprechung werden selbst

für das Abstellen auf Freiflächen bisweilen

bis zu 10 Euro pro Tag zugesprochen (LG

Duisburg, Urteil vom 6.3.2015, 2 O

205/12).

Schädiger muss schnell regulieren

Auch für den Fall, dass das Fahrzeug nur

deshalb nicht schneller entsorgt oder re-

pariert werden kann, weil der Geschädig-

te zur Vorfinanzierung nicht in der Lage

ist, hat der Schädiger die hierdurch entste-

henden höheren Standkosten zu erstatten

(BGH NJW 1989, 290). Denn es ist Sache

des Schädigers, den Schaden schnellst-

möglich zu regulieren. Kann der Unfall-

geschädigte sein Fahrzeug nach Reparatur

bei der Werkstatt also nicht auslösen, weil

zum Beispiel die Versicherung die Repa-

raturkosten noch nicht gezahlt hat und die

Werkstatt vom ihr zustehenden Unterneh-

merpfandrecht Gebrauch macht, so muss

die Versicherung für diesen Zeitraum bis

zum Schadensausgleich auch die angefal-

lenen Standgeldkosten zahlen (LG Berlin,

Urteil vom 21.2.11, 44 S 190/10).

Auf Restwert begrenzt

Vorsicht ist für den Unternehmer jedoch

dann geboten, wenn das Fahrzeug lange

steht. Zwar ist der Anspruch auf Standgeld

nicht zwangsläufig auf den Wiederbe-

schaffungszeitraum begrenzt, es sind je

nach Einzelfall auch längere Zeiten zuzu-

sprechen. Das OLG Koblenz hat jedoch in

einer neuen Entscheidung festgestellt,

dass die Höhe des Standgeldes immer auf

den Restwert des beschädigten Fahrzeugs

begrenzt ist (OLG Koblenz, Hinweisbe-

schluss vom 9.3.2016, 2 U 217/15). Im

dortigen Fall hatte es das Autohaus über-

trieben und das Gericht zur Entscheidung

gedrängt: das Autohaus wollte Standgeld

für mehrere Jahre. Für einen solchen Fall

Für Unfallfahrzeuge, die auf Freiflächen abgestellt werden, gestehen die Gerichte aktuell zwischen

7,50 und 10 Euro Standgeld pro Tag zu.

Rechtsanwalt Jens

Dötsch

ist Fachanwalt

für Verkehrsrecht und

Fachanwalt für Versiche­

rungsrecht und in der

Kanzlei Görgen & Dötsch

in Andernach aus­

schließlich auf diesen

Gebieten tätig.

23-24/2016

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AUTOHAUS SCHADENRECHT