

ABSTEL LGEBÜHREN IM HAFTPF L I CHTSCHADEN
Vorsicht bei zu langer
Standzeit
Foto:Walter K. Pfauntsch
Das Einfordern von Standgebühren durch Autohäuser für Unfall
fahrzeuge bis zu deren Verwertung ist grundsätzlich zulässig.
stellt das OLG Koblenz jedoch klar, dass
das Autohaus entweder das Fahrzeug ver-
werten und den Erlös hinterlegen oder
aber zumindest auf die Gefahr des den
Restwert überschreitenden Anspruchs auf
Standkosten hinweisen muss. Der Unter-
nehmer kann sich also nicht zurücklehnen
und auf hohe Erlöse aus dem Standgeld
hoffen. Er muss aktiv werden bis hin zur
Zwangsversteigerung des Fahrzeugs.
Nutzungsausfall anders geregelt
Anders urteilte das Gericht übrigens im
Hinblick auf demGeschädigten zuzuspre-
chende Nutzungsausfallentschädigung. So
hat das OLG Koblenz mit Urteil vom
27.6.2016, 12 U 1090/15, festgestellt, dass
der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht
auf den (Rest-)Wert des Fahrzeugs begrenzt
ist und einem Geschädigten Nutzungs
ausfallentschädigung für 172 Tage zu
erkannt, dies aber auch nur deshalb, weil
der anwaltlich vertretene Geschädigte von
Beginn an darauf hingewiesen hatte, dass
er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage
sei und die Nutzungsausfallentschädigung
deshalb weiter laufe. Es wurden rund
7.000 Euro an Nutzungsausfall zugespro-
chen.
RA Jens Dötsch, Andernach
■
W
enn ein Fahrzeug nach einem
Unfall nicht mehr fahrfähig ist
oder zum Zwecke der Begut-
achtung sowie eventuellen Reparatur in
eine Werkstatt geschleppt wurde und dort
festgestellt wird, dass ein wirtschaftlicher
Totalschaden vorliegt, so verbleibt das
Fahrzeug oftmals bis zur Verwertung auf
demGelände des Abschleppunternehmers
oder der Werkstatt. Insoweit ist anerkannt,
dass der Schädiger die für das Abstellen
berechneten Standkosten zu erstatten hat
(BGH, Urteil vom5.2.2013, VI ZR 363/11).
Für ein Abstellen auf Freiflächen wer-
den von der Rechtsprechung Beträge in
Höhe von 7,50 Euro (AG Düsseldorf, Ur-
teil vom 7.4.2008, I-1 U 212/07) bis 8 Euro
(AG Crailsheim, Urteil vom 1.4.2010, 3 C
521/09) zuerkannt und für das Abstellen
in einer Halle Beträge zwischen 10 Euro
(LG Berlin, Urteil vom 27.11.2012, 3 O
56/12; LG Köln, Urteil vom 29.7.2014, 24
O 413/14) und 12 Euro (AG Pforzheim,
Urteil vom 14.1.2008, 8 C 161/08). In der
jüngeren Rechtsprechung werden selbst
für das Abstellen auf Freiflächen bisweilen
bis zu 10 Euro pro Tag zugesprochen (LG
Duisburg, Urteil vom 6.3.2015, 2 O
205/12).
Schädiger muss schnell regulieren
Auch für den Fall, dass das Fahrzeug nur
deshalb nicht schneller entsorgt oder re-
pariert werden kann, weil der Geschädig-
te zur Vorfinanzierung nicht in der Lage
ist, hat der Schädiger die hierdurch entste-
henden höheren Standkosten zu erstatten
(BGH NJW 1989, 290). Denn es ist Sache
des Schädigers, den Schaden schnellst-
möglich zu regulieren. Kann der Unfall-
geschädigte sein Fahrzeug nach Reparatur
bei der Werkstatt also nicht auslösen, weil
zum Beispiel die Versicherung die Repa-
raturkosten noch nicht gezahlt hat und die
Werkstatt vom ihr zustehenden Unterneh-
merpfandrecht Gebrauch macht, so muss
die Versicherung für diesen Zeitraum bis
zum Schadensausgleich auch die angefal-
lenen Standgeldkosten zahlen (LG Berlin,
Urteil vom 21.2.11, 44 S 190/10).
Auf Restwert begrenzt
Vorsicht ist für den Unternehmer jedoch
dann geboten, wenn das Fahrzeug lange
steht. Zwar ist der Anspruch auf Standgeld
nicht zwangsläufig auf den Wiederbe-
schaffungszeitraum begrenzt, es sind je
nach Einzelfall auch längere Zeiten zuzu-
sprechen. Das OLG Koblenz hat jedoch in
einer neuen Entscheidung festgestellt,
dass die Höhe des Standgeldes immer auf
den Restwert des beschädigten Fahrzeugs
begrenzt ist (OLG Koblenz, Hinweisbe-
schluss vom 9.3.2016, 2 U 217/15). Im
dortigen Fall hatte es das Autohaus über-
trieben und das Gericht zur Entscheidung
gedrängt: das Autohaus wollte Standgeld
für mehrere Jahre. Für einen solchen Fall
Für Unfallfahrzeuge, die auf Freiflächen abgestellt werden, gestehen die Gerichte aktuell zwischen
7,50 und 10 Euro Standgeld pro Tag zu.
Rechtsanwalt Jens
Dötsch
ist Fachanwalt
für Verkehrsrecht und
Fachanwalt für Versiche
rungsrecht und in der
Kanzlei Görgen & Dötsch
in Andernach aus
schließlich auf diesen
Gebieten tätig.
23-24/2016
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AUTOHAUS SCHADENRECHT