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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG
Autohäuser fragen und
Verkehrsanwälte antworten
Foto: Presse + PR Pfauntsch
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an die Verkehrsanwälte
des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Maßnahmen der von ihm beauftragten
Werkstatt verursacht werden. Etwas an
deres hätte nur zu gelten, wenn für den
Kläger zu erkennen gewesen wäre, dass
die bezahlte Vergütung unüblich ist.
Dem Geschädigten, der sich privat
eines Sachverständigen bedient hat, wel
cher zum Ergebnis gekommen ist, dass
Reinigungskosten für die Wiederherstel
lung des klägerischen Pkw erforderlich
seien, ist es aber sicherlich nicht vorzu
werfen, dass hier ein Posten in unübli
cher Höhe abgerechnet wurde. Auf die
Feststellungen seines Sachverständigen
darf der Geschädigte vertrauen.
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AUTOHAUS-SchadenRecht
Otto-Hahn-Str. 28
85521 Ottobrunn-Riemerling
d.mielchen@mielco.deD
as heutige Thema beschäftigt sich
mit einer offensichtlich neuen
Form der Kürzung tatsächlich
erbrachter Leistungen im Zuge der In
standsetzung eines Unfallfahrzeuges.
Frage:
Immer mehr Versicherungen kür-
zen aus der Rechnung die Position Endrei-
nigung mit dem Argument, dies sei keine
extra abzurechnende Position. Stimmt
das?
RA Frank Häcker, Aschaffenburg:
Zur
Begründung führen die Versicherer aus,
es lägen keine unfallbedingten Ver
schmutzungen am Fahrzeug vor. Die
Kosten für die Reinigung könnten daher
nicht erstattet werden. Reparaturbedingte
Reinigungskosten seien in den Gemein
kosten enthalten. Es handelt sich damit
um eine neue „Baustelle“, bei der die Ver
sicherungswirtschaft versucht, berechtig
te Schadensersatzansprüche zu kürzen.
Getreu dem Motto „Kleinvieh macht
auch Mist“ wurde hier eine neue Kür
zungsmöglichkeit entdeckt. Da es sich oft
nur um geringe Beträge unter 50 Euro
handelt, werden diese Kürzungen leider
oft von den Autohäusern hingenommen.
Dies ist falsch und wird die Versicherun
gen ermuntern, weitere Kürzungen vor
zunehmen. Die Endreinigungskosten
sind in der Regel zu übernehmen.
Die bislang dahingehend veröffent
lichten Urteile sehen im Falle der kon
kret durchgeführten Reparatur die End
reinigungskosten als erstattungsfähige
Schadensersatzposition an. So bestätigt
das AG Rastatt (Urteil v. 1. März 2016 –
16 C 279/15) die in der Vergangenheit
zur Endreinigung ergangene Recht
sprechung. Zur Begründung führt das
Gericht aus, es liege auf der Hand, dass
nach Instandsetzungs- sowie Lackier
arbeiten das Fahrzeug sowohl innen wie
auch außen endgereinigt werden müsse.
Die Reinigung sei adäquat kausal durch
das Unfallereignis verursacht.
Das Amtsgericht Bochum (AG Bo
chum, Urteil v. 9. 12. 2014 - 68 C 305/14)
begründet die Erstattungspflicht mit
dem Prognoserisiko des Schädigers und
hatte dessen Haftpflichtversicherung zur
Zahlung der Endreinigungskosten verur
teilt. Zur Begründung führt das Gericht
aus, dass die Reparatur des Fahrzeugs
entsprechend den Vorgaben des Gutach
tens erfolgt sei.
Es könne daher dahinstehen, ob die
Kosten der Endreinigung in den Arbeits
zeiten gemäß den Herstellerrichtlinien
bei den Lackierungskosten enthalten sei
en. Der Schädiger hafte auch für erfolg
lose Reparaturversuche und nicht not
wendige Aufwendungen, sofern der Ge
schädigte die getroffenen Maßnahmen
als aussichtsreich ansehen durfte. Eine
Ersatzpflicht erstreckt sich demnach
auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld
des Geschädigten durch unsachgemäße
Die Endreinigung ist nach einer Unfallinstandsetzung laut einschlägigen Gerichtsurteilen eine
erstattungsfähige Schadensersatzposition und deshalb in der Regel von der Versicherung zu über-
nehmen.
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23-24/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT