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UNFAL LSCHADENREGUL I ERUNG

Autohäuser fragen und

Verkehrsanwälte antworten

Foto: Presse + PR Pfauntsch

In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an die Verkehrsanwälte

des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Maßnahmen der von ihm beauftragten

Werkstatt verursacht werden. Etwas an­

deres hätte nur zu gelten, wenn für den

Kläger zu erkennen gewesen wäre, dass

die bezahlte Vergütung unüblich ist.

Dem Geschädigten, der sich privat

eines Sachverständigen bedient hat, wel­

cher zum Ergebnis gekommen ist, dass

Reinigungskosten für die Wiederherstel­

lung des klägerischen Pkw erforderlich

seien, ist es aber sicherlich nicht vorzu­

werfen, dass hier ein Posten in unübli­

cher Höhe abgerechnet wurde. Auf die

Feststellungen seines Sachverständigen

darf der Geschädigte vertrauen.

NOCH FRAGEN?

Sind Rechtsaspekte unklar?

Haben Sie Fragen an die Fachanwälte?

Dann schreiben Sie bitte an:

AUTOHAUS-SchadenRecht

Otto-Hahn-Str. 28

85521 Ottobrunn-Riemerling

d.mielchen@mielco.de

D

as heutige Thema beschäftigt sich

mit einer offensichtlich neuen

Form der Kürzung tatsächlich

erbrachter Leistungen im Zuge der In­

standsetzung eines Unfallfahrzeuges.

Frage:

Immer mehr Versicherungen kür-

zen aus der Rechnung die Position Endrei-

nigung mit dem Argument, dies sei keine

extra abzurechnende Position. Stimmt

das?

RA Frank Häcker, Aschaffenburg:

Zur

Begründung führen die Versicherer aus,

es lägen keine unfallbedingten Ver­

schmutzungen am Fahrzeug vor. Die

Kosten für die Reinigung könnten daher

nicht erstattet werden. Reparaturbedingte

Reinigungskosten seien in den Gemein­

kosten enthalten. Es handelt sich damit

um eine neue „Baustelle“, bei der die Ver­

sicherungswirtschaft versucht, berechtig­

te Schadensersatzansprüche zu kürzen.

Getreu dem Motto „Kleinvieh macht

auch Mist“ wurde hier eine neue Kür­

zungsmöglichkeit entdeckt. Da es sich oft

nur um geringe Beträge unter 50 Euro

handelt, werden diese Kürzungen leider

oft von den Autohäusern hingenommen.

Dies ist falsch und wird die Versicherun­

gen ermuntern, weitere Kürzungen vor­

zunehmen. Die Endreinigungskosten

sind in der Regel zu übernehmen.

Die bislang dahingehend veröffent­

lichten Urteile sehen im Falle der kon­

kret durchgeführten Reparatur die End­

reinigungskosten als erstattungsfähige

Schadensersatzposition an. So bestätigt

das AG Rastatt (Urteil v. 1. März 2016 –

16 C 279/15) die in der Vergangenheit

zur Endreinigung ergangene Recht­

sprechung. Zur Begründung führt das

Gericht aus, es liege auf der Hand, dass

nach Instandsetzungs- sowie Lackier­

arbeiten das Fahrzeug sowohl innen wie

auch außen endgereinigt werden müsse.

Die Reinigung sei adäquat kausal durch

das Unfallereignis verursacht.

Das Amtsgericht Bochum (AG Bo­

chum, Urteil v. 9. 12. 2014 - 68 C 305/14)

begründet die Erstattungspflicht mit

dem Prognoserisiko des Schädigers und

hatte dessen Haftpflichtversicherung zur

Zahlung der Endreinigungskosten verur­

teilt. Zur Begründung führt das Gericht

aus, dass die Reparatur des Fahrzeugs

entsprechend den Vorgaben des Gutach­

tens erfolgt sei.

Es könne daher dahinstehen, ob die

Kosten der Endreinigung in den Arbeits­

zeiten gemäß den Herstellerrichtlinien

bei den Lackierungskosten enthalten sei­

en. Der Schädiger hafte auch für erfolg­

lose Reparaturversuche und nicht not­

wendige Aufwendungen, sofern der Ge­

schädigte die getroffenen Maßnahmen

als aussichtsreich ansehen durfte. Eine

Ersatzpflicht erstreckt sich demnach

auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld

des Geschädigten durch unsachgemäße

Die Endreinigung ist nach einer Unfallinstandsetzung laut einschlägigen Gerichtsurteilen eine

erstattungsfähige Schadensersatzposition und deshalb in der Regel von der Versicherung zu über-

nehmen.

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23-24/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT