

SCHADENPRAX I S
Zeit und Kosten sparen
Foto:Walter K. Pfauntsch
Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung muss nicht abgewartet,
sie muss nicht einmal eingeholt werden. Liegt ein Sachverständigen-
gutachten vor, kann sofort repariert werden.
EXKURS
Liegt der Schaden über der Bagatellgrenze
von ca. 700 Euro netto, hat der Kunde das
Recht, einen freien Sachverständigen mit
der Begutachtung zu beauftragen (z. B. LG
Köln, Urteil vom 23. 4. 2015, 6 S 199/14).
Das gilt auch, wenn er zur Reparatur fest
entschlossen oder vertraglich, z. B. im Lea-
singfalle, verpflichtet ist. Den Zugang des
schriftlichen Gutachtens kann er immer
abwarten, auch wenn der Schaden klar
reparaturwürdig ist.
Selbst der Umweg vom Anwalt zum Sach-
verständigen, zurück zum Anwalt und
dann erst zur Werkstatt zur Erteilung des
Reparaturauftrags ist nach der Entschei-
dung des LG Saarbrücken vom 7. 6. 2011,
13 S 43/11 kein Verstoß gegen die Scha-
densminderungspflicht, sondern Ausdruck
eines besonnenen Vorgehens. Die damit
verbundenen Verzögerungen hat der
Schädiger hinzunehmen. Er hat schlicht
kein Recht, so gestellt zu werden, als wenn
er einen geübten Geschädigten getroffen
hätte, der die Sach- und Rechtslage umge-
hend erfassen kann.
H
äufig werde ich gefragt, ob eine
Reparaturkostenübernahmeer-
klärung (RKÜ) der KH-Versiche-
rung imKH-Schadensfall abgewartet wer-
den muss bzw. darf. Die Antwort lautet:
Nein. Eine Reparaturkostenübernahme
erklärung muss nicht abgewartet, sie muss
nicht einmal eingeholt werden. Liegt ein
Sachverständigengutachten vor, kann
sofort repariert werden (z. B. LG Lübeck,
Beschluss vom 19. 4. 2013, 16 O 19/12).
Das Fahrzeug muss dann nicht mehr im
beschädigten Zustand vorgehalten wer-
den. Ein Nachbesichtigungsrecht des
Schädigers oder seiner Versicherung be-
steht grundsätzlich nicht (z. B. LG Berlin,
Urteil vom 13. 7. 2011, 42 O 22/10). Eine
RKÜ hat rechtlich keine Bedeutung.
Die Kosten niedrig halten
Der Grundsatz, dass eine RKÜ nicht ab-
gewartet werden muss, wirkt sich im Falle
eines fahrunfähigen oder nicht verkehrs-
sicheren Fahrzeuges auf die Schadensmin-
derungspflicht des Kunden aus. Gerade
weil er frei ist und den Reparaturauftrag
sofort erteilen kann, entsteht auch eine
Pflicht, den Nutzungsausfall oder die
Mietwagenkosten nicht ausufern zu las-
sen. Ist es ihm möglich, die Kosten der
Instandsetzung ohne Rückgriff auf einen
Bankkredit aus eigenen Mitteln und ohne
besondere Einschränkung der gewohnten
Lebensführung vorzustrecken, muss er
dies tun (z. B. LG Saarbrücken, Urteil vom
14.2.2014, 13 S 189/13).
Die RKÜ darf in diesem Fall also nicht
abgewartet werden. Der Geschädigte muss
zwar nicht seine Vollkasko in Anspruch
nehmen, um den Schädiger zu entlasten
(z. B. OLG Dresden, 4. 5. 2012, 1 U
1797/11, oder OLG Düsseldorf, Urteil
vom 24. 5. 2011, I-1 U 220/10), unter Um-
ständen lässt sich das eigene Kostenrisiko
dadurch aber auf die Fahrzeugvollversi-
cherung verlagern.
Ist demKunden die Vorfinanzierung nicht
möglich, ohne die gewohnte Lebensfüh-
rung besonders einzuschränken, und steht
ihm auch keine Vollkaskoversicherung
zur Seite, die er hätte freiwillig einschalten
können, kann er hier keiner Schadens-
minderungspflicht genügen. So entsteht
schon die nächste Pflicht, die Versiche-
rung des Schädigers auf diesen Umstand,
der den Schaden vergrößern wird, hinzu-
weisen. Dies sollte nachweisbar dokumen-
tiert werden.
In diesem Fall darf die RKÜ mit Haf-
tungszusage nun ausnahmsweise abge-
wartet werden, denn dem Kunden ist es
nicht zuzumuten, den Schädiger durch
eine Zwischenfinanzierung zu entlasten,
die auf Kosten der eigenen Lebensführung
erbracht werden müsste (z. B. OLG Köln,
Beschluss vom 11. 10. 2012, 22 U 48/12,
oder BGH, Urteil vom 6. 3. 2007, VI ZR
36/06). Ist ihm die Vorfinanzierung gar
unmöglich, kann er den Schaden schlicht
nicht mindern. In keinem Fall kann dem
Kunden jetzt zugemutet werden, einen
Reparaturauftrag zu erteilen, wenn er die
spätere Rechnung nicht aus eigenen Mit-
teln bezahlen kann.
Ihmwird dann aber abverlangt werden
können, die Versicherung des Schädigers
zu warnen, also darüber zu informieren,
dass ihm die Vorfinanzierung unmöglich
bzw. nicht zumutbar ist, wodurch ein über
die reine Reparaturdauer hinausgehender
Nutzungsausfall bzw. höhere Mietwagen-
kosten entstehen werden. Hiernach ist es
an der Schädigerversicherung, Geschwin-
digkeit aufzunehmen.
Rechtsrat zur Haftungsfrage
In diesem Fall geht der Kunde allerdings
auch erst einmal zu Fuß oder es entstehen
Mietwagenkosten, deren Übernahme
dann ebenso wie die Übernahme der Re-
paraturkosten ungeklärt ist. Dieses Zwi-
schenergebnis befriedigt nicht. Allerdings
Nach einem Unfall muss der Geschädigte eine
RKÜ der gegnerischen Versicherung nicht
abwarten, sondern kann auf Basis eines SV-
Gutachtens sofort die Reparatur in Auftrag
geben.
110
23-24/2016
AUTOHAUS SCHADENRECHT