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SCHADENPRAX I S

Zeit und Kosten sparen

Foto:Walter K. Pfauntsch

Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung muss nicht abgewartet,

sie muss nicht einmal eingeholt werden. Liegt ein Sachverständigen-

gutachten vor, kann sofort repariert werden.

EXKURS

Liegt der Schaden über der Bagatellgrenze

von ca. 700 Euro netto, hat der Kunde das

Recht, einen freien Sachverständigen mit

der Begutachtung zu beauftragen (z. B. LG

Köln, Urteil vom 23. 4. 2015, 6 S 199/14).

Das gilt auch, wenn er zur Reparatur fest

entschlossen oder vertraglich, z. B. im Lea-

singfalle, verpflichtet ist. Den Zugang des

schriftlichen Gutachtens kann er immer

abwarten, auch wenn der Schaden klar

reparaturwürdig ist.

Selbst der Umweg vom Anwalt zum Sach-

verständigen, zurück zum Anwalt und

dann erst zur Werkstatt zur Erteilung des

Reparaturauftrags ist nach der Entschei-

dung des LG Saarbrücken vom 7. 6. 2011,

13 S 43/11 kein Verstoß gegen die Scha-

densminderungspflicht, sondern Ausdruck

eines besonnenen Vorgehens. Die damit

verbundenen Verzögerungen hat der

Schädiger hinzunehmen. Er hat schlicht

kein Recht, so gestellt zu werden, als wenn

er einen geübten Geschädigten getroffen

hätte, der die Sach- und Rechtslage umge-

hend erfassen kann.

H

äufig werde ich gefragt, ob eine

Reparaturkostenübernahmeer-

klärung (RKÜ) der KH-Versiche-

rung imKH-Schadensfall abgewartet wer-

den muss bzw. darf. Die Antwort lautet:

Nein. Eine Reparaturkostenübernahme­

erklärung muss nicht abgewartet, sie muss

nicht einmal eingeholt werden. Liegt ein

Sachverständigengutachten vor, kann

sofort repariert werden (z. B. LG Lübeck,

Beschluss vom 19. 4. 2013, 16 O 19/12).

Das Fahrzeug muss dann nicht mehr im

beschädigten Zustand vorgehalten wer-

den. Ein Nachbesichtigungsrecht des

Schädigers oder seiner Versicherung be-

steht grundsätzlich nicht (z. B. LG Berlin,

Urteil vom 13. 7. 2011, 42 O 22/10). Eine

RKÜ hat rechtlich keine Bedeutung.

Die Kosten niedrig halten

Der Grundsatz, dass eine RKÜ nicht ab-

gewartet werden muss, wirkt sich im Falle

eines fahrunfähigen oder nicht verkehrs-

sicheren Fahrzeuges auf die Schadensmin-

derungspflicht des Kunden aus. Gerade

weil er frei ist und den Reparaturauftrag

sofort erteilen kann, entsteht auch eine

Pflicht, den Nutzungsausfall oder die

Mietwagenkosten nicht ausufern zu las-

sen. Ist es ihm möglich, die Kosten der

Instandsetzung ohne Rückgriff auf einen

Bankkredit aus eigenen Mitteln und ohne

besondere Einschränkung der gewohnten

Lebensführung vorzustrecken, muss er

dies tun (z. B. LG Saarbrücken, Urteil vom

14.2.2014, 13 S 189/13).

Die RKÜ darf in diesem Fall also nicht

abgewartet werden. Der Geschädigte muss

zwar nicht seine Vollkasko in Anspruch

nehmen, um den Schädiger zu entlasten

(z. B. OLG Dresden, 4. 5. 2012, 1 U

1797/11, oder OLG Düsseldorf, Urteil

vom 24. 5. 2011, I-1 U 220/10), unter Um-

ständen lässt sich das eigene Kostenrisiko

dadurch aber auf die Fahrzeugvollversi-

cherung verlagern.

Ist demKunden die Vorfinanzierung nicht

möglich, ohne die gewohnte Lebensfüh-

rung besonders einzuschränken, und steht

ihm auch keine Vollkaskoversicherung

zur Seite, die er hätte freiwillig einschalten

können, kann er hier keiner Schadens-

minderungspflicht genügen. So entsteht

schon die nächste Pflicht, die Versiche-

rung des Schädigers auf diesen Umstand,

der den Schaden vergrößern wird, hinzu-

weisen. Dies sollte nachweisbar dokumen-

tiert werden.

In diesem Fall darf die RKÜ mit Haf-

tungszusage nun ausnahmsweise abge-

wartet werden, denn dem Kunden ist es

nicht zuzumuten, den Schädiger durch

eine Zwischenfinanzierung zu entlasten,

die auf Kosten der eigenen Lebensführung

erbracht werden müsste (z. B. OLG Köln,

Beschluss vom 11. 10. 2012, 22 U 48/12,

oder BGH, Urteil vom 6. 3. 2007, VI ZR

36/06). Ist ihm die Vorfinanzierung gar

unmöglich, kann er den Schaden schlicht

nicht mindern. In keinem Fall kann dem

Kunden jetzt zugemutet werden, einen

Reparaturauftrag zu erteilen, wenn er die

spätere Rechnung nicht aus eigenen Mit-

teln bezahlen kann.

Ihmwird dann aber abverlangt werden

können, die Versicherung des Schädigers

zu warnen, also darüber zu informieren,

dass ihm die Vorfinanzierung unmöglich

bzw. nicht zumutbar ist, wodurch ein über

die reine Reparaturdauer hinausgehender

Nutzungsausfall bzw. höhere Mietwagen-

kosten entstehen werden. Hiernach ist es

an der Schädigerversicherung, Geschwin-

digkeit aufzunehmen.

Rechtsrat zur Haftungsfrage

In diesem Fall geht der Kunde allerdings

auch erst einmal zu Fuß oder es entstehen

Mietwagenkosten, deren Übernahme

dann ebenso wie die Übernahme der Re-

paraturkosten ungeklärt ist. Dieses Zwi-

schenergebnis befriedigt nicht. Allerdings

Nach einem Unfall muss der Geschädigte eine

RKÜ der gegnerischen Versicherung nicht

abwarten, sondern kann auf Basis eines SV-

Gutachtens sofort die Reparatur in Auftrag

geben.

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23-24/2016

AUTOHAUS SCHADENRECHT