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RA VOLKER WEINGRAN

KURZFASSUNG

Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung

muss nicht abgewartet, sie muss nicht ein-

mal eingeholt werden. Liegt ein Sachver-

ständigengutachten vor, kann sofort repa-

riert werden. Ein Nachbesichtigungsrecht

des Schädigers oder seiner Versicherung

besteht grundsätzlich nicht.

ist der Unfall nun mal auch ein Unglücks-

fall, der nicht immer ohne jedes Risiko

oder ohne jede Einschränkung abwickel-

bar ist. Empfehlenswert ist die Einholung

eines Rechtsrates zur Haftungsfrage, um

die Wahrscheinlichkeiten abzuwägen. In

jedem Fall schafft der anwaltliche Rat eine

Basis für weitere Überlegungen. Zudem

vermeidet der Kunde, gegen seine Scha-

densminderungspflichten zu verstoßen

und auf Kosten sitzen zu bleiben.

Soll das nicht fahrfähige oder nicht

verkehrssichere Kundenfahrzeug mög-

lichst sofort repariert werden, bleiben nur

drei Alternativen:

1.

Die RKÜ mit Haftungszusage wird

abgewartet, mit der Folge, dass sich

Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten

erhöhen, ohne dass diese erstattungsfähig

sind. Die Reparaturkostenfrage ist dann

aber beantwortet.

2.

Der Kunde geht in Vorleistung und

nimmt ggfs. einen Kredit auf, was den

sofortigen Reparaturauftrag ermöglicht,

das Kostenrisiko aber voll auf den Kunden

abwälzt.

3.

Die Vollkaskoversicherung wird ein­

geschaltet. Dabei ist aber Folgendes zu

beachten: Die Fahrzeugvollversicherung

darf nicht sofort bzw. nur dann sofort in

Anspruch genommen werden, wenn eine

Mithaftung des Kunden feststeht oder eine

Schadensausweitung, z. B. durch hohe

Mietwagenkosten, vermieden werden

kann. In jedem anderen Fall, z. B. zur blo-

ßen Vorfinanzierung der Reparaturkos-

ten, muss der Schädigerversicherer vor

eventuellen Mehrkosten gewarnt werden.

Ihm muss also eine angemessene Zah-

lungsfrist gesetzt und er muss gleichzeitig

auf diese Folge nach Fristablauf hingewie-

sen werden.

RA Volker Weingran

Volker Wein-

gran ist Fach­

anwalt für Ver-

kehrsrecht so-

wie ADAC-Ver-

tragsanwalt

und bei Kirsch

Heck Valter

Westanwälte

(Aachen, Dü-

ren, Heinsberg)

für das Auto-

recht zustän-

dig. Er betreut Autohäuser und Werkstät-

ten. Volker Weingran ist Gründungsmit-

glied der Westanwälte und Mitglied der

ARGE Verkehrsrecht.

Foto: Kirsch HeckValterWestanwälte

+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++

Käufer muss bei sporadischen Si-

cherheitsmängeln nicht abwarten

Viele Händler kennen die Situation. Der

Käufer steht mit seinem Fahrzeug auf dem

Hof und rügt einen Fehler, der nicht nach-

vollzogen werden kann. Trotz Probefahrt

und Untersuchung zeigt sich das vom Käu-

fer beschriebene Symptom nicht und lässt

sich auch nicht feststellen.

Handelt es sich um den so genannten Vor-

führeffekt, oder ist der Käufer nur empfind-

lich, reut er den Kauf und möchte das Fahr-

zeug loswerden? Zukünftig sollten Händler,

zumindest wenn Funktionsbeeinträchti-

gungen am Fahrzeug gerügt werden, wel-

che die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

gefährden können, denWagen gründlich

untersuchen – auch wenn das einigen Auf-

wand bedeutet.

Gibt nämlich der Händler das Fahrzeug an

seinen Käufer zurück mit der Begründung,

der Defekt sei während Prüfung und Probe-

zeit nicht nachweisbar gewesen, muss der

Käufer ihm keine weitere Möglichkeit zur

Nachbesserung einräumen. Zumindest

nicht bei sicherheitsrelevanten Mängeln,

entschied jetzt der BGH (BGH, Urteil vom

26.10.2016, VIII 240/15). Beeinträchtigt ein

sporadisch auftretender Mangel die Ver-

kehrssicherheit, kann der Käufer dann vom

Kaufvertrag zurücktreten.

Rechtsanwältin Eva Hettwer,

Mielchen &Coll., Hamburg

23-24/2016

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AUTOHAUS SCHADENRECHT