

RA VOLKER WEINGRAN
KURZFASSUNG
Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung
muss nicht abgewartet, sie muss nicht ein-
mal eingeholt werden. Liegt ein Sachver-
ständigengutachten vor, kann sofort repa-
riert werden. Ein Nachbesichtigungsrecht
des Schädigers oder seiner Versicherung
besteht grundsätzlich nicht.
ist der Unfall nun mal auch ein Unglücks-
fall, der nicht immer ohne jedes Risiko
oder ohne jede Einschränkung abwickel-
bar ist. Empfehlenswert ist die Einholung
eines Rechtsrates zur Haftungsfrage, um
die Wahrscheinlichkeiten abzuwägen. In
jedem Fall schafft der anwaltliche Rat eine
Basis für weitere Überlegungen. Zudem
vermeidet der Kunde, gegen seine Scha-
densminderungspflichten zu verstoßen
und auf Kosten sitzen zu bleiben.
Soll das nicht fahrfähige oder nicht
verkehrssichere Kundenfahrzeug mög-
lichst sofort repariert werden, bleiben nur
drei Alternativen:
1.
Die RKÜ mit Haftungszusage wird
abgewartet, mit der Folge, dass sich
Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
erhöhen, ohne dass diese erstattungsfähig
sind. Die Reparaturkostenfrage ist dann
aber beantwortet.
2.
Der Kunde geht in Vorleistung und
nimmt ggfs. einen Kredit auf, was den
sofortigen Reparaturauftrag ermöglicht,
das Kostenrisiko aber voll auf den Kunden
abwälzt.
3.
Die Vollkaskoversicherung wird ein
geschaltet. Dabei ist aber Folgendes zu
beachten: Die Fahrzeugvollversicherung
darf nicht sofort bzw. nur dann sofort in
Anspruch genommen werden, wenn eine
Mithaftung des Kunden feststeht oder eine
Schadensausweitung, z. B. durch hohe
Mietwagenkosten, vermieden werden
kann. In jedem anderen Fall, z. B. zur blo-
ßen Vorfinanzierung der Reparaturkos-
ten, muss der Schädigerversicherer vor
eventuellen Mehrkosten gewarnt werden.
Ihm muss also eine angemessene Zah-
lungsfrist gesetzt und er muss gleichzeitig
auf diese Folge nach Fristablauf hingewie-
sen werden.
RA Volker Weingran
■
Volker Wein-
gran ist Fach
anwalt für Ver-
kehrsrecht so-
wie ADAC-Ver-
tragsanwalt
und bei Kirsch
Heck Valter
Westanwälte
(Aachen, Dü-
ren, Heinsberg)
für das Auto-
recht zustän-
dig. Er betreut Autohäuser und Werkstät-
ten. Volker Weingran ist Gründungsmit-
glied der Westanwälte und Mitglied der
ARGE Verkehrsrecht.
Foto: Kirsch HeckValterWestanwälte
+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++
Käufer muss bei sporadischen Si-
cherheitsmängeln nicht abwarten
Viele Händler kennen die Situation. Der
Käufer steht mit seinem Fahrzeug auf dem
Hof und rügt einen Fehler, der nicht nach-
vollzogen werden kann. Trotz Probefahrt
und Untersuchung zeigt sich das vom Käu-
fer beschriebene Symptom nicht und lässt
sich auch nicht feststellen.
Handelt es sich um den so genannten Vor-
führeffekt, oder ist der Käufer nur empfind-
lich, reut er den Kauf und möchte das Fahr-
zeug loswerden? Zukünftig sollten Händler,
zumindest wenn Funktionsbeeinträchti-
gungen am Fahrzeug gerügt werden, wel-
che die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
gefährden können, denWagen gründlich
untersuchen – auch wenn das einigen Auf-
wand bedeutet.
Gibt nämlich der Händler das Fahrzeug an
seinen Käufer zurück mit der Begründung,
der Defekt sei während Prüfung und Probe-
zeit nicht nachweisbar gewesen, muss der
Käufer ihm keine weitere Möglichkeit zur
Nachbesserung einräumen. Zumindest
nicht bei sicherheitsrelevanten Mängeln,
entschied jetzt der BGH (BGH, Urteil vom
26.10.2016, VIII 240/15). Beeinträchtigt ein
sporadisch auftretender Mangel die Ver-
kehrssicherheit, kann der Käufer dann vom
Kaufvertrag zurücktreten.
Rechtsanwältin Eva Hettwer,
Mielchen &Coll., Hamburg
23-24/2016
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AUTOHAUS SCHADENRECHT