AUTOHAUS SCHADENRECHT SB15-H1 - page 2

EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
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Gibt es gar keine
Grenzen mehr?
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Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 5/2015­
Herausgeber:
ArbeitsgemeinschaftVerkehrs-
recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Chefredaktion:
Dr. Daniela Mielchen
Realisierung: ­
Springer Fachmedien München
GmbH,Verlagsvertretung Presse + PR
Pfauntsch, Otto-Hahn-Str. 28, Aufgang 4
85521 Ottobrunn-Riemerling
Tel. 0 89/665 90 70 - 0 / Fax -20
Koordination und Schlussredaktion:
Dr.-Ing. Holger Enge, Dr. Andrea Haunschild
Korrektorat:
Simone Meißner
Herstellung:
Maren Krapp (Leitung)
Grafik/Layout:
Gertrude Dorn, SabineWinzer
E
s ist kein Geheimnis, dass die Versicherungen im
Rahmen ihrer niemals versiegenden Ideen zur Ver-
billigung des Schadens auch nicht davor zurück-
schrecken, ihren „Partnern“ wehzutun.
So beklagte der Bundesverband der Partnerbetriebe
(BVdP), dass 87,5 Prozent der Partnerwerkstätten mit ihrer
handwerklichen Leistung keine Gewinne mehr erzielen.
Aber selbstverständlich sollen nicht nur die „Partner“ in
Mitleidenschaft gezogen werden, sondern bevorzugt alle
Autohäuser und Werkstätten. Hier gibt es eine neue Scha-
denmanagementbemühung der Allianz, die nicht unent-
deckt bleiben sollte. Der Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht liegt ein Rundschreiben der Schaden-Schnell-Hilfe
(SSH) vor, in dem die Geschäftsführer ihre Sachverständi-
gen anweisen, einige Besonderheiten bei Schadenbeteili-
gung der Allianz zu beachten.
Also: „Wünscht der Kunde (Versicherungsnehmer bzw.
Anspruchsteller) eine fiktive Abrechnung, liegt wirtschaft-
licher oder echter Totalschaden vor oder steht die Abrech-
nungsart noch nicht fest, darf an die Werkstatt keine Kopie
des Gutachtens oder der Reparaturkalkulation versandt
werden.“ Neben dem Bemühen, den Werkstätten das Le-
ben allgemein ein bisschen schwerer zu machen, kann man
aber noch ein weiteres Motiv erahnen. So soll wohl sicher
vermieden werden, dass eine mögliche Totalschaden-
abrechnung doch noch durch den Kundenwunsch einer
130-Prozent-Reparatur verhindert wird, wenn die Werk-
statt dem Kunden diese Möglichkeit nach Kenntnis des
Gutachtens vorstellt. Den möglichen Profit bzw. Verlust
verdeutlicht ein Rechenbeispiel:
Beträgt der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten
Fahrzeuges 10.000 Euro und der Restwert 5.000 Euro, darf
die Werkstatt eine vollständige und fachgerechte Reparatur
bis zu einer Höhe von 13.000 Euro (abzüglichWertminde-
rung) durchführen. Erheblich günstiger käme die Versi-
cherung eine Totalschadenabrechnung in Höhe von 5.000
Euro (10.000 Euro Wiederbeschaffungswert abzüglich
5.000 Euro Restwert). Sie kann also 8.000 Euro sparen.
Natürlich auf Kosten der Werkstatt, die Reparaturkosten
von 13.000 Euro nicht erhält.
Zusätzlich verstörend ist, dass die Sachverständigenor-
ganisation ihre Mitarbeiter anweist, der Werkstatt nicht zu
glauben, wenn diese angibt, der Kunde wünsche die Aus-
händigung des Gutachtens an die Werkstatt. In dem Rund-
schreiben steht dazu: „Eine mündliche Erklärung derWerk-
statt, dass der Kunde einverstanden ist, ist nicht ausrei-
chend.“ Diese krude Vorgehensweise wird übrigens nicht
nur in jenen Fällen angeordnet, in denen die Allianz Auf-
traggeber ist. Hier heißt es ausdrücklich: „Diese Regelung
gilt grundsätzlich auch für Privataufträge durch die Werk-
statt oder den Kunden.“ Also eine Arbeitsanweisung der
Allianz an die SSH-Sachverständigen zu Lasten der SSH-
Kunden und Auftraggeber. Gibt es gar keine Grenzenmehr?
PS: Mit Anwalt wär’ das nicht passiert!
Wer solche Freunde hat,
braucht keine Feinde
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5/2015
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