Fotos: Fotolia-Gina Sanders (oben), Presse + PR Pfauntsch
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung
an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
STANDGELD
Autohäuser fragen und
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AUTOHAUS SchadenBusiness
Otto-Hahn-Straße 28
85521 Ottobrunn-Riemerling
Frage:
Können wir auch Standgeld neh-
men, wenn das Fahrzeug als Totalschaden
auf unseren Hof verbracht wird und der
Kunde und wir später – während der
Überlegungszeit – entscheiden, dass
wir das Fahrzeug ankaufen?
Philipp Lange:
„Standgelder“ sind ein
Dauerbrenner. Wenn das Kfz nicht mehr
verkehrs- und betriebssicher ist, muss der
Haftpflichtversicherer bei entsprechender
Haftung Standgelder übernehmen, die
für die Aufbewahrung des Kfz auf dem
Betriebsgelände der Werkstatt anfallen.
Dies gilt auch für die Dauer der Gutach-
tenerstellung, da der Status quo nach
dem Unfall (Totalschaden ja/nein) un-
klar ist, und während der sich hieran an-
schließenden Überlegungsfrist, innerhalb
derer sich der Geschädigte entscheiden
muss: Verkaufen an den Restwertanbie-
ter, Reparatur auf eigene Kosten oder
Transport auf ein anderes Gelände.
Ein Händler oder eineWerkstatt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Standgeld berech-
nen, wenn er/sie das Fahrzeug selbst ankauft: Vereinbarung zur Erhebung von Standgebühren be-
reits vor Verbringung des Fahrzeuges und unverzügliches Handeln nach Kenntnis des Totalschadens.
Entscheidend ist, dass der Geschädigte
nicht „trödelt“. Dann sind alle anfallen-
den Kosten von der Gegenseite zu tra-
gen. Erst wenn sich der Geschädigte
mehr Zeit lässt, als ihm zuzubilligen ist,
rutscht er ins Risiko, auf Kosten sitzen
zu bleiben. Kauft die Werkstatt den Pkw
zum Restwert auf, verfährt der Geschä-
digte genauso, wie es von ihm aufgrund
seiner Schadenminderungspflicht erwar-
tet wird. Dabei ist es egal, wer der Rest-
wertaufkäufer ist – die Werkstatt oder
ein Dritter. Standgelder müssen über-
nommen werden, auch wenn die Werk-
statt das Kfz später selbst ankauft. Das
LG Mannheim hat im August 2014 er-
neut bestätigt, dass Standgelder berech-
tigt sind, wenn der Pkw zum Restwert an
die Werkstatt verkauft wird, welche auch
die Standgelder berechnet hat. Voraus-
setzung: unverzügliches Handeln nach
der Kenntnis vom Totalschaden und
Vereinbarung (!) der Standgelder vor (!)
Verbringung des Pkw auf das Werks-
gelände.
RA Philipp Lange, Leipzig
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5/2015
AUTOHAUS SCHADENRECHT