Fahrzeug, nahezu unabhängig von ande
renBedingungen (abgesehen von bestimm
ten Einschränkungen bei Fahrlässigkeit
und Vorsatz des Versicherungsnehmers).
Die Vorfinanzierung einer Reparatur mit
hilfe der Vollkaskoversicherung ist also
grundsätzlich denkbar einfach.
Da die Inanspruchnahme der Vollkas
koversicherung in mehrfacher Hinsicht
Auswirkungen auf die Schadenregulie
rung mit dem Schädiger – respektive
seiner Versicherung – hat, gilt es hier al
lerdings, von Anfang an umsichtig zu han
deln.
Um ein Idealbild der Regulierung zu
zeigen, müssen zunächst die Rechtsfolgen
der Regulierung über die Vollkaskover
sicherung aufgezeigt werden. Mit den
Rechtsfolgen im Blick wird deutlich, wel
che Schritte im Einzelnen zu unterneh
men sind, um diese Rechtsfolgen unter
Kontrolle zu halten. Das Pferd muss also
sprichwörtlich von hinten aufgezäumt
werden.
2. Rechtsfolgen der Inanspruchnah-
me der Vollkaskoversicherung
a) Übergang des Anspruchs auf
Schadenersatz
Durch die Zahlung des Schadens geht der
Schadenersatzanspruch (bis auf die Selbst
beteiligung) auf die Vollkaskoversiche
rung über. Der Anspruch, den der Ge
schädigte hatte, wandert gewissermaßen
mit der Zahlung zur Vollkaskoversiche
rung.
b) Höherstufung
Bei der Inanspruchnahme wird der Voll
kaskovertrag belastet. Damit steigt die
Prämie, wovon der Kunde sicherlich nur
mäßig begeistert sein wird.
c) Meldung bei der HIS-Datenbank
Die Inanspruchnahme der Vollkaskover
sicherung wird möglicherweise bei der
HIS-Datenbank (Hinweis- und Informa
tionssystem der Versicherungswirtschaft)
gemeldet.
3. Der Umgang mit den Rechtsfolgen
a) Die Vollkaskoversicherung
ist nach
dem Ausgleich des Schadens Inhaber der
Forderung. Diese kümmert sich nunmehr
selbst um die Begleichung, sprich Regu
lierung des Schadens durch die eintritts
pflichtige Versicherung des Unfallgegners.
Hierzu wird sie diese in der Regel in Re
gress nehmen. Für den Geschädigten ist
nur wichtig, dass er der Haftpflichtversi
cherung mitteilt, dass der Schaden nun
mehr nicht an ihn, sondern an seine Voll
kaskoversicherung zu regulieren ist. Die
Selbstbeteiligung, die der Geschädigte mit
seiner Vollkaskoversicherung vereinbart
hat, bekommt er als „Restposten“ von der
Haftpflichtversicherung.
b) Nach der Inanspruchnahme
der Voll
kaskoversicherung steigt dort die Prämie
für den Geschädigten. Es entsteht der so
genannte Höherstufungsschaden. Dieser
Schaden muss von der Haftpflichtversi
cherung ersetzt werden, so dass dem Ge
schädigten hier kein Schaden entstehen
sollte.
c) Eine Abrechnung
über die Vollkasko
versicherung führt unter bestimmten
Umständen zu einer Meldung in der HIS-
Datenbank. Diese Datenbank soll die
Versicherungswirtschaft bzw. die „Ge
meinschaft der Versicherten“ vor Betrug
schützen. Diese Datenbank wird aus da
tenschutzrechtlicher Sicht von einigen
Stimmen durchaus kritisch gesehen, sie ist
aber existent und man muss damit umge
hen.
Fazit:
Die einzelnen Rechtsfolgen können
mit dem entsprechenden Wissen im Griff
behalten werden. Will man alles korrekt
machen, ist der Weg allerdings deutlich
komplizierter, als er auf den ersten Blick
erscheint.
4. Der korrekteWeg in einzelnen
Schritten
a) Warnung an die gegnerische Kfz-
Haftpflichtversicherung
Die Inanspruchnahme der Vollkaskover
sicherung ist eine Abweichung vom „nor
malen“ Weg der Schadenregulierung mit
einer entscheidenden Folge für den Un
fallgegner (bzw. seine Versicherung): Sie
ist teurer.
Aus diesem Grund muss die Versiche
rung des Unfallgegners gewarnt werden.
Sie hat dann die Möglichkeit, darauf zu
reagieren und die Verteuerung des Scha
dens abzuwenden. Erfolgt eine solche
Warnung nicht, verstößt der Geschädigte
gegen seine Pflicht zur Schadenminde
rung und bleibt auf den höheren Kosten
(Höherstufungsschaden, wie oben be
schrieben) sitzen.
Ist bereits von Anfang an klar, dass der
Geschädigte die Reparatur nicht vorfinan
zieren kann, sollte diese Warnung bereits
mit der Schadenmeldung an die Versiche
rung des Gegners erfolgen.
b) Meldung an die Vollkasko und an die
gegnerische Haftpflichtversicherung
Die Meldung an die Vollkaskoversiche
rung erfolgt in der Regel über ein Formu
lar, welches über die jeweils zuständige
Versicherung anzufordern ist. Zum Zeit
punkt der Zahlung durch die Vollkasko
geht der Schadenersatzanspruch automa
tisch auf diese über (vgl. oben Punkt 2. a).
Das heißt, ab diesem Zeitpunkt ist auch
die Versicherung der Gegenseite darüber
zu informieren, dass nunmehr nur noch
der Betrag der Selbstbeteiligung an die
Werkstatt bzw. den Geschädigten zu zah
len ist.
c) Höherstufungsschaden
Nachdem die Vollkaskoversicherung ihre
Leistung erbracht hat, lässt sich dort auch
erfragen, wie hoch der Höherstufungs
schaden ist. Diese Auskunft sollte schrift
lich von der Versicherung angefordert
werden. Die Einzelheiten richten sich
nach den jeweiligen Vereinbarungen und
können hier nicht umfassend behandelt
werden. Jeder Versicherungsvertrag hat
seine Eigenheiten und sollte konkret für
diesen Fall unabhängig geprüft werden.
d) HIS-Datenbank
Hier muss die Vollkaskoversicherung um
Auskunft ersucht werden. Im Zweifel
kann man selbst bei der HIS-Datenbank
eine Anfrage stellen. Ob und wie ein
möglicherweise vorhandener Eintrag lö
schungswürdig ist, ist sehr vom Einzelfall
abhängig. Im Sinne des Datenschutzes
lohnt sich jedoch ein Hinterfragen der
möglichen Eintragung.
Fazit:
Die Vorfinanzierung des fremdverschul
deten Reparaturschadens über eine Voll
RA MARTIN DIRSCHERL
RA Martin
Dirscherl ist als
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
in eigener
Kanzlei tätig.
Er berät und
vertritt Auto
häuser wie
auch Privatper
sonen in allen
verkehrsrechtli
chen Belangen und ist Mitglied der Arbeits
gemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
AUTOHAUS SCHADENRECHT
114
23-24/2015